Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Eine Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn der Urheber in der geistigen und persönlichen Beziehung zu seinem Werk verletzt wird. Die §§ 12- 14 UrhG sind Ausgestaltungen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Urheber hat danach das Recht über die Veröffentlichung des Werkes zu entscheiden, das Recht als Urheber anerkannt zu werden und das Recht Entstellungen und Beeinträchtigungen des Werkes zu verbieten, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.