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Verbreitungsrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Das Recht zur Verbreitung ist in § 17 UrhG geregelt. Darunter ist das Recht zu verstehen, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Recht der Verbreitung obliegt dem Urheber.

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