Verbreitungsrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Das Recht zur Verbreitung ist in § 17 UrhG geregelt. Darunter ist das Recht zu verstehen, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Das Recht der Verbreitung obliegt dem Urheber.