Verfügungsgrund
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens bedarf es eines Verfügungsgrundes – die Sache muss dringlich sein. Ein solcher Verfügungsgrund liegt daher vor, soweit die Möglichkeit besteht, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Kann ohne zu befürchtende Nachteile das Hauptsacheverfahren abgewartet werden, besteht kein Verfügungsgrund.