Weiterverbreitung
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Die Weiterverbreitung ist in § 51b des Rundfunkstaatsvertrags geregelt. Danach ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Rundfunkprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, durch Landesrecht zu gestatten.