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Weiterverbreitung
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Die Weiterverbreitung ist in § 51b des Rundfunkstaatsvertrags geregelt. Danach ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Rundfunkprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, durch Landesrecht zu gestatten.

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