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Zugänglichmachung, öffentliche
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Die öffentliche Zugänglichmachung ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Hierunter wird das Recht verstanden, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Erfasst ist jede öffentliche Übertragung oder Weiterverbindung eines Werkes. Das Werk muss zumindest für eine Mehrzahl der Mitglieder der Öffentlichkeit bestimmt sein. Entscheidend ist, dass das Werk zum interaktiven Abruf bereitgestellt wurde. Ob es tatsächlich abgerufen wurde ist unerheblich.

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