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Amazon Go - Rechtslage in Deutschland? Wäre der Supermarkt so in Deutschland möglich?
E-Commerce|FAQ

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Amazon Go will die Welt erobern. Supermärkte ohne Kassen – alles läuft über das Amazon-Kundenkonto und es werden viele Daten erhoben und verarbeitet. Wäre Amazon Go in Deutschland zulässig?

Amazon möchte mit Supermärkten die analoge Welt erobern. Supermärkte ohne Kassen – alles geht ganz einfach und jede Aktion wird registriert. Die Daten werden sodann über das Amazon Kundenkonto gebündelt.

Erforderlich ist also lediglich, dass der Kunde über einen Amazon-Account verfügt und sein Handy beim Betreten des Ladens über einen Scanner zieht. Nach Verlassen des Ladens wird der Einkauf angezeigt, das Amazon-Konto mit dem Kaufpreis belastet und eine Rechnung per E-Mail geschickt.

Dass hierzu Überwachungstechnologien erforderlich sind, ist selbstverständlich. Wie diese jedoch genau funktionieren, ist bislang nicht bekannt. Amazon stellt die Technologien als dieselben vor, die bei selbstfahrenden Autos zum Einsatz kommen: „computer vision, sensor fusion, and deep learning“ (https://www.amazon.com/b?node=16008589011).

Es drängt sich die Frage auf, ob Amazon Go auch in Deutschland zulässig wäre, da Amazon sicherlich bestrebt ist, den wichtigsten europäischen Markt ebenfalls zu erobern.

In einem Interview mit der Zeit hat der ehemalige Bundesbeauftrage für den Datenschutz, Peter Schaar, erhebliche Bedenken an dem Geschäftsmodell geäußert. Er geht von einer datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit aus, was hier näher untersucht werden soll.

Ohne die genauen Abläufe zu kennen, ist eine rechtliche Beurteilung der neuen Läden natürlich schwierig. Auch kann eine fundierte datenschutzrechtliche Betrachtung nur erfolgen, wenn die genaue Formulierung der AGB bekannt ist. Im Folgenden können daher lediglich Problemfelder aufgezeigt werden, die bei besserer Kenntnis des Dienstes möglicherweise einer Revision bedürfen.

Datenschutz Amazon Go

Eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Amazon Go nach deutschem Recht spielt der Datenschutz. Auch muss die kommende Datenschutzgrundverordnung beachtet werden, die bald in Kraft treten wird.

Es liegt auf der Hand, dass es sich bei den beim Einkauf anfallenden Informationen um persönliche Daten handelt, vgl. § 3 Abs.1 BDSG. Beim Einkauf wird nicht nur erfasst, wer, wann, wo, wie lange einkauft, sondern auch, für welche Produkte er sich entscheidet. Sogar Emotionen sollen erfasst werden.

Diese Daten werden selbstverständlich unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt und erhoben. Welche Daten genau erfasst werden weiß nur Amazon. In jedem Fall aber wird der Shop den Kunden anhand seines Kundenkontos identifizieren, das Betreten und Verlassen des Ladens aufzeichnen sowie den Kauf der Waren registrieren.

Im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes unterliegt die Datenverarbeitung einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Einwilligung kommt eine zentrale Bedeutung zu (Spindler, GRUR-Beilage 2014, 101, 102).

Hier könnte ein Problem von Amazon Go liegen. Es kann bisher nur spekuliert werden, welche Daten genau erhoben werden. Dennoch wird man nicht von einer Datensparsamkeit Amazons ausgehen können. Laut Werbevideo erfasst das System genau, wenn Waren aus dem Regal genommen und wieder zurückgelegt werden. Es ist schwer vorstellbar, dass dies mit nur wenigen Sensoren funktionieren kann. Auch ist es angesichts des Internetgeschäfts von Amazon naheliegend, dass das Konsumentenverhalten so exakt wie möglich analysiert werden wird, um personalisierte „Einkaufserlebnisse“, also etwa Hervorhebung bestimmter Waren durch individuelle Anpassung der Beleuchtung, Zusenden von Werbung etc., zu ermöglichen.

Hier wird also genau zu untersuchen sein, ob die Einwilligung, die der Kunde Amazon erteilt, den Erfordernissen des § 4a BDSG genügt. Demnach ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. An dieser Freiwilligkeit kann es fehlen, wenn sie in einer Situation wirtschaftlicher oder sozialer Schwäche oder Unterordnung erteilt wird oder wenn der Betroffene durch übermäßige Anreize finanzieller oder sonstiger Natur zur Preisgabe seiner Daten verleitet wird (BGH NJW 2008, 3055, 3056).

Soweit bei Amazon Go Daten über Ort und Zeitpunkt des Einkaufs, sowie Kaufpreishöhe erhoben werden, entsprechen diese den gängigen und insoweit nicht durch die Rechtsprechung beanstandeten Rabattpunktesystemen wie Payback oder Happy Digits (s. etwa BGH, NJW 2010, 864; MMR 2008, 731; zu den anfänglich unzulässigen AGB s. LG München, MMR 2001, 466).

Eine über das Kriterium der Freiwilligkeit hinausgehendes Erfordernis ist für die Wirksamkeit der Einwilligung ist nicht ersichtlich. Das heißt, soweit Amazon transparent offen legt, welche Daten verarbeitet werden, wäre dies durchaus zulässig.

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 6 Abs 1. lit. a iVm. Art. 5 Abs.1 lit.b vor, dass auch der Zweck der Datenverarbeitung in der Einwilligung enthalten sein muss. Eine nachträgliche Zweckänderung ist nur in engen Grenzen möglich (s. dazu Wendehorst/Graf v. Westphalen, NJW 2016, 3745, 3746). Im Übrigen dürfen gem. Art. 5 Abs. 1 lit.c DS-GVO nur solche Daten verarbeitet werden, die dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.

Demnach ist jedenfalls eine wahllose Erhebung von Daten unzulässig.

Wohin gehen die Daten?

Ebenfalls schwerlich vorstellbar ist, dass Amazon seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus § 34 BDSG nachzukommen gewillt ist. Demnach hat die verantwortliche Stelle dem Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen, welche Daten über ihn gespeichert sind, an wen sie weitergegeben wurden und welchem Zweck die Speicherung dient.

Nur mit Einwilligung ein No Go?!

Ferner ergibt sich aus § 28 Abs. 3b BDSG ein Kopplungsverbot. Demnach darf die verantwortliche Stelle – also bspw. der Betreiber des Shops, vgl. § 3 Abs.7 BDSG – den Abschluss eines Vertrags nicht von einer Einwilligung des Betroffenen abhängig machen. Das gilt jedoch nur, wenn dem Betroffenen ein anderer Zugang zu gleichwertigen vertraglichen Leistungen ohne die Einwilligung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.

Diese Vorschrift würde also nur dann greifen, wenn Amazon auch im analogen Supermarktgeschäft eine monopolartige Stellung einnähme. MaW.: Nur wenn Amazon der einzige Lebensmittelhändler am Ort ist, darf der Einkauf nicht vom Bestehen eines Kundenkontos abhängig gemacht werden. Da es noch keinen einzigen Markt in Deutschland gibt, steht dies natürlich nicht zur Debatte. Allerdings könnte dies bei entsprechender zukünftiger Entwicklung zu einer gewissen Obergrenze der Tätigkeit Amazons führen, da bei Erreichung der Monopolstellung der Einkauf auch ohne Kundenkonto ermöglicht werden müsste. Auch die Datenschutz-Grundverordnung enthält ein Koppelungsverbot anderen Wortlauts. Wie dieser auszulegen ist, wird erst zukünftige Rechtsprechung zeigen können.

Recht am eigenen Bild & Emotionen

In dem zitierten Interview äußert der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz die Befürchtung, es könnten auch Systeme zum Einsatz kommen, die über aufgenommenes Bildmaterial die Emotionen des Käufers auswerten sollen. Falls dies zutrifft, stellt sich die Frage nach dem Recht am eigenen Bild.

Dieses darf gem. § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein „Zurschaustellen“ wird man im vorliegenden Fall nicht unterstellen können. Fraglich ist aber ob eine „Verbreitung“ angenommen werden kann. Grundsätzlich kann eine digitale Weitergabe als Verbreitung idS zu qualifizieren sein (Engels, BeckOK UrhR, § 22 KunstUrhG, Rn. 53). Allerdings kann über die Weitergabe wiederum nur spekuliert werden. Es ist nicht ersichtlich, ob die Daten auch bei Übertragung von Server zu Server immer in derselben Hand bleiben. Fände der gesamte Betrieb über die Muttergesellschaft statt, wäre schwerlich von einer Verbreitungshandlung auszugehen. Aber auch in dem Fall, dass eine Tochtergesellschaft gegründet würde, die die Daten an die Konzernmutter weitergibt, kommt man wieder zu der Einwilligung. Auch die Erteilung einer unbeschränkten Einwilligung ist möglich (Wandtke/Bullinger/Fricke, PK UrhR, § 22 KunstUrhG, Rnrn. 13 ff.), sodass auch hier zur genaueren Beurteilung die Kenntnis der Erklärung vonnöten wäre. Zusätzliche Probleme können sich ergeben, wenn etwa einsichtsfähige Minderjährige den Laden in Begleitung ihrer Eltern betreten. Denn bei diesen bedarf es neben der Einwilligung der Eltern auch der eigenen Einwilligung (aaO. Rn. 14).

Preisangaben Amazon Go

Außerdem äußert der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz Bedenken zu personalisierten Preisen. In dem Promotionvideo sind an mehreren Stellen (0:25; 0:41) Preisschilder erkennbar. Hervorgehoben wird aber lediglich die Preisangabe in der App, die beim Herausnehmen des Artikels angezeigt wird.

Sollte die Preisangabe nur in der App angezeigt werden, verstöße dies gegen den auf Art.3 Abs.1 RL 98/6/EG beruhenden § 4 Preisangabenverordnung. Demnach sind Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Eine bloße Anzeige in der App widerliefe dem Zweck das Art. 3 Abs.1 RL 98/6/EG. Dieser liegt darin, Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen (EuGH, Urt. v. 7.7.2016, C-476/14, Tz. 26, 28 - Citroën Commerce GmbH Rn.28). Personalisierte Preise wären demnach unzulässig.

Fazit zu Amazon Go

Die Untersuchung hat gezeigt, dass bei dem Geschäftsmodell von Amazon Go durchaus sensible Daten erhoben und verarbeitet werden dürften. Die Zulässigkeit wird ganz wesentlich von der Einwilligung des Betroffenen abhängen. Das wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf: So müsste seitens Amazon sichergestellt werden, dass nur Menschen den Laden betreten, die eine Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten erteilt haben. Problematisch ist dies bei Kindern, die ihre Eltern begleiten, aber auch bei Personen, die den Käufer lediglich begleiten, ohne selbst über ein Amazon-Kundenkonto zu verfügen.

Hieraus ergibt sich, dass eine Monopolstellung Amazons im Supermarktbereich – abgesehen von sonstigen Marktregulierungsmechanismen – zu Rechtsverstößen führen würde, böte man die Waren wie im Werbevideo ersichtlich in Deutschland an. Käme es zu einer Monopolstellung, müsste Amazon den Einkauf auch ohne datenschutzrechtliche Einwilligung ermöglichen. Von dieser hängt aber praktisch das gesamte Geschäftsmodell ab.

Wir können also derzeit davon ausgehen, dass Amazon Go in Deutschland nicht so stattfinden werden wird, wie dies Amazon in den Werbevideos darstellt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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