Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Social Bots & Recht - Was ist bei dem Einsatz von Bots zu beachten?
Internetrecht|FAQ

Veröffentlicht am
  • Was sind Bots / Social Bots?

  • Ist die Nutzung von Bots legal?

  • Dürfen Bots im politischen Meinungskampf eingesetzt werden?

  • Sind Bots ein Marketinginstrument der Zukunft?

  • Empfehlung für den Einsatz von Bots

Was sind Bots / Social Bots?

Bots – autonom agierende Programme erobern die (digitale) Welt. Jüngstes Beispiel: Der US-Wahlkampf. Es gibt bereits Untersuchungen die belegen, dass der Einsatz von Bots in der deutschen Politik ebenso bereits Realität ist. Aber nicht nur für den Einsatz in der Politik erscheinen die Bots interessant. Die Bots gelangen auch in den Fokus der Unternehmen. Bots können als Marketinginstrumente eingesetzt werden und bald die klassische Internetseite ablösen.

Was Bots sind, wie Bots funktionieren und ob der Einsatz von Bots in Deutschland zulässig ist, beantwortet der nachfolgende Beitrag.

Bots sind einfach ausgedrückt autonom agierende Computerprogramme.

Unter Social Bots versteht man dabei in erster Linie Programme, die über Social Media Accounts vortäuschen, Menschen zu sein. Diese Social Bots sind bereits in der Lage, mit den Nutzern zu kommunizieren. Für die Nutzer ist dabei oft nicht erkennbar, dass sie mit einem Bot kommunizieren. Chat-Bots werden bereits auf Datingseiten eingesetzt, andere Bots bei Gewinnspielen oder Abofallen. Auch im Servicebereich halten die Bots als virtuelle Helfer Einzug, wenn es bspw. um die Beantwortung von standardisierten Fragen geht.

Wie funktionieren Social-Bots?

Die Funktionsweise der Social-Bots hängt von der jeweiligen Programmierung ab. Schließlich sind es Computerprogramme. Die meisten Bots bestehen aus drei Elementen: Einem Account, einer zugehörigen API-Schnittstelle und einer entsprechenden Programmierung. Diese Bots, die vortäuschen Menschen zu sein, werden immer komplexer und auch immer schwieriger für die Nutzer zu identifizieren. 

Wie erkennt man Social Bots?

Es ist sehr schwierig, Bots zu identifizieren. Sie bestehen in der Regel aus einem Nutzeraccount eines sozialen Netzwerkes, dem Zugriff auf eine API Schnittstelle desselben und eben einem autonom agierenden Programm, welches das ganze Paket steuert. Für den Nutzer sind die Social Bots nach außen primär nicht zu erkennen. Erst in der Kommunikation können Rückschlüsse gezogen werden, weil sich die Bots durch die kommunizierten Inhalte möglicherweise zu erkennen geben (immer die gleichen Inhalte, wirre Inhalte). Im Dialog lassen sich Bots noch am wahrscheinlichsten enttarnen.

Ist der Einsatz von Social Bots legal?

Es gibt kein Gesetz, das den Einsatz von Bots verbietet. Verboten kann der Einsatz der Bots jedoch aufgrund von Lizenzbestimmungen sein, bspw. in den sozialen Netzwerken. Wir haben es dann nicht einem gesetzlichen Verbot zu tun, sondern mit einer privatrechtlichen Untersagung. Die Netzwerke leben von der Kommunikation lebendiger Menschen. Diese sind die Zielgruppe der Werbeindustrie. Ein Bot kauft bisher nichts ein. Das könnte den Netzwerken missfallen.

Bei den Social Bots handelt es sich schließlich um Computerprogramme, die eingesetzt werden, um menschliches Verhalten in sozialen Netzwerken massenhaft vorzutäuschen.

Rechtlich stellt sich bei dem Einsatz von Bots die Frage nach dem „Wie“. Wie werden die Inhalte verbreitet, nicht jedoch welche. Äußerungen, die etwa als Schmähkritik nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, sind unabhängig vom Kommunikationskanal rechtswidrig. Entscheidend ist „wie“ die Inhalte verbreitet werden. Dies ist der Prüfungsmaßstab. Hier muss man schauen, ob die Nutzungsbedingungen der Netzwerke einem Bot-Einsatz entgegenstehen.

Verbot von Social Bots?

Rechtsgrundlagen, die die automatisierte Verbreitung von Äußerungen durch Bots unterbinden würden, sind nicht ersichtlich. Soweit über den Einsatz von Bots in der Rechtsprechung entschieden wurde, geschah dies im Zusammenhang mit solchen Programmen, die in Onlinespielen eingesetzt werden. Für diese wurden und werden Bots angeboten, die (entgegen der Nutzungsbedingungen der Spiele) automatisiert Spielhandlungen vornehmen, die zeitaufwendig sind und bspw. die Erfahrungsstufe oder das virtuelle Vermögen des Spielers erhöhen.

Derartige Bots wurden als wettbewerbswidrig (OLG Hamburg, MMR 2015, 313) bzw. als das Urheberrecht verletzend (OLG Dresden, MMR 2015, 402) angesehen. Angriffspunkt waren dabei eine Absatz- und Vertriebsstörung sowie eine Markenrechtsverletzung bzw. eine nicht von der eingeräumten Lizenz gedeckte Nutzung der Software.

Social Bots und Wettbewerbsrecht

Der Einsatz von Bots kann den Wettbewerb beeinflussen. Einschlägige Rechtsprechung zum Einsatz von Social Bots im Wettbewerb gibt es bisher nicht.

Die obige Entscheidung des OLG Hamburg wird man schwerlich heranziehen können, da es sich um ein wettbewerbsrechtliches Verfahren handelte. In solchen Verfahren ist stets Voraussetzung, dass der Bot-Nutzer ein „Mitbewerber“ ist, also ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Gerade dies wird bei Betreibern von Social Bots nicht der Fall sein. Diese nutzen die jeweilige Plattform lediglich zur Verbreitung ihrer Inhalte. Sie bieten aber selbst keine Online-Kurznachrichtendienste an, die von einer Schwächung des anderen Dienstes profitierten. Eine Mitbewerberstellung scheidet also aus.

Verstößt der Einsatz eines Bots gegen allgemeine Gesetze oder anderweitige Normen, kann man auch von der Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung ausgehen. Mitbewerber können dann die Unterlassung der Verwendung fordern.

Social Bots und Urheberrecht

Die Verwendung von Social Bots kann gegen das Urheberrecht verstoßen. Insoweit lassen sich die Grundsätze der Entscheidung des OLG Dresden heranziehen. Dort wurde eine Urheberrechtsverletzung darin gesehen, dass eine Software zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wurde, obwohl nur eine private Nutzungslizenz eingeräumt wurde. Die Nutzung des Dienstes erfolgt dann schon ohne Einwilligung des Diensteanbieters. 

Quellcode & Urheberrecht

Computerprogramme, genauer, deren Quellcode, sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Auch die Vervielfältigung des Codes bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers (regelmäßig also des Programmierers). Das heißt, jede Vervielfältigung, also auch jede Installation auf einem Computer oder Mobilgerät, die nicht von der Zustimmung des Rechteinhabers gedeckt ist, verletzt dessen Urheberrecht.

Twitter-AGB und Social Bots

Twitter, Facebook und Co können im Grundsatz selbst festlegen, an welche Bedingungen sie die Einräumung des Nutzungsrechtes ihrer Plattformen knüpfen.

Die Installation der Software – sei es auf Twitter, WhatsApp oder im Rahmen der Facebook App – stellt eine Vervielfältigungshandlung dar. Diese wird durch den Rechteinhaber im Rahmen seiner AGB gestattet. Alles was darüber hinausgeht, ist dann unzulässig und nicht mehr vom Willen des Anbieters abgedeckt.

Ziehen wir die AGB von Twitter heran, die man wohl zumindest momentan als die wichtigste Plattform für politische Kurznachrichten bezeichnen kann, findet sich dort kein Gebot privater Nutzung. Auch könnte man den Einsatz von Social Bots durch Parteien wohl nicht per se als „gewerbliche Nutzung“ sehen. Jedoch heißt es dort:

„Diese Lizenz dient dem alleinigen Zweck, Ihnen zu ermöglichen, die von Twitter bereitgestellten Dienste gemäß den vorliegenden Bedingungen zu nutzen und deren Vorteile zu genießen.“

In diesen Bedingungen wird der Einsatz von Bots zwar nicht ausdrücklich untersagt. Jedoch finden sich dort mehrere Nutzungsregeln, die durch den Einsatz von Bots zwingend verletzt werden. So liegt etwa im

„Anlegen mehrerer Accounts mit überschneidender Verwendung“

oder darin, sich

„als eine andere Person aus[zu]geben“

ein Regelverstoß. Auch weitere Aktionen, die zwar nicht zwingend, aber doch typisch für Bots sind, etwa

„innerhalb kurzer Zeit einer großen Anzahl von Accounts folgen und/oder entfolgen, insbesondere, wenn dies auf automatisierte Art und Weise geschieht (aggressives Folgen sowie wiederholtes Folgen und Entfolgen)“,

verletzen diese Regeln.

Verstößt man nun durch den Einsatz von Bots gegen diese Regeln, verletzt man die Bedingungen, unter denen es der Urheber erlaubt hat, das Programm auf seinem Gerät zu Installieren. Folge: Es liegt ein Urheberrechtsverstoß vor.

Praktisch ist hierbei zu beachten, dass sich Twitter ohnehin das Recht vorbehält, nicht nur Fake-Accounts, sondern jeglichen Account zu

„sperren oder kündigen oder … die Bereitstellung der Dienste jederzeit aus beliebigem Grund ganz oder teilweise [zu] verwehren“

Strafbarkeit des Einsatzes von Social Bots

Der Einsatz von Bots kann strafbar sein. Man beachte die Folge des § 106 UrhG, der Urheberrechtsverletzungen unter Strafe stellt.

Die Taten werden auf Antrag verfolgt. Dieser Antrag kann sich erübrigen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird. Dieses wird sich bei einem manipulativen Bot-Eingriff - zumindest in Wahlkämpfen - unschwer bejahen lassen.

Insoweit läge – soweit die jeweiligen Nutzungsbedingungen den Einsatz von Bots verbieten – eine Straftat vor, die aufgrund des anzunehmenden öffentlichen Interesses verfolgt werden müsste. Somit hätte man eine Handhabe gegen die Verwender von Social Bots.

Diese ist jedoch abhängig davon, ob die jeweilige Plattform die Nutzung von Bots verbietet bzw. davon, ob die Bots selbst gegen die AGB verstoßen. Dass dies nicht ohne weiteres der Fall ist, zeigt sich schon daran, dass etwa Facebook den Einsatz zwar grundsätzlich nicht zulässt, es sich aber offen hält, Erlaubnisse zu erteilen.

Praktisch wird es in vielen Fällen problematisch sein, den oder die Verwender der Social Bots zu identifizieren. Die unmittelbar Handelnden bleiben häufig anonym oder sitzen im Ausland.

Anders sieht dies freilich aus, wenn eine Partei offen kundtut, dass sie Social Bots einsetzt oder einsetzen will.

Social Bots und Datenschutz

Bei dem Einsatz von Social Bots darf der Datenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Wenn die autonom agierenden Bots Nutzerdaten sammeln, verarbeiten und weiterleiten, dann muss der Nutzer vorher darauf hingewiesen werden. Eine Einwilligung sollte daher vorliegen. Auch dies gilt es vorab zu prüfen.

Wie können Social Bots legal genutzt werden?

Es gibt kein Gesetz, das den Einsatz von Social Bots untersagt. Warum auch? Bots und Social Bots sind nichts anderes als Computerprogramme, die autonom agieren. Bei der Frage der Legalität muss man auf den Einsatzort abstellen. Die Peripherie muss begutachtet werden. Darf der Bot in dem jeweiligen Medium wie bspw. Twitter, Facebook oder Instagram eingesetzt werden? Diese Plattformen haben Nutzungsbedingungen, die es zu beachten gilt. In vielen Fällen wird es unumgänglich sein, die Einwilligung der Diensteanbieter wie Facebook, Google oder Twitter schriftlich einzuholen, um rechtssicher agieren zu können.

Folgen des illegalen Einsatzes von Social Bots

Wenn die Plattformen lizenzwidrig genutzt werden, kann dies zu strafbaren Urheberrechtsverstößen führen. Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche, wenn es durch den Einsatz der Bots zu Schadenseintritten kommt. Beispiel: Verbreitung von falschen Tatsachenbehauptungen, die zu konkreten Schäden führen. Hinzu kommen Abmahnungen und Klagen wettbewerbsrechtlicher Natur.

Schadensersatzansprüche bei illegalem Bot-Einsatz

Schadensersatzansprüche aufgrund illegalem Bot-Einsatzes sind denkbar. Es muss der Nachweis geführt werden, dass der konkrete Schaden aufgrund des Bot-Einsatzes eingetreten ist.
Der Nachweis, dass etwa Einbußen gerade aufgrund des Bot-Einsatzes um genau den Betrag X eingetreten sind, wird in einem Marktumfeld, das von vielen Faktoren bestimmt wird, kaum gelingen. Ausschließen kann man es jedoch nicht. Die Risiken sollten jedoch vor dem Einsatz der Bots berücksichtigt werden.

Social Bots und politische Parteien

Parteien müssen sich an die allgemeinen Gesetze und somit auch an das Urheberrechtsgesetz halten.

Bots können so programmiert werden, dass Meldungen in tausendfacher Ausführung verbreitet werden oder so, dass automatisch auf gewisse Schlagworte reagiert wird. Auf diese Weise kann der Eindruck entstehen, dass bestimmte Meinungen von besonders vielen Menschen vertreten werden oder dass einzelne Nachrichtenmeldungen von vielen Menschen als teilenswert erachtet werden. Im US-Wahlkampf nahm der Einsatz dieser Programme erhebliche Ausmaße an: Nach einer Studie stammten ein Drittel der pro-Trump-Posts und ein Viertel der pro-Clinton-Posts nach dem zweiten TV-Duell nicht von Menschen, sondern wurden von Computerprogrammen generiert.

Es ist naheliegend anzunehmen, dass die US-Wahl entscheidend von den eingesetzten Bots beeinflusst wurde.

Für Parteien gibt es hinsichtlich des Einsatzes von Bots keine rechtlichen Besonderheiten oder Privilegierungen. Diese genießen zwar eine durch Art. 21 GG gewährten Sonderstatus, der etwa bei der Frage des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass sie privatrechtliche Vereinigungen sind und daher im Privatrechtsverkehr keine besonderen Rechte geltend machen können. Auch Parteien müssen sich an die Nutzungsbedingungen der Plattformen halten. Nutzen sie Social Bots und verstoßen damit gegen die AGB des jeweiligen Netzwerks, kann dies zur Strafbarkeit führen.

Social Bots im Marketing

Social Bots werden im Marketingsektor eine zentrale Rolle einnehmen. Unternehmen ist zu empfehlen, den Einsatz der Bots transparent zu gestalten. Es sollte kenntlich gemacht werden, dass der potentielle Kunde mit einem Bot kommuniziert. Wer auf eine Kenntlichmachung verzichten will sollte prüfen, ob dies rechtlich möglich ist. Zudem muss der Datenschutz beachtet werden.

Social Bots im Wettbewerb

Bei gewerblichen Akteuren, die durch den Einsatz von Social Bots Konkurrenten schädigen wollen, wird es in vielen Fällen gar keiner Erörterungen bedürfen, ob die Verwendung von Social Bots unzulässig ist, da im planmäßigen Vorgehen gegen Konkurrenten Vorschriften des UWG einschlägig sein werden.

Social Bots in der Zukunft

Bots und Social Bots werden die Kommunikation in der Zukunft prägen. Unternehmen und Parteien sollten dringend darauf achten, dass sie das Umfeld und die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, in dem die Bots eingesetzt werden sollen. Kommt es hier bspw. zu Verstößen gegen AGB von Diensteanbietern so kann dies verheerende Folgen haben.

Abschließender Rat zum Einsatz von Social Bots

Der Einsatz von Bots bietet ungeahnte Möglichkeiten im Wettbewerb und in der Kommunikation. Es gibt jedoch einige rechtliche Hürden, die beachtet werden müssen. Bots sollten kenntlich gemacht werden (Transparenz). Bots sollten daher erkennbar sein, wenn dies dem Einsatzzweck nicht gänzlich zuwiderläuft. Zudem muss das Umfeld der Bots kontinuierlich geprüft werden, da sich die AGB und Nutzungsbedingungen der Diensteanbieter ebenso permanent ändern. Wer dies beherzigt, dem werden Bots große Möglichkeiten bieten.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen215 Bewertungen auf ProvenExpert.com