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Designrecht

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Designrecht

 

Das Design eines Produktes, einer Marke oder eines Kennzeichens bestimmt aufgrund der heutigen Produktvielfalt immer mehr den jeweiligen kommerziellen als auch idellen Wert der Sache.

Dies wird von der Kreativwirtschaft bereits seit längerer Zeit erkannt und findet zunehmend Anklang bei Markenartiklern, Modelabels, Modemachern sowie Produkt- und Kommunikationsdesignern.

In der Praxis werden zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen immense Summen in die Entwicklung von Designs investiert.

Dadurch soll das eigene Produkt eindeutig von Konkurrenzprodukten abgegrenzt und das Design zugleich als qualitätsbildendes Merkmal geschützt werden.

Aufgrund der vielfältigen Ausprägungen des Designs kann der rechtliche Schutz desselben nur erreicht werden, wenn die komplette Bandbreite der einschlägigen Gesetze ausgenutzt wird.

Geschmackmusterrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Von zentraler Bedeutung im Rahmen des Designschutzes sind die Regelungen im Geschmacksmustergesetz, des Urheberrechtsgesetzes, des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Daneben spielen Patente eine wichtige Rolle, wenn die technische Funtion der Sache im Vordergrund steht.

Entstehung des Designschutzes durch bloße Nutzung (nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster)

Die Schutzentstehung des Designs hängt in erster Linie von dem Rechtsgebiet ab, welches den gewünschten Designschutz ermöglicht und regelt.

Designschutz durch das Geschmacksmusterrecht

Das Geschmacksmustergesetz bzw. das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht sieht vor, dass der Schutz des Designs durch die bloße Nutzung desselben entstehen kann, wobei das Muster von der Öffentlichkeit, respektive von den entsprechenden Fachkreisen wahrgenommen werden muss.

Designschutz durch das Urheberrecht

Das Urhebergesetz bietet die einfachste Möglichkeit, die Interessen des Urhebers zu schützen. Der Schutz des Designers bzw. des Designs entsteht per Gesetz durch Schaffung des Werkes.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Urheber im Streitfalle nachweisen muss, dass er Schöpfer des Werkes ist. Dies kann durch eine Hinterlegung des Werkes bei einer spezialisierten Kanzlei sichergestellt werden.

Designschutz durch das Markenrecht

Ebenso wie im Urheberrecht kann auch im Markenrecht Designschutz durch die Nutzung des Designs entstehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine überragende Verkehrsgeltung. Das bedeutet, dass das Design allen Beteiligten so gelaüfig sein muss, dass dieses auch ohne Namensnennung sofort erkannt wird.

Designschutz durch das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht sichert dem Designer einen Nachahmungsschutz seines Designs zu. Dies wird dann gewährleistet, wenn die wettbewerbliche Eigenart des Designs derart ausgenutzt wird, dass es zu einer Herkunftsverwechselung kommt.

Schutzdauer des nicht eingetragenen Geschmacksmusters

Das nicht eingetragene Geschmacksmuster genießt eine Schutzdauer von drei Jahren.

In vielen Bereichen wird dies als ausreichend erachtet.

Einen umfassenderen Schutz erreicht der Designer durch die formelle Eintragung des Designs beim Marken- und Patentamt.

Entstehung des Designschutzes durch Registrierung

Die Eintragung des Designs als Geschmacksmuster setzt eine Anmeldung des Designs beim Marken- und Patentamt vorraus. Sodann erfolgt die Eintragung des Geschmacksmusters in die Geschmacksmusterrolle.

Im Gegensatz zu dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster beträgt die Schutzdauer für ein eigetragenes Geschmacksmuster fünf Jahre und beginnt mit dem Tag , der auf die Anmeldung folgt.

Inhaber des Designschutzrechts

Der Entwerfer des Designs ist in der Regel auch der Inhaber des Schutzrechts. Geschützt ist jedenfalls derjenige, der beim Marken- und Patentamt als Rechteinhaber eingetragen ist.

Übertragung von Designschutzrechten

Im Gegensatz zum Urheberrecht kann sowohl das nicht eingetragene als auch das eingetragene Geschmacksmuster durch Vertrag übertragen werden.

Daneben kann der Designer mittels entsprechender Lizenzen eine Nutzungsberechtigung an dem Design gegen Entgelt einräumen.

Designerpersönlichkeitsrecht

Der Designer hat die Befugnis zu entscheiden, ob und wie sein Design veröffentlicht wird. Da dies jedoch nicht umfassend gesetzlich geregelt ist, sollte das Designerpersönlichkeitsrecht vertraglich fixiert werden.

Strategischer Schutz des Designs

Aufgrund des vielfältigen Ausprägungen des Designrechts bieten sich oftmals mehrere Möglichkeiten an, den Schutz des Designs zu begründen.

In vielen Konstellationen ist es möglich sowohl eine Marke als auch ein Geschmacksmuster eintragen zu lassen und dies zusätzlich durch eine Hinterlegung bei einer spezialisierten Kanzlei abzusichern.

Je höher das finanzielle Interesse an dem Design ist, desto umfassender sollten die Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Verfolgung von Rechtsverstößen

Erfolgreiche Designs sind von überragendem Wert für das jeweilige Produkt und aus diesem Grunde auch immer wieder Gegenstand von Nachahmungen.

Die Verletzung von Designschutzrechten ist strafbar und kann daher von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden.

In der Praxis geht es hingegen meist um die zivilrechtliche Auseinandersetzung, die eine Verletzung von Designschutzrechten nach sich zieht. Der Designer hat im Falle eines Verstoßes unzählige Möglichkeiten, um gegen den Verletzer vorzugehen.In der Regel wird zunächst vom Verletzer die Unterlassung der Designrechtsverstöße gefordert. Sodann folgt die Geltendmachung von Schadenserssatz gepaart mit dem Anspruch auf Auskunft und gegebenenfalls auf Vernichtung der Ware.

Eine effektive Möglichkeit zur Eindämmung der internationalen Designschutzverletzungen bietet das Grenzbeschlagnahmeverfahren, dass beim Zoll benatragt werden kann.

 

Auszug unserer Mandanten:

Automobilindustrie
Bild- / Fotoagenturen
Eventagenturen
Fotografen
Filmproduzenten
Künstler
Kommunikationsagenturen
Medienunternehmen
Musikproduzenten
Musikverlage
PR-Agenturen
Radio Produzenten
Rundfunksender
Schauspieler
Unterhaltungsindustrie
Textilindustrie
Tonträgerunternehmen
Verlage
Webdesigner
Werbewirtschaft
 

Auszug unserer Leistungen:

Anmeldung von Schutzrechten (Markenrechte und Geschmacksmusterrechte)
Abmahnungen
Beweissicherung von Urheberrechten
Einstweiliger Rechtsschutz
Internetauftritte
Künstlerverträge
Kollissionsprüfung
Lizenzverträge
Prüfung von Lizenzrechten
PR Beratung und Prüfung
Prüfung von Werbekampagnen
strafbewehrte Unterlassungsklärungen

 

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