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Internationaler Schutz einer Marke über das DPMA
Markenrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Internationale Registrierung von Marken

Nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) ist es möglich, eine Marke in ein internationales Register eintragen zu lassen. Deutschland ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des PMMA. Der Inhaber einer deutschen Marke kann daher seine Marke in allen Vertragsparteien dieser beiden Übereinkünfte schützen lassen.

Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Sie hat gegenüber einer Direktanmeldung in anderen Staaten den Vorteil, dass nur ein Antrag gestellt werden muss. So wird eine mühsame und teure Parallelanmeldung bei einer Mehrzahl von nationalen Markenämtern vermieden.

Der Antrag ist über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Anmeldung der Marke beim DPMA, HABM oder WIPO

  1. Voraussetzung für die internationale Registrierung von Marken ist in der Regel eine bereits eingetragene Marke beim nationalen Patentamt  (Basismarke). Das dafür vergebene Aktenzeichen muss angegeben werden. (Es gibt auch die Möglichkeit, eine Gemeinschaftsmarke als Basismarke beim HABM eintragen zu lassen).

    Es besteht daneben die Möglichkeit, die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach dieser Anmeldung beim DPMA eingereicht wird.
     
  2. Für einen Antrag auf internationale Registrierung sind die von der WIPO herausgegebenen Formblätter (MM1, MM2, MM3) zu verwenden. Diese können über die Internetadresse des DPMA abgerufen werden. Welches der Formblätter zu verwenden ist, hängt davon ab, in welchen Vertragsparteien Markenschutz begehrt wird.

    Ausfüllanleitungen für die WIPO-Formblätter und ein Begleitschreiben können über http://www.dpma.de/marke/formulare/internationalemarkenregistrierung/index.html abgerufen werden.
    Das ausgefüllte Formblatt mit Begleitschreiben muss direkt beim DPMA in englischer oder französischer Sprache in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.
     
  3. Das DPMA prüft, ob die im Antrag auf internationale Registrierung bezeichnete Marke mit der deutschen Marke übereinstimmt und ob das im internationalen Antrag angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht weiter gefasst ist, als dasjenige der nationalen Marke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet das DPMA den Antrag an die WIPO weiter.
     
  4. Die WIPO prüft, ob der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen für die Eintragung in das internationale Register entspricht.
     
  5. Ist dies der Fall, trägt die WIPO die Marke in das Internationale Register ein. Die Marke hat damit in diesen Vertragsparteien Schutz, als ob sie dort unmittelbar registriert worden wäre.
     
  6. Grundsätzlich erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung beim DPMA eingeht.
     
  7. Die Behörden der benannten Vertragsparteien haben jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr (bzw. unter dem PMMA im Einzelfall 18 Monaten) ab der Mitteilung durch die WIPO die Möglichkeit, der Marke den Schutz in ihrem Gebiet zu versagen. Wird der Marke der Schutz versagt und ist der Antragsteller weiterhin an einem Markenschutz in dieser Vertragspartei interessiert, kann er sein Begehren nach den dort geltenden Regeln weiterverfolgen. 

Schutzdauer einer internationalen Marke

Die Schutzdauer einer internationalen Marke beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt durch Zahlung der hierfür geltenden Gebühren unmittelbar an die WIPO. In der Regel erinnert die WIPO den Inhaber der internationalen Registrierung sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist hieran.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren bleibt die internationale Registrierung von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke innerhalb dieses Zeitraums infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtig- oder Ungültigerklärung gelöscht oder wird die Basisanmeldung zurückgenommen, entfällt auch der Schutz aus der internationalen Registrierung. 

Änderungen der Marke

Anträge auf Eintragung einer Änderung (Übertragung der Marke auf einen anderen Inhaber, Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder des Vertreters, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) können wahlweise entweder unmittelbar bei der WIPO oder beim DPMA gestellt werden, das diese Anträge dann an die WIPO weiterleitet.

Anträge auf Übertragung der Marke können nur vom eingetragenen Inhaber unmittelbar bei der WIPO eingereicht werden. 

Kosten einer internationalen Marke

Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist sowohl eine Gebühr an das DPMA als auch eine Gebühr an die WIPO zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Stellung des Antrags fällig.

Hinzu kommen in der Regel Anwaltsgebühren, deren Höhe vom jeweiligen Leistungsumfang der anwaltlichen Tätigkeit abhängen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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