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Können Slogans als Marken eingetragen werden?
Voraussetzung für den Markenschutz eines Slogans

Veröffentlicht am

Markennamen und Slogans sind für Werbepräsentationen und den Verkaufserfolg eines Produkts entscheidend, da mit ihnen ein bestimmtes Image verbunden wird. Seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes im Jahr 1995 können verschiedenste Zeichen als Marke eingetragen werden, wie etwa Hörzeichen („Jingles“), dreidimensionale Formen, bestimmte Farbzusammenstellungen aber auch Slogans. Um eine exklusive Nutzung des Slogans zu gewährleisten empfiehlt es sich, die Eintragung des Slogans beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke zu beantragen.

Slogan muss Herkunftsfunktion erfüllen

Ein „erheblicher fantasievoller Überschuss“, wie ihn das Deutsche Patent- und Markenamt bis vor wenigen Jahren forderte, wird seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1999 nicht mehr verlangt. In dieser Entscheidung wurde der Grundsatz entwickelt, dass an Slogans keine strengeren Anforderungen als an normale Marken zu stellen sind. Slogans müssen lediglich geeignet sein, die übliche Funktion einer Marke zu erfüllen; die Herkunft eines Produkts zu kennzeichnen.

Wichtigste Voraussetzung für die Eintragung eines Slogans ist nach § 3 MarkenG, dass ein schutzfähiges Zeichen, mit der notwendigen Unterscheidungskraft vorliegt.

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Wann kann man einen Slogan nicht als Marke eintragen?
Bei fehlender Unterscheidungskraft

Nicht unterscheidungsfähig sind Slogans, die nur als übliche Wortfolge und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, insbesondere gebräuchliche Wortfolgen in deutscher oder englischer Sprache,  Anpreisungen und Werbeaussagen von allgemeiner Art. Auch längere Wortfolgen sind ungeeignet als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen.  

Es gilt insofern die vereinfachte Regel:

Je kürzer, origineller, prägnanter und interpretationsfähiger ein Slogan ist, desto eher wird der Antrag auf Eintragung zum Erfolg führen.

Waren und Dienstleistungen
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Zu beachten ist aber, dass ein Slogan, wie eine Marke, nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen angemeldet werden kann. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit findet für jede Ware oder Dienstleistung getrennt statt. Daher kann ein Slogan für ein bestimmtes Produkt eintragungsfähig sein, für andere jedoch nicht. 

Warum eine Markenrecherche sinnvoll ist
Markenamt überprüft keine Kollisionsmarken

Wird die Eintragung eines Slogans beim Deutschen Patent-und Markenamt beantragt überprüft dieses nicht, ob die Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Ältere Markenrechte werden erst berücksichtigt, wenn der Inhaber des älteren Markenrechts Widerspruch gegen die Eintragung erhebt. Daher ist es sinnvoll vor Eintragung des Slogans eigene Recherchen durchzuführen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat hierfür in München und Berlin Patentinformationszentren eingerichtet. Recherchen sind zudem über das Internet über folgende Seiten möglich:

Wie lange ist der Slogan als Marke geschützt?

Der Markenschutz tritt mit Eintragung in das Register ein. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst 10 Jahre. Eine Verlängerung um weitere 10 Jahre ist aber durch die Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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