Absolute Schutzhindernisse
bei einer Markenanmeldung
Nach § 8 Abs. 2 MarkenG können dem Schutz eines Zeichens Hindernisse entgegenstehen, die zur Verhinderung der Eintragung führen. Absolut sind diese Schutzhindernisse, da sie nicht von Rechten Dritter abhängig sind. So z.B. fehlende Unterscheidungskraft, ersichtliche Irreführungsgefahr oder enthaltene Hoheitszeichen.
Absolute Schutzhindernisse sind der Sammelbegriff für zahlreiche rechtliche Umstände, die einer Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entgegenstehen.