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Benutzungszwang
Wann verfällt der Markenschutz?

Veröffentlicht am

Benutzungszwang im Markenrecht bedeutet die Verpflichtung zur Benutzung einer Marke und das der Markenschutz erlischt, wenn eine Marke vom Markeninhaber fünf Jahre lang nicht benutzt wurde.

Will der Inhaber einer seit mehr als fünf Jahren eingetragenen Marke gegen einen Dritten aus seinen Rechten als Markeninhaber, etwa auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz etwa wegen der Verwendung einer identischen oder ähnlichen Marke vorgehen, muss er gem. § 25 MarkenG im Zweifel nachweisen, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre auch benutzt hat.

Als Benutzung gilt gem. § 26 MarkenG etwa das Anbringen der Marke auf Waren oder die Bezeichnung von Dienstleistungen mit dem geschützten Zeichen.

Das gleiche gilt gem. § 43 Absatz 1 MarkenG, wenn der Inhaber einer Marke der Eintragung einer neuen Marke widersprechen will. In diesem Fall hat der Widersprechende die Nutzung nachzuweisen, wenn der Gegner (der Inhaber der neu einzutragenden Marke) die Benutzung der Marke durch den Inhaber der älteren Marke bestreitet.

Schließlich kann eine eingetragene Marke gem. § 49 MarkenG auf Antrag gelöscht werden, wenn diese nicht nach dem Ablauf von fünf Jahren (Benutzungsschonfrist) seit dem Tag der Eintragung ununterbrochen genutzt worden ist. Diesen Antrag kann jedermann stellen.

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