Erschöpfung
Markenrecht|Index
Erschöpfung
Der Grundsatz der Erschöpfung ist in § 24 Absatz 1 MarkenG geregelt und dient dem Zweck, die Belange des Schutzes einer Marke mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen. Eine Erschöpfung der Markenware tritt ein, wenn ein Produkt, das mit einer Marke versehen ist, von dem Markeninhaber oder mit seinem Einverständis in den Verkehr gebracht wurde. Die Rechte des Markeninhabers sind nach dem Inverkehrbringen erschöpft.