Geschäftliche Bezeichnungen
Markenrecht|Index
Geschäftliche Bezeichnungen
Nach § 5 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) können Unternehmenskennzeichen und Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden.
Im Gegensatz zu einer Marke ist für den Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung keine Eintragung erforderlich. Einer geschäftlichen Bezeichnung kommt ab ihrer ersten Ingebrauchnahme im Verkehr Schutz zu, wenn die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt oder Verkehrsgeltung erlangt hat.
Die erforderliche Unterscheidungskraft liegt vor, wenn ein Zeichen dazu geeignet ist, das Unternehmen von anderen seiner Branche zu individualisieren.
Verkehrsgeltung erreicht ein Unternehmenskennzeichen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Zeichen das Unternehmen oder seine Produkte verbinden.
Wird für eine geschäftliche Bezeichnung Schutz erworben ergeben sich aus § 15 MarkenG die materiellen Ansprüche des Rechteinhabers im Falle einer Verletzung der geschützten Rechte. Dem Inhaber stehen stehen dann sowohl Ansprüche auf Unterlassen der verletzenden Handlung als auch grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zu.