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Geschäftlicher Verkehr
Markenrecht|Index

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Geschäftlicher Verkehr

Eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Verletzung von Markenrechten im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 MarkenG ist das Handeln des Verletzers im geschäftlichen Verkehr.

Das ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, welche dazu geeignet ist, das eigene oder ein fremdes Geschäft zu fördern. Die bloße Nennung der Marke oder der private, außergeschäftliche Gebrauch sind hingegen gestattet.

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