Kollektivmarke
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Kollektivmarke
Neben Einzelmarken können im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes auch Kollektivmarken eingetragen werden, § 97 Absatz 1 MarkenG.
Die Eintragung einer Kollektivmarke erfolgt durch einen rechtsfähigen Verband für seine Mitgliedsunternehmen. Schutz erlangen nur die Waren und Dienstleitungen, die von allen Mitgliedern angeboten werden.
Eintragbar sind nach § 99 MarkenG lediglich geographische Herkunftsbezeichnungen, wie etwa Schwarzwälder Schinken, Bayerisches Bier oder Südtioler Speck.
Der Anmeldung ist gemäß § 102 MarkenG eine Markensatzung beizufügen.