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Kollektivmarke
Markenrecht|Index

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Kollektivmarke

Neben Einzelmarken können im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes auch  Kollektivmarken eingetragen werden, § 97 Absatz 1 MarkenG.

Die Eintragung einer Kollektivmarke erfolgt durch einen rechtsfähigen Verband für seine Mitgliedsunternehmen. Schutz erlangen nur die Waren und Dienstleitungen, die von allen Mitgliedern angeboten werden.

Eintragbar sind nach § 99 MarkenG lediglich geographische Herkunftsbezeichnungen, wie etwa Schwarzwälder Schinken, Bayerisches Bier oder Südtioler Speck.

Der Anmeldung ist gemäß § 102 MarkenG eine Markensatzung beizufügen.

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