Nichtigkeit
Markenrecht|Index
Nichtigkeit
Eine bereits eingetragene Marke kann auf Antrag wegen Nichtigkeit gemäß § 50 MarkenG bei Vorliegens absoluter Schutzhindernisse oder gemäß § 51 MarkenG bei Vorhandensein älterer Rechte im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gelöscht werden.
§ 9 MarkenG sieht hier u.a. das Vorhandensein einer prioritätsälteren Marke vor, d.h., es war bei Anmeldung des beanstandeten Zeichens bereits eine Marke in der gleichen Klasse eingetragen. Eine Marke ist auch dann gemäß § 10 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer notorisch bekannten Marke identisch ist.
Eine Löschung ist nach § 11 MarkenG auch dann möglich, wenn die Marke ohne Zustimmung des Inhabers auf einen Vertreter eingetragen wurde.
§ 12 MarkenG dagegen sieht eine Löschung dann vor, wenn ein anderer vor der Anmeldung der Marke die Rechte an dieser durch deren Benutzung oder als geschäftliche Bezeichnung erworben hat, etwa durch den Vertreib von Waren unter dem anzumeldenden Zeichen, ohne dass dieses als Marke eingetragen worden ist.