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Verfall
Markenrecht|Index

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Verfall

Eine eingetragene Marke kann wegen Verfalls aus dem Markenregister gelöscht werden. § 49 MarkenG enthält vier gesetzliche Verfallsgründe.

Verfall tritt bei Nichtbenutzung der Marke (Abs. 1) oder wegen der Entwicklung eines Zeichens zur Gattungsbezeichnung (Abs. 2 Nr. 1) ein.

Ein Zeichen wird dann zu einer Gattungsbezeichnung, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Zeichen die Gattung der Waren oder Dienstleistungen, für welche es eingetragen wurde, identifizieren. So hat sich beispielsweise der Begriff „Spa“ als Bezeichnung für Wellnessbäder durchgesetzt, weshalb dieser für sich genommen nicht mehr als Marke eintragungsfähig sein dürfte.

Ein weiterer Verfallsgrund ist das Vorliegen einer Täuschungsgefahr (Abs. 2 Nr. 2). Dafür muss die Marke geeignet sein, den angesprochenen Verkehr über wesentliche Eigenschaften des Produkts zu täuschen. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich aus dem Inhalt der Marke eine Angabe zu dem Produkt ergibt, die unzutreffend ist.

Enthält der Markenname z.B. eine Herkunftsbezeichnung, welche aufgrund eines Umzugs nicht mehr zutrifft, so wird der angesprochene Verkehr durch die Angabe über die Herkunft getäuscht.

Das gleiche gilt etwa für Zeichen, bei denen eine heilende oder gesundheitsfördernde Wirkung insinuiert wird, die jedoch tatsächlich nicht besteht.

Erfüllt der Inhaber der Marke nach deren Eintragung die Voraussetzungen aus § 7 MarkenG nicht mehr, tritt Verfall der Marke wegen Verlusts der Markenrechtsfähigkeit nach Abs. 2 Nr. 3 ein.

Nach § 7 MarkenG muss es sich bei dem Inhaber um eine natürliche oder juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft handeln.

Mit Eintritt des Verfalls erlangt eine Marke Löschungsreife. Dies führt dazu, dass sie auf Antrag gelöscht werden kann. Der Einwand der Löschungsreife wegen Verfalls kann auch im Rahmen einer Löschungsklage erhoben werden kann.

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