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Vernichtungsanspruch
Markenrecht|Index

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Vernichtungsanspruch

Der Markeninhaber hat in den Verletzungsfällen der §§ 14, 15 und 17 einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren. Der Vernichtungsanspruch aus § 18 MarkenG, gewährt dem Markeninhaber sowohl die Beseitigung der widerrrechtlich gekennzeichneten Produkte bzw. Waren als auch die Vernichtung der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben wie bspw. Druckvorlagen. Der Vernichtungsanspruch ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Ein Korrektiv bietet insoweit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h., dass eine Vernichtung ausgeschlossen werden kann, wenn die Vernichtung im konkreten Fall unverhältnismäßig wäre. Ein Beispiel für eine unverhältnismäßige Vernichtung wäre die Vernichtung der Ware, wenn die Markenverletzung auf andere Weise beseitigt werden kann. Dies ist in der Praxis häufig dann der Fall, wenn das markenverletzende Zeichen nicht untrennbar mit der Ware verbunden wurde, sondern isoliert angebracht wurde (Bsp.: Entfernen von Etiketten).

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