Zollbeschlagnahme
Markenrecht|Index
Zollbeschlagnahme
Ist außereuropäische Ware widerrechtlich mit einer Marke oder einem geschäftlichen Zeichen gekennzeichnet ist, die auch ohne Eintragung Schutz genießt, kann der Markeninhaber einen Antrag auf Zollgeschlagnahme und Strafverfolgung beim zuständigen Zollfahndungsamt stellen. Die Zollbehörde kann sodann die Ware entsprechend § 146 MarkenG auf Antrag des Markenrechteinhabers beschlagnahmen, wenn die Verletzung offensichtlich ist. Der Markeninhaber muss glaubhaft machen, dass er Inhaber des Sonderschutzrechts ist. In Markenstreitigkeiten geschieht dies in der Praxis durch Vorlage der Eintragungsurkunde der Marke des DPMA. Die Zollbeschlagnahme ist auch bei Parallelimporten zulässig.
Derzeit gibt es acht Zollfahndungsämter, die mit 24 Außenstellen verbunden sind:
Zollfahndungsamt Berlin-Brandenburg
Zollfahndungsamt Dresden
Zollfahndungsamt Essen
Zollfahndungsamt Frankfurt am Main
Zollfahndungsamt Hamburg
Zollfahndungsamt Hannover
Zollfahndungsamt München
Zollfahndungsamt Stuttgart