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Bandname schützen
Wie kann man einen Bandnamen als Marke schützen lassen?

Veröffentlicht am

Die Schutzfähigkeit von Bandnamen - wie können Bands ihren Namen schützen?
Der Schutz des Bandnamens ist für die Künstler wichtig, denn nur so können Werke der Gruppe von der Musik anderer Künstler unterschieden werden. Wie kann man  den Schutz des Bandnamens erreichen? Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

Einen Bandnamen kann man auf drei Arten schützen lassen:

  • Anmeldung und Eintragung als Marke in das Markenregister
  • Schutz aus dem Namensrecht nach § 12 BGB
  • Schutz als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG

Schutz von Bandnamen als eingetragene Marke

Den sichersten Schutz bietet die Eintragung des Bandnamens als Marke beim deutschen Patentamt nach §§ 4, 14 MarkenG oder beim Europäischen Patentamt in Alicate/Spanien. Es kann aber auch eine internationale Registrierung bei der Weilorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angestrebt werden. Nach erfolgreicher Eintragung bestehen auch hier Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und ggf. Vernichtung, wenn eine anderer den Bandnamen nutzt. Trotz Ähnlichkeit der Ansprüche zu denen aus der Verwendung einer Geschäftsbezeichnung, bietet die eingetragene Marke den stärksten Schutz. Zum Beispiel braucht hier der oft schwierige Beweis der früheren Nutzung nicht erbracht werden, weil der Schutz ab dem Tag der Antragstellung beginnt. Auch bietet die Marke nach der Eintragung Schutz für Fanartikel und andere Warengruppen und der Schutz der Marke verfällt im Gegensatz zur Geschäftsbezeichnung nicht schon mit dem Ende der Verwendung, sondern nach § 49 MarkenG frühestens nach fünf Jahren. Auch das Logo der Band kann als sog. Bildmarke geschützt werden.

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Schutz des Bandnamens nach § 12 BGB

Nicht nur Namen natürlicher Personen, sondern auch Pseudonyme, Künstler- und Bandnamen sind nach § 12 BGB schutzfähig. Der Schutz entsteht automatisch durch die Nutzung des Namens und endet mit dem Ende der Aktivität der Band. § 12 BGB schützt insbesondere vor der sog. Namensanmaßung, d. h. wenn ein anderer den gleichen Namen unbefugt benutzt. Bei Wahlnamen gilt für das Vorliegen einer unbefugten Nutzung der Grundsatz der Priorität. Damit kann derjenige, der den Namen zuerst gebraucht hat dem anderen untersagen, den Namen zu benutzen. Außerdem stehen ihm bei Gefahr erneuter Verwendung ein Unterlassungsanspruch zu sowie eventuell Schadensersatzansprüche oder Anspruch auf Herausgabe des erlangten Gewinns. Allerdings muss man auch beweisen können, dass man den Namen zuerst gebraucht hatte, was kann unter Umständen sehr schwierig werden kann.

Schutz des Bandnamens als geschäftliche Bezeichnung

Namen von Bands können auch als geschäftliche Bezeichnung geschützt werden nach §§ 5, 15 MarkenG. Darunter versteht man Kennzeichen, die geschäftlich (also nicht rein privat) als Name, Firma oder besondere Kennzeichnung eines Betriebs oder Unternehmens benutzt werden. Wichtig ist, dass § 5 Absatz 3 MarkenG für die besondere Kennzeichnung Unterscheidungskraft verlangt. Ist dies gegeben, hat auch hier der Inhaber des älteren Kennzeichens das bessere, sich gegenüber jüngeren Kennzeichen durchsetzende, Recht. Er kann bei Verwechslungsgefahr gegen die Verwendung vorgehen und nach § 15 Absatz 3 MarkenG auch Schadensersatz verlangen. Eine Verwechslungsgefahr beurteilt sich anhand von drei Faktoren: Kennzeichnungskraft (Bekanntheitsgrad), Zeichenähnlichkeit (Schriftbild oder auch Klang - z.B. „U2“ und „You too“) und Produkt- bzw. Branchenähnlichkeit.  Der Schutz beginnt mit der Benutzungsaufnahme (z.B. auf Briefpapier, Website, Cover), allerdings kann es auch hier zu Beweisschwierigkeiten kommen.

Fazit:

Ein Bandname sollte als Marke eingetragen werden. Die Eintragung des Bandnamens als Marke bietet den größten Schutz.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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