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Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Informationspflichten für geschäftliche Websites, Blogs, Shops und Social Media Seiten - § 5 TMG

Veröffentlicht am

Wer eine Website, einen Blog, einen Online-Shop oder Seiten auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter oder YouTube betreibt, muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen. Bei der Prüfung eines solchen Angebots ist einer der ersten Prüfpunkte, ob der Seitenbetreiber ein Impressum benötigt. In diesem Artikel klären wir die Fragen:

  • Wann ist ein Impressum erforderlich?

  • Welche Informationen müssen in das Impressum aufgenommen werden?

  • Wo und wie muss das Impressum platziert werden?

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Abmahnung Impressum

Abmahnungen wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums sind keine Seltenheit. Jeder kann beim Besuch einer Website, eines Blogs, eines Shops oder problemlos auch einer Social Media Seite (z.B. Facebook Fanpage) ohne großen Aufwand überprüfen, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) vorhanden ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Gerade Wettbewerber, die ihren Konkurrenten mit allen Mitteln „bekämpfen“ wollen, greifen bei Impressumsmängeln gerne auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zurück.

Wann benötigt man ein Impressum?

Die Impressumspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nach §5 Abs. 1 TMG müssen Dienstanbieter - das sind die Betreiber der Internetseite - immer dann ein Impressum vorhalten, wenn sie geschäftsmäßige Telemedien betreiben.

Wann benötigt man für seine geschäftliche Website, Blog, Shop oder Social Media Seiten ein Impressum?

YouTube Video: Impressum Anbieterkennzeichnung – gesetzliche Informationspflichten geschäftliche Website § 5 TMG
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Impressum Anbieterkennzeichnung – gesetzliche Informationspflichten geschäftliche Website § 5 TMG

Was fällt unter die Telemedien?

Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Dazu gehören die Unternehmenswebsite, der Unternehmensblog, werbefinanzierte Blogs und Online-Shops. Aber nicht nur diese, sondern auch Social Media Seiten, die Unternehmen auf sozialen Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube insbesondere zu PR- und Marketingzwecken nutzen. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass die Facebook-Fanpage, der Instagram-Account, die Twitter-Seite oder der YouTube-Kanal eines Unternehmens ein solches impressumspflichtiges Telemedium ist.

Wann spricht man von geschäftsmäßiger Nutzung?

Geschäftsmäßige oder kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dient. Die Gerichte setzen die Hürden für die Geschäftsmäßigkeit sehr niedrig an. Grundsätzlich ist jeder betroffen, der seine Website nicht zu 100% privat nutzt.

Was ist mit „privaten“ Social Media Profilen, die den kommerziellen Inhalt Ihrer Seite regelmäßig teilen?

Auch das „private“ Facebook-Profil des Unternehmensinhabers oder eines Mitarbeiters kann unter Umständen impressumspflichtig sein. Nämlich dann, wenn über den „privaten“ Account regelmäßig kommerzielle Inhalte, Angebote, Aktionen seiner kommerziellen Unternehmenswebsite, seiner Facebook-Seite oder seines Online-Shops geteilt werden. In diesem Fall wird das „private“ Profil zum verlängerten Arm der kommerziellen Seiten. Es wird zur Werbeplattform für die Leistungen oder das Image des eigenen Unternehmens und unterliegt damit auch der Impressumspflicht.

Im Streitfall kommt es hier auf die Häufigkeit der geteilten kommerziellen / beruflichen / geschäftlichen Einträge an. Sofern es sich nicht um wenige Einzelfälle handelt, kann ich nur dazu raten, auch auf dem privaten Social Media Profil ein Impressum vorzuhalten.

Welche Angaben muss man in einem Impressum machen?

Die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem Gesetz und sind in § 5 Abs. 1 TMG aufgeführt:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber

Pflicht zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen

Zusätzlich ist immer dann ein „Verantwortlicher“ für die Inhalte mit Vornamen und Nachnamen zu benennen, wenn die Website, der Blog oder die Social Media Seite „journalistisch-redaktionellen Inhalte“ im Sinne des § 55 Rundfunkstaatsvertrag enthält.

Was genau journalistisch-redaktionelle Inhalte sind, ist nicht abschließend geregelt. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition herauskristallisiert:

Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein. (westfälischen Oberverwaltungsgerichts - Beschluss vom 19. März 2003 – Az. 8 B 2567/02)

Die Beiträge müssen insbesondere eine Relevanz für die Meinungsbildung haben. Hierunter fallen in der Regel nicht reine Werbung und Angebote, Produktbeschreibungen oder Beschreibungen des eigenen Unternehmens oder der eigenen Tätigkeiten.

Werden aber klassische Blogartikel oder Texte verfasst, in denen man seine Meinung zu Themen, Produkten, etc. wiedergibt, bspw. Rezensionen, oder über Gegebenheiten, Ereignisse, usw. berichtet und diese Berichte über die Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen hinausgehen und sich somit in objektiv informatorischer Weise mit der Eigenwerbung übergeordneter Belange auseinandersetzt, liegt ein solch journalistisch-redaktioneller Charakter vor.

Viele Texte auf diese Website [https://ggr-law.com/] erfüllen dieses Kriterium, so dass auch wir zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen verpflichtet sind. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung - Link zu OS-Plattform

Viele geschäftliche Websites müssen seit Januar 2016 im Impressum einen Link zur OS-Plattform vorhalten, um die Informationspflicht zur Onlinestreitbeilegung zu erfüllen. Die zwingende Informationspflicht ergibt sich aus Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013.

Wer ist betroffen?

Es sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU betroffen, die

  1. auch an EU-Verbraucher Waren und/ oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen
  2. sofern diese ihre Leistungen dabei auf ihrer Website oder auf sonstigem elektronischen Weg (bspw. per E-Mail) anbieten und
  3. der Verbraucher die Bestellung dann über die Website oder auf sonstigem elektronischen Weg (bspw. per Email) durchführt.

Wer über seine Website beispielsweise seine Steuerberaterdienstleistung an Verbraucher anbietet und ein Kontaktformular zur Verfügung stellt, über das der Verbraucher dann eine Anfrage stellen kann und im Anschluss per Mail der Steuerberatungsvertrag geschlossen wird, benötigt den Hinweis zur OS-Plattform. Wie man sieht, sind davon nicht nur Shopbetreiber betroffen.

Wer ausschließlich B2B Kunden bedient, ist davon nicht betroffen.

Wie muss der Hinweis vorgenommen werden?

Im Impressum muss eine Nennung des anklickbaren Links zur OS-Plattform stattfinden!

Beispiel:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Wo muss das Impressum platziert werden?

Gemäß § 5 TMG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das bedeutet, dass Impressum muss so platziert werden, dass der User dies ohne langes Suchen einfach optisch wahrnehmen kann.

Das ist nach der Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn das Impressum von der Startseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar ist - „Zwei-Klick-Regel“.

Wie muss der Link, der zum Impressum führt, bezeichnet werden?

Auf der sicheren Seite ist man, wenn man diesen auch als „Impressum“ betitelt. Bezeichnungen wie „Web Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ wurden von den Gerichten bisher ebenfalls als ausreichend angesehen. Versteckt aber bitte nicht das Impressum in den AGB oder erfindet coole eigene Wortkreationen, hinter denen sich das Impressum verbergen soll. Immer daran denken, dass Impressum muss für den User leicht auffindbar sein.

Achtung: Impressum muss auch bei der mobile Variante oder der App der Website, Blog oder der Social Media Seite leicht auffindbar sein!

Das Impressum muss auch in der mobile Variante bzw. der App der Firmenwebsite – oder des –blogs gut sichtbar sein. Eine Herausforderung besteht insbesondere bei den mobile Varianten oder Apps der einzelnen Social Media Plattformen, da diese regelmäßig ihr Design und ihre Plattform-Umgebung ändern. Hier kann es schon mal vorkommen, dass plötzlich der Impressumslink nicht mehr sichtbar ist. Hierfür haftet dann jedoch nicht die Social Media Plattform, sondern der jeweilige Seitenbetreiber der Fanpage.

Daher kann ich euch nur anraten, regelmäßig zu testen ob der Impressumslink noch sichtbar ist oder ob ihr die Seite anpassen müsst.

YouTube Video: Impressum bei Facebook, Instagram, Twitter, YouTube richtig einbinden (Anbieterkennzeichnung)
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Impressum bei Facebook, Instagram, Twitter, YouTube richtig einbinden (Anbieterkennzeichnung)

Wo platziert man ein Impressum auf den verschiedenen Social Media Plattformen?

Ein Impressum auf der eigenen Firmenwebsite, im Blog oder Webshop zu platzieren, ist keine technische Herausforderung. Das bekommt ihr oder euer Website-Admin in wenigen Minuten hin. Spannender ist es bei den Firmenseiten bzw. –accounts auf den einzelnen Social Media Plattformen, da diese teilweise keine eigene Impressumsrubrik bzw. Impressumsunterseite zur Verfügung stellen, obwohl für deutsche geschäftliche Seitenbetreiber eine Impressumspflicht besteht.

Denn auch für Firmenseiten bzw. geschäftlich genutzte Seiten auf Social Media Plattformen gilt die Regel, dass das Impressum schnell zugänglich, leicht erkennbar und über zwei Klicks erreichbar sein muss. Das Impressum selbst muss nicht zwangsläufig auf der Social Media Seite abgebildet werden. Es genügt, wenn ein Link von der Social Media Seite auf die Impressumseite der eigenen Firmenwebsite verweist. Auch darf der Weg zum Impressum nur maximal zwei Klicks betragen. Wichtig ist insbesondere dort, wo man keine eigene Impressumsrubrik bzw. –unterseite zur Verfügung hat und daher per Link auf das Impressum der eigenen Firmenwebsite verweist, dass man keinen kryptischen Link, sondern einen sprechenden Impressumslink setzt. Wie bspw. "https://ggr-law.com/impressum/"

Nachfolgend zeigen wir die Möglichkeiten zur Erfüllung der Impressumspflicht bei den vier gängigsten Social Media Plattformen Facebook, Instagram, Twitter und YouTube auf:

Anbieterkennzeichnung auf Facebook

Früher konnte man bei Facebook nur unter der Rubrik „Info“ ein eigenes Impressum einfügen. Die Bezeichnung „Info“ genügte jedoch einigen Gerichten nicht für die geforderte leichte Erkennbarkeit. Facebook hat diese Unsicherheit jedoch inzwischen gelöst und eine eigene Impressumrubrik eingeführt. Den Link zu der Impressumsrubrik findet man auf der Fanpage-Startseite im Info Kasten.

Siehe in unserem Beispielbild der rot unterstrichene Bereich.

Wenn man diesen Impressumslink anklickt, wird man auf die Impressumunterseite innerhalb der Fanpage weitergeleitet. Dort kann man, wie bei der eigenen Firmenwebsite auch, selbst sämtliche notwendigen Daten eintragen.

Es ist aber auch möglich, mittels eines Links direkt auf die Impressumsseite der eigenen Firmenwebsite zu verlinken. Mit beiden Methoden wird die Zwei-Klick-Regel eingehalten.

Anbieterkennzeichnung auf Instagram

Instagram macht es einem nicht leicht. Sie bieten dem Instagram-Seiten-Betreiber weder eine eigene Impressumsrubrik oder – Unterseite an, noch hat man die Möglichkeit, in der Profilbeschreibung verschiedene Links zu setzen. Es kann dort tatsächlich nur ein einziger Link gesetzt werden. Und genau diesen einen Link müsst ihr entweder als sprechenden Link setzen, der dann auf euer Impressum auf eurer Firmenwebsite verweist - wie in unserem Beispiel, siehe roter Pfeil

oder ihr schreibt davor bspw. „Link zum Impressum“ und setzt direkt dahinter den Link, bei dem es sich dann nicht zwingend um einen sprechenden Link handeln muss.

Beispiel einer Instagram-Beschreibung:

Dies ist der Instagram Account der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte. Impressionen aus dem Kanzleialltag einer Medienkanzlei. Link zum IMPRESSUM: "https://goo.gl/1SaFWD"

Anbieterkennzeichnung auf Twitter

Twitter bietet ähnlich wie Instagram dem Seitenbetreiber auch keine eigene Impressumsunterseite. Bei Twitter hat man die Möglichkeit den sprechenden Impressumslink in der Twitter-Beschreibung unter Rubrik „Bio“ zu platzieren, wie ich dies in meinem Beispiel vorgenommen habe

oder im Profil unter der Rubrik „Website“. Wenn der Impressumslink jedoch zu lange ist, besteht bei der Rubrik „Website“ die Gefahr, dass er auf mobilen Geräten nicht vollständig angezeigt wird. Daher rate ich persönlich dazu an, die erste Variante zu verwenden und den Impressumslink in der „Bio“ zu platzieren.

Anbieterkennzeichnung auf YouTube

Bei YouTube hat man die Möglichkeit das Impressum unter dem Punkt „Kanalinfo“ einzufügen.

Hier ist jedoch wieder fraglich, ob die Bezeichnung „Kanalinfo“ für die geforderte leichte Erkennbarkeit ausreichend ist. Daher rate ich euch an, in der Kanalinfo unter der Rubrik „Links“ einen Link auf das Impressum eurer Firmenwebsite zu setzen und den Link wie im Beispiel auch als „Impressum“ zu betiteln.

Der Link taucht dann nicht nur in der Kanalinfo auf, sondern wie im Beispiel gut zu sehen, auch prominent unter dem Kanal-Header und erfüllt damit die geforderte leichte Erkennbarkeit.

Bild von Impressum YouTube unter Kanalinfo im Kanal-Header gulden röttger rechtsanwälte
Hier sieht man den Link zum Impressum auf YouTube unter Kanalinfo im Kanal-Header des YouTube Kanal von gulden röttger rechtsanwälte
Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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