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Teilen von Bildern, Artikeln, Links und Videos in Facebook
rechtliche Gefahren aus den Bereichen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Es tauchen immer wieder Berichte auf, dass eine massive Abmahngefahr besteht, wenn man urheberrechtliche geschützte Werke (Bilder, Videos, Texte) oder persönlichkeitsrechtsverletzende Artikel o.ä. über Facebook teilt. Die theoretische Gefahr besteht! Man muss dazu aber auch anmerken, dass es in der Praxis bisher zu keiner nennenswerten Anzahl von Abmahnungen wegen des „Teilens“ auf Facebook gekommen ist. Das Thema wird häufig überdramatisiert.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Facebook ist für viele Nutzer ihr zweites Wohnzimmer und es wird häufig willen- und kopflos alles geteilt, was einem vor die virtuelle Flinte kommt, ohne das großartig darüber nachgedacht wird, was man teilt und welche Konsequenzen das Teilen haben könnte. Ein dahingehend bereits besprochener Fall ist das Teilen von privaten Fahndungsaufrufen.

Bisher existieren noch keine expliziten gesetzliche Regelungen oder eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Problematik des Teilens auf Facebook. Teilweise befindet man sich daher in einem Graubereich und zur Auslegung der rechtlichen Lage kann man nur ähnliche Fallkonstellationen heranziehen.

I. Teilen von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten (Beleidigungen, Verleumdungen, falsche Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik, Personenbilder)

Wenn man fremde Artikel, Postings, Zeitungsberichte, Blogeinträge, Inhalte von Homepages etc. teilt, welche eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegenüber einen Dritten enthalten, kann man unter bestimmten Voraussetzungen für den geteilten Inhalt haften.

1. Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Der geteilte Inhalt muss die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Dies liegt bspw. immer dann vor, wenn in dem Beitrag

  • falsche Tatsachen Behauptungen – Beispiel:  A hat ein Kind sexuell misshandelt, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht;
  • Beleidigungen – Beispiel: A ist eine dreckige blöde Sau
  • Verleumdungen – Beispiel: wenn in dem Artikel bewusst Lügen verbreitet werden, die eine Person in Misskredit bringen können – A ist ein Nazi und Mitglied einer rechtsradikalen Vereinigung, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Ist A ein Beamter, kann er durch eine solche Behauptung seinen Beamtenstatus verlieren;

enthalten sind oder wenn

  • Bilder verbreitet werden, auf den Personen abgebildet sind, die nicht ihr Einverständnis für die Verbreitung erteilt haben.

2. Zu eigen machen des rechtsverletzenden Inhalts

Es existiert noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Haftungsfrage für das Teilen von rechtsverletzenden Inhalten auf Facebook. Aufgrund dessen muss man wohl die Grundsätze zur Linkhaftung anwenden. Hiernach haftet man für die Links auf fremde Inhalte, wenn man sich diese zu eigen macht.

Teilt man beispielsweise einen Artikel kommentarlos oder mit einem Kommentar wie „passt auf eure Kinder auf, ein Perverser ist unterwegs“, in dem zu Unrecht die Behauptung aufgestellt wird, das eine Person pädophil ist und sich an verschiedenen Kindern vergangen hat, macht man sich den rechtsverletzenden Artikel zu eigen.

Teilt man denselben Artikel mit einem kritischen Kommentar wie bspw. „Hier wird wieder jemand im Rahmen von privaten Fahndungsaufrufen ohne Beweise gemobbt“, liegt in aller Regel keine Haftung für den geteilten Inhalt vor, da man sich von diesem offensichtlich distanziert.

Wenn die oben angesprochenen Punkte erfüllt sind und sich der Verletzte gegen den Teilenden rechtlich zur Wehr setzt, kann eine Haftung für die geteilten Inhalte bestehen. In diesen Fällen besteht dann ein Anspruch auf Unterlassung und man kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Man muss sich bewusst machen, dass das zu schnelle Teilen von kritischen Inhalten durchaus ernste Folgen nach sich ziehen kann.

Man muss aber auch dazu sagen, dass bisher in der Praxis nur sehr selten Abmahnungen wegen des Teilens persönlichkeitsrechtsverletzender Inhalte vorkommen. Trotzdem sollte man beim Teilen von Inhalten seinen Kopf einschalten und sich im Vorhinein kritisch mit den Inhalten auseinandersetzen.

II. Teilen von urheberrechtlich geschützten Beiträgen (Bilder, Texte, Videos)

Wenn man selbst bei Facebook urheberrechtlich geschütztes Material hochlädt und verbreitet, ohne die Einwilligung des Rechteinhabers dafür zu haben, begeht man immer eine Urheberrechtsverletzung.

Bilder, auch die kleinen Vorschaubilder (Thumbnails) und in der Regel auch Videos sind immer urheberrechtlich geschützt. Texte erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, kurze Fragmente eines Textes in der Regel weniger.

Vorschaubilder von geteilten Links

Bilder dürfen nur mit der Zustimmung des Urhebers verteilt und veröffentlicht werden. Auch die kleinen Vorschaubilder sind urheberrechtlich geschützt. Verlinkt man bspw. einen Artikel und das in dem Artikel enthaltene Bild taucht als Vorschaubild in der eigenen Timeline auf, ohne dass der Urheber oder Rechteinhaber damit einverstanden ist, haftet man für die Urheberrechtsverletzung.

Enthält der Artikel mit dem Bild ein Share-Button, kann man nach der herrschenden Meinung davon ausgehen, dass ein konkludentes Einverständnis zum Teilen des Artikel und des Bildes besteht. In diesen Fällen besteht keine große Abmahngefahr.

Problematisch ist es immer dann, wenn man bereits geteilte Inhalte teilt, da man selbst die ursprüngliche Quelle nicht kennt. Wenn man sich halbwegs absichern will, sollte man sich immer auf die Suche nach der ursprünglichen Quelle begeben und sich vergewissern, ob das Bild für das Teilen freigegeben worden ist.

Nur weil jemand ein Bild im Internet veröffentlicht hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses Bild zum Teilen freigegeben worden ist.

Wenn man sich unsicher ist und kein Risiko eingehen möchte, sollte man das Vorschaubild einfach entfernen.

Auch hier muss man anmerken, dass diese Problematik bisher eher theoretischer Natur ist. Nachdem der erste Fall einer Abmahnung im Jahr 2013 wegen des Teilens eines Vorschaubildes bekannt geworden ist, wurde vielerorts über einer anstehenden Massen-Abmahn-Welle spekuliert. Diese ist bis zum heutigen Tag ausgeblieben.

III. Haftet man dafür, wenn ein Dritter ein Bild in die eigene Timeline postet?

Hier haftet man grundsätzlich nur dann für das Posting durch einen Dritten, wenn man bereits Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte und das Bild trotz Aufforderung des Rechteinhabers nicht aus der Timeline entfernt.

IV. Haften Gruppen-Admins für rechtsverletzende Beiträge der Gruppenmitglieder

Hier sind unseres Erachtens nach die Grundsätze der Forenbetreiberhaftung anzuwenden. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn der Gruppen-Admin selbst nach Kenntnis des rechtsverletzenden Beitrags diesen trotz Aufforderung nicht entfernt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Gruppen-Admin die Gruppenmitglieder zu solchen Rechtsverletzungen animiert.

V. Öffentlich oder Privat

Für die Frage, ob man für das Teilen von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten verantwortlich ist, kommt es nicht darauf an, ob man solch rechtsverletzende Inhalte nur privat (Freunde) oder öffentlich teilt. Eine Haftung besteht auch dann, wenn man solche Inhalte in einer WhatsApp Gruppe teilt.

Bei urheberrechtlich geschützten Inhalten spielt diese Frage eine Rolle. Im Rahmen der Privatkopie darf man nämlich urheberrechtlich geschützte Inhalte mit Freunden und Bekannten teilen. Wann ist eine Freundesliste privat und wann öffentlich? Hierzu existiert noch keine abschließende Entscheidung. In den letzten Jahren hat sich ein Wert von 100 Freunden als Grenze herauskristallisiert. Das ist aber nur eine Richtmarke, die nicht in Stein gemeißelt ist. Kann man einen Richter davon überzeugen, dass man mit allen 250 Facebookfreunden einen engen Kontakt pflegt, kann es durchaus sein, dass das dann auch noch als privater Rahmen akzeptiert wird.

Fazit

Die Gesetzeslage und die höchstrichterliche Rechtsprechung können wie so häufig dem technischen Fortschritt nicht folgen, so dass viele offene Fragen nicht abschließend beantwortet werden können. Erst dann, wenn es zu vermehrten Abmahnungen und Klagen kommt, ist die Rechtsprechung gefordert, für Klarheit zu sorgen, sofern der Gesetzgeber dieser nicht zuvor kommt.

Beim Teilen bitte den Kopf einschalten, sich mit den zu teilenden Inhalten kritisch auseinandersetzen und die Quelle zurückverfolgen.

Bisher ist es hauptsächlich nur ein theoretisches Problem. Die Amerikaner haben es durch die Fair-Use-Regelung einfacher. Ich hoffe, dass der deutsche Gesetzgeber für die Zukunft eine ähnliche Regelung findet. Social Medias sind da und werden auch nicht mehr verschwinden. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen. 

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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