Auskunft gegen Bewertungsportal – wann müssen Bewertungsportale Auskunft über den Täter erteilen?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Ärzte, Unternehmen und Firmen wollen oft gegen Personen rechtliche Schritte einleiten, die gezielt falsche Bewertungen abgeben, um den Ruf der Ärzte, Unternehmen und Firmen zu schädigen.
Problem: Es gibt keinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auf Erteilung der IP-Adresse gegen den Bewertungsportalbetreiber. Wer auf Bewertungsportalen im Internet anonym kommentiert, darf auch anonym bleiben. Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13) hat die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, die personenbezogenen Daten des Nutzers zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat bisher eine solche Vorschrift nicht geschaffen.
Allerdings besteht bei einer Verletzung eines Straftatbestandes - also z.B. bei Beleidigungen oder Verleumdungen - ein Auskunftsanspruch der Ermittlungsbehörden, also der Staatsanwaltschaften, zu Zwecken der Strafverfolgung. Hierfür muss ein entsprechender Strafantrag gestellt und konkrete Nachweise (also insbesondere der beleidigende Wortlaut der Bewertung) vorgelegt werden.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator