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Beiwerk auf Bildern – Darf ich solche Fotos einfach veröffentlichen?
Wann sind Personen auf Fotos nur Beiwerk?

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Darf ich Bilder veröffentlichen, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen? Wann wir eine Einwilligung benötigt?

Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahme ist, dass eine Person zwar noch erkennbar auf dem Foto abgebildet ist, die Person aber weitgehend in den Hintergrund rückt, so z.B. bei Großveranstaltungen.

Die Größe der Person ist dabei nicht allein maßgeblich, entscheidend ist vielmehr, ob sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würden, wenn die Personenabbildung entfiele.

Die Rechtsprechung hat beispielsweise den Beiwerkscharakter abgelehnt bei einer sonnenbadenden Frau auf einem Mittelmeerfoto, einer Radfahrergruppe auf einer Straße aber auch bei Unfallzeugen zwischen anderen Personen an einem Unfallort.

Die abgebildete Person ist auch dann kein Beiwerk mehr, wenn sie aus dem Bild herausgeschnitten oder vergrößert wird, da diese dann nicht mehr in den Hintergrund tritt und auch der Bezug zur Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit nicht mehr vorhanden ist. 

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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