Sind Beleidigungen, Verleumdungen und Üble Nachreden auf Facebook strafbar?
wie stoppt man die Täter?
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung sind Straftaten, die das Ansehen von Personen aus Politik und Wirtschaft zerstören und wirtschaftliche Schäden verursachen können. Diese Straftaten werden auch verfolgt, wenn sie im Internet, z.B. auf der Facebook-Pinnwand des Opfers, verübt werden.
Wen wir vertreten
Wir helfen Unternehmen und Einzelpersonen aus Politik und Wirtschaft, deren berufliches Ansehen durch Pöbeleien im Internet geschädigt wird.
Wie wir unseren Mandanten helfen
Wir helfen unseren Mandanten, die von Beleidigung, Übler Nachrede und Verleumdungen betroffen sind in drei Schritten, nachdem die Formalitäten geklärt wurden.
- persönliche Kontaktaufnahme (meist telefonisch) mit dem Medium oder der Person, die die Verleumdungen behauptet oder verbreitet mit dem Ziel der Konfliktlösung (Beispiel: konfliktlösendes Streitgespräch) win-win
- schriftliche Kontaktaufnahme mit der Gegenseite mit dem Ziel, eine Einigung oder einen Vergleich herbeizuführen (Beispiel: Löschung des Namens / -vertraglicher Vergleich) win/lose – win/lose auf beiden Seiten
- Einleitung klassischer und förmlicher Rechtsmittel (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage) (Beispiel: Verbreitung unwahrer Tatsachen, Intimes, Gesundheitsdaten – konfrontative Vorgehensweise) – win/lose
Jeder Fall wird von uns persönlich und individuell behandelt - mit all seiner Einzigartigkeit.
Erste Anlaufstation "Onlinewache"
Sie sind eine Privatperson und haben das Gefühl beleidigt worden zu sein? Dann ist die erste Anlaufstation die Polizei. Hier können Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung erstatten. Der Aufwand hält sich im digitalen Zeitalter in Grenzen, auch die Polizei hat digital aufgerüstet. Sogenannte Onlinewachen / Internetwachen der Landespolizeien bieten Bürgern die Möglichkeit direkt Strafanzeigen online zu erstatten.
Hier finden Sie die Onlinewachen für das jeweilige Bundesland in dem sie wohnen:
Beispiel:
Am Ende einer Liebesbeziehung steht leider oft Bitterkeit. Mancher lässt sich sogar hinreißen, den oder die Verflossene(n) zu beleidigen, zu verleumden oder Intimitäten zu verbreiten, wie zB Nacktbilder, die im Rahmen der Beziehung entstanden sind. Dummerweise ist es sehr leicht, dies auf Social Media-Seiten und damit für jedermann sichtbar zu tun.
So ging es auch Unternehmerin Frauke M. Als sie eines Morgens einen Blick auf ihre private Facebook-Pinnwand warf, fand sie dort übelste Beleidigungen, Unterstellungen und auch noch abfällige Bemerkungen über ihr Äußeres - für jedermann sichtbar zu lesen und von ihrem Ex-Mann gepostet. Nachdem sie den ersten Schock verdaut hatte, reagierte Frauke M. umgehend, löschte die Einträge von ihrer Pinnwand und stellte ihren Ex-Mann zur Rede. Dieser leugnete die Tat keineswegs und meinte nur, dass sie selbst schuld sei, wenn sie sich im Internet auf einem sozialen Netzwerk zur Schau stelle.
Wir interviewten Herrn RA Karsten Gulden aus Mainz zu diesem Thema:
Herr Gulden, ist der Fall von Frauke M. ein Einzelfall oder häuft sich so etwas in letzter Zeit?
RA Gulden: Dieses Vorkommnis ist kein Einzelfall und geschieht täglich in den so genannten sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. Soziale Netzwerke erfreuen sich weltweit seit einigen Jahren ungebrochener Beliebtheit einer immer breiter werdenden Masse. Man tauscht sich aus, verabredet sich oder nutzt das eigene Profil als kostenfreies Fotoalbum, das von jedermann oder nur den eigenen „Freunden“ eingesehen werden kann.
Beobachten Sie eine Zunahme virtueller Gewalt?
In der Tat ist derzeit häufiger zu beobachten, dass die „sozialen Netzwerke“ von Mitgliedern gezielt genutzt werden, um das Ansehen anderer Mitglieder zu schädigen – oftmals sogar grundlos. Das Wissen um die Wirkung der Pinnwandeinträge ist den meisten Tätern Befriedigung genug. das Ganze ist mittlerweile "klassenlos" und durchzieht alle Gesellschaftsschichten.
Ist das Internet etwa ein rechtsfreier Raum, in dem sich Cyber-Mobber sicher vor Strafverfolgung fühlen können?
RA Gulden: Keineswegs! Dieses Vorgehen ist strafbar, wird aber von vielen Usern nicht als strafbares Verhalten angesehen. Man wähnt sich in einer rechtsfreien, virtuellen Parallelwelt, aus der jeder aussteigen kann, wenn solche Attacken nicht gewünscht sind. Dem ist jedoch nicht so!
Sind Strafanzeigen wegen Verleumdung, Beleidigung und Nötigung auf sozialen Netzwerken möglich und wenn ja, wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht? Welche Strafen drohen?
RA Gulden: Selbstverständlich ist Gegenwehr in Form einer Strafanzeige möglich. In jüngster Zeit wird auch tatsächlich von Opfern virtueller Gewalt vermehrt Strafanzeige erstattet. War es in der frühen Vergangenheit noch üblich das strafbare Verhalten von anderen Mitgliedern eines sozialen Netzwerkes zu ignorieren, hinzunehmen oder gar das eigene Profil zu löschen, scheint die Medienkompetenz bei vielen Usern gestiegen zu sein, was sich insbesondere darin äußert, dass man sich vermehrt auch strafrechtlich zur Wehr setzt und nicht nur zivilrechtlich. Dies ist der richtige Ansatz und nicht etwa der Ausstritt aus dem sozialen Netzwerk. Notfalls sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Man darf nicht vergessen, dass Beleidigungen, Verleumdungen und auch die Üble Nachrede Straftaten sind. Wer sich hier strafbar macht, der muss mit einer Geldstrafe rechnen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bei der Verleumdung, § 187 StGB.
Dies ist auch völlig legitim und effektiv wie die von unserer Kanzlei betreuten Verfahren zeigen. Die meisten Übeltäter lassen sich durch die Einleitung eines Strafverfahrens in die gewünschten Schranken verweisen und werden erfahrungsgemäß auch nicht mehr rückfällig – zumindest nicht gegenüber den Opfern, die sich zur Wehr gesetzt haben.
Kann man auch sagen welche Straftaten besonders häufig im Zusammenhang mit Social Media begangen werden? Gibt es da so etwas wie eine Hitparade der „beliebtesten“ Straftaten?
RA Gulden: Die Bandbreite an Straftaten, die täglich über die Netzwerke begangen werden ist dabei groß. Beleidigungen gehören ebenso zum täglichen Brot wie Nötigung durch Drohungen, üble Nachreden oder Urheberrechtsverletzungen. Letztere werden meist durch die unbefugte Verwendung von Bildern begangen. Und das sind keineswegs Bagatelldelikte! Die unbefugte Verwendung von Bildern beispielsweise kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wenn man so will, kann man Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Nötigung und Bilderklau als Top Five der Social-Media- Straftaten bezeichnen.
Wie sehen Sie die weitere Entwicklung und was empfehlen Sie Opfern von Social-Media-Straftaten?
RA Gulden: Momentan halten sich die Strafanzeigen wegen Rechtsverletzungen, die über soziale Plattformen begangen werden, noch in Grenzen. Dies liegt jedoch nicht an der fehlenden Masse der Rechtsverletzungen, sondern an der Zurückhaltung der Opfer, auch strafrechtlich gegen die entsprechenden Täter vorzugehen. Nun soll nicht jede Äußerung einer strafrechtlichen Verfolgung unterzogen werden. Wenn allerdings die Grenzen der Toleranz und des gegenseitigen Respekts überschritten werden, hat der Spaß ein Ende und man sollte die Zurückhaltung aufgeben. Wir konzentrieren uns auf die zivilrechtliche basierte Lösung der Konflikte. Es kommt allerdings immer wieder vor, dass der oder die Täter nicht mit sich reden lassen. In diesen Fällen setzen wir dann die klassischen Rechtsmittel ein, wenn es sein muss, mit aller Entschiedenheit. Das hat sich die Gegenseite dann selbst so ausgesucht.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator