Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

BGH – Bewertungsportal – Internet - Besteht ein Auskunftsanspruch über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Auskunftsanspruch gegen Bewertungsportal über Klarnamen und Anmeldedaten des Verfassers der Einträge?

Update:

Der BGH hat nun entschieden, dass kein Auskunftsanspruch gegen das Portal besteht, wenn es zu einer (anonymen) Persönlichkeitsrechtsverletzung kommt, Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13.

Der BGH stellte aber auch klar, dass " dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen…Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist." 

Zum Zwecke der Strafverfolgung sind dabei Straftaten gemeint, deren Ahndung und Verhinderung notwendig sind, um ein friedliches Zusammenleben unserer Gesellschaft zu gewährleisten. Bewertungsfälle fallen hierunter sicherlich nicht.

---------------------------------------------

Wenn unwahre oder geschäftsschädigende Äußerungen in einem Internet-Bewertungsportal verbreitet werden, sollte unmittelbar gegen den Verursacher vorgegangen werden dürfen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Äußernde nicht anonym bleiben kann. Der BGH wird nun am 03.06.2014 darüber entscheiden, ob einem Arzt ein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals, welches die Bewertung von Ärzten ermöglicht, zusteht.

Arzt nimmt Betreiber eines Bewertungsportals auf Auskunftserteilung in Anspruch

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, macht einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend, da dieser auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung fand, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Wenig später wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Daraufhin erschien jedoch erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Vorinstanzen: Allgemeiner Anspruch auf Auskunft besteht

Das Landgericht Stuttgart hatte die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG Stuttgart hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen (allgemeinen) Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

Wenn Auskunft erteilt werden muss, kann gegen Verursacher direkt vorgegangen werden

Der zuständige VI. Zivilsenat des BGH wird darüber zu befinden haben, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann. Wenn ein solcher Auskunftsanspruch besteht, ist dies ein praktikabler Schritt dazu, dass der Kläger gegen den Verursacher direkt vorgehen kann. Und das wäre auch notwendig, um Rechtsverletzungen effektiv zu verfolgen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen254 Bewertungen auf ProvenExpert.com