Bewertungsportale müssen Äußerungen Dritter nicht vorab prüfen - BGH: HolidayCheck
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Prüfpflicht Bewertungsportal HolidayCheck
Über den Umfang von Prüfpflichten von Bewertungsportalbetreibern hat der Bundesgerichtshof aktuell geurteilt. Der Betreiber eines Berliner Hostels klagte gegen das Online-Bewertungsportal HolidayCheck. Grund hierfür war die Bewertung einer „S.“ mit der aussagekräftigen Überschrift: “Für 37,50 EUR pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen“. Die Bewertung wurde nach Aufforderung von HolidayCheck entfernt. Die Inhaber des Hostels forderten jedoch, dass derartig geschäftsschädigende Einträge vom Bewertungsportalbetreiber zukünftig vorab genauer überprüft werden müssen.
Der Forderung auf Vorabüberprüfung erteilte der BGH – wie auch schon die Vorinstanzen - eine klare Absage. Den Betreibern von Online-Bewertungsportalen seien inhaltliche Vorabprüfungen der Nutzerbewertungen nicht zumutbar (BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13). Grund dafür ist die sog. Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz. Eine Pflicht zur Entfernung besteht erst, wenn der Betreiber Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt hat.
Haftung des Portalbetreibers erst ab Kenntnis
HolidayCheck teilt mit, dass vor Veröffentlichung einer Bewertung eine automatische Wortfiltersoftware Beleidungen und Schmähkritik auffindet. Nur unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern nochmals geprüft und dann gegebenenfalls manuell freigegeben. Eine Kontrolle danach, ob der Inhalt richtig ist, findet nicht statt - und muss nach der Ansicht des BGH auch nur in „zumutbarem Maße“ stattfinden, da die Nutzerbewertung keine eigene Behauptung des Portalbetreibers sei. Eine vorherige Prüfpflicht gefährde das Geschäftsmodell und erschwere die Tätigkeit des Portalbetreibers unverhältnismäßig. Die Bewertungsportalbetreiber müssen Bewertungen ihrer Nutzer also auch künftig nicht vorab inhaltlich überprüfen.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator