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Bewertungsportale - Dürfen Ärzte auf Portalen im Internet bewertet werden?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

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Nicht nur Hotels und Pizzerien kann man heute auf Internetportalen bewerten, sondern auch Ärzte. Dass die Ärzte dies hinzunehmen haben, wurde bereits in der Vergangenheit durch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt. Die Ärzte sind allerdings nicht schutzlos und könenn sich zur Wehr setzen, wenn es zu unfairen Bewertungen kommt.

Eine niedergelassene Ärztin stellte fest, dass sie – offenbar von einigen ihrer Patienten, jedoch anonym – auf einem einschlägigen Internetportal bewertet worden war. Da sie dies nicht hinnehmen zu müssen glaubte, verklagte sie die Portalbetreiberin auf Löschung der Bewertung.

Bundesgerichtshof zu Bewertungen

Bereits in der ersten Instanz, vor dem Landgericht Frankfurt, wurde die Klage der Ärztin abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht brachte ihr nicht den gewünschten Erfolg. Da die Frage nach der Zulässigkeit der Bewertung von Personen auf öffentlich zugänglichen Internet-Portalen als wichtig angesehen wurde und noch nicht höchstrichterlich geklärt war, wurde eine Revision vor dem BGH zugelassen. Doch auch dort wurde das Ansinnen der Ärztin abschlägig beschieden.

Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit und Datenschutz

Die Klägerin berief sich auf den Datenschutz und verlangte von der Betreiberin des Portals, dass diese den Datensatz mit ihren Kontaktdaten, Bewertungsmöglichkeiten und bereits ergangenen Bewertungen lösche. Außerdem sollte eine Veröffentlichung dieser Daten in Zukunft unterlassen werden.

Bereits das Frankfurter Landgericht zog zur Klärung der Rechtslage § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) heran. Dieser schreibt vor, dass in solchen Fällen zwischen den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen einerseits und andererseits dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowie dem Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen sei. Das Landgericht fand, dass die Informations- und Meinungsfreiheitsrechte in dem vorliegenden Falle die Persönlichkeitsrechte der Klägerin überwögen.

Dies bestätigten sowohl das Oberlandesgericht als auch der Bundesgerichtshof. Auch § 35 BDSG, so der BGH, greife nicht, da die Beklagte die Kontaktdaten der Klägerin nicht dazu verwende, mit ihr selbst in Kontakt zu treten, sondern in Form von Information als eine Art Ware an die Besucher des Portals weitergebe. Außerdem handele es sich um frei zugängliche Daten, deren Weitergabe grundsätzlich zulässig sei. Die Bewertungen habe die Klägerin hinzunehmen, da sie sich als niedergelassen Ärztin dem Wettbewerb innerhalb ihres Berufsstandes zu stellen habe.

Anonymität dient der Meinungsfreiheit

Auch der Umstand, dass die Bewertungen auf dem Portal anonym vorgenommen werden können, ändert an der Rechtslage nichts. Die Möglichkeit, seine Meinung auch anonym äußern zu können, sei, so der BGH, sogar ein wichtiger Aspekt der Meinungsfreiheit. So könnten auch Menschen, die aufgrund ihrer Meinung mit Repressalien oder sonstigen Nachteilen zu rechnen haben, diese frei äußern.

Fazit

Ärzte dürfen also auf den entsprechenden Bewertungsportalen bewertet werden, sofern keine Unwahrheiten behauptet werden. Ärzte könnten im Falle der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen rechtliche Schritte gegen den Äußerer einleiten. Zudem haften auch die Portale wie Jameda, wenn sie rechtswidrige Bewertungen nicht löschen. Rechtswidrig kann eine Bewertung sein, wenn Lügen verbreitet werden oder wenn der Bewerter gar kein Patient des Arztes gewesen ist.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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