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Bilder von Versammlungen
Darf ich Bilder von Versammlungen veröffentlichen?

Veröffentlicht am

Ja. Fotos von Versammlungen dürfen in der Regel gemacht und auch veröffentlicht werden.

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) dürfen Fotos und Bilder der Teilnehmer einer Demo ohne deren Einwilligung verbreitet werden.


§ 23 KUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Ohne diese Ausnahme wären Aufnahmen von Großveranstaltungen praktisch unmöglich, da zuvor die Einwilligung von jedem einzelnen, erkennbar Abgebildeten eingeholt werden müsste. Aber auch hier gilt, die Ausnahme muss Ausnahme bleiben und daher streng begrenzt angewendet werden.

Die Abbildung der Veranstaltung bzw. des Geschehens muss im Vordergrund stehen, nicht die Hervorhebung einzelner Teilnehmer.

Allerdings dürfen Personen, die den Veranstaltungscharakter entscheidend mitprägen, auch im Bildvordergrund erkennbar gezeigt werden, wie etwa auffällig bemalte Fußballfans beim Public Viewing oder Teilnehmer einer Demonstration, die durch Verkleidungen oder Transparente einen hohen Aufmerksamkeitswert und Symbolcharakter haben.

Beispiele für Versammlungen sind Demos, Sportveranstaltungen, Konzerte, Faschingsumzüge, Empfänge, Ausstellungen, Vernisagen, Parteitage, Hochzeiten,Trauerfeiern - kurzm: Menschenansammlungen jeglicher Art. 

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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