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Daten - Was passiert mit meinen Daten nach meinem Tod?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Informationen haben unter Umständen einen Wert, Daten können sogar eine Ware sein. Im digitalen Zeitalter stellt sich auch die Frage, was mit den Daten eines Netzbenutzers nach dessen Tod geschieht.

Dass Informationen ein Vermächtnis sein können ist nicht neu: Wer kennt nicht die Geschichten um essentielle Geschäftsgeheimisse, die auf dem Sterbebett an den Nachfolger weitergegeben werden. Was aber geschieht mit Informationen, die ein Erblasser auf Festplatten, CDs, Speichersticks und im Internet abgelegt hat?

F: Welche Daten auf Computern und Datenträgern können vererbt werden?

A: Diese Frage stellt sich vor allem bei Daten, die nicht Werke im urheberrechtlichen Sinne sind, also bei Emails und dergleichen. Hier gilt, dass Daten mit geschäftlichem Bezug vererbbar sind, andere nicht.

F: Was machen Webmailer und Social Media Dienste mit den Daten verstorbener Mitglieder?

A: Das hängt vom Anbieter ab: bei GMX und Web.de beispielsweise bekommen die Erben auf Vorlage des Erbscheins hin Zugriff auf die Postfächer. Yahoo löscht die Accounts verstobener User. Bei Facebook, SchülerVZ, StudiVZ und MeinVZ entscheiden die Erben, ob das Profil gelöscht wird oder - gewissermaßen als „digitales Denkmal“ – in einem Ruhezustand bestehen bleibt.

F: Was kann man zu Lebzeiten tun, um zu bestimmen, was posthum mit den eigenen Daten geschehen soll?

A: Man kann in seinem Testament entsprechende Verfügungen treffen.

F: Gibt es Dienstleister, die man mit der Abwicklung seines „digitalen Vermächtnisses“ beauftragen kann?

A: Ja. Es gibt Unternehmen, die darauf spezialisiert sind, digitale Nachlässe zu verwalten. Das kostet allerdings oftmals viel Geld und es besteht die Gefahr, dass Zugangsdaten verloren gehen und/oder Unbefugte sich Kenntnis darüber verschaffen.

F: Wen kann man mit der Abwicklung seines Nachlasses beauftragen, wenn man sicher gehen möchte, dass nichts verloren geht oder in falsche Hände gelangt?

A: Ein spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Notar ist hier immer die erste Adresse. Diese Personen unterliegen strengen Vorschriften und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Allerdings fallen auch hier Gebühren für die entsprechenden Leistungen an.

F: Was muss man hinsichtlich der Form beachten, wenn man letztwillige Verfügungen über seine Daten treffen möchte?

A: Es sind die gleichen Formvorschriften einzuhalten wie für alle anderen testamentarischen Verfügungen auch: Insbesondere müssen sie handschriftlich, eigenhändig unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt sein.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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