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Depublikation - das Recht auf Depublikation
Wann ein Text wieder verschwindet

Veröffentlicht am

Es gibt verschiedene rechtliche Gründe, aus denen ein Beitrag depubliziert wird – oder schlicht gesagt – gelöscht werden muss. 
Gibt es also ein „Recht auf Depublikation“? Wo spielt es eine Rolle und wem steht es zu?

gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Depublikation

Die Nutzer von Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandfunk sind es gewohnt. Zahlreiche Beiträge sind schon nach kurzer Zeit nicht mehr im Internet abrufbar. Meist ist nach sieben Tagen Schluss. Sie werden gelöscht oder wie es neuerdings heißt: „depubliziert“. In Zeiten, in denen On-Demand-Services ihre Inhalte scheinbar endlos zum Abruf bereithalten, ist diese Handhabung für Gebührenzahler ein echtes Ärgernis. Die Gründe dieser „Depublikationen“ sind rechtlich und liegen in diesem Fall im Rundfunkstaatsvertrag.

Allerdings wird auch außerhalb des Rundfunks fleißig „depubliziert“. Unter den Begriff fallen zum Beispiel alle wissenschaftlichen Texte, Online-Artikel und Blogbeiträge, die, obwohl sie schon einmal veröffentlicht wurden, wieder aus den Archiven und dem digitalen Gedächtnis des Internets ausradiert werden, als hätte es sie nie gegeben.

Eine allgemeingültige Gesetzesnorm gibt es für die Depublikation nicht. Allerdings gibt es in verschiedenen Lebens- und Rechtsbereichen spezifische Anspruchsgrundlagen, die bewirken können, dass ein Beitrag verschwindet:

Medien: der ewige Streit um das Persönlichkeitsrecht

Nirgendwo wird häufiger über die Frage gestritten, ob ein Beitrag online bleiben darf oder gelöscht werden muss als im Medienrecht. Muss ein Richter einen medienrechtlichen Fall verhandeln, hat er meistens eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Berichterstattung und dem Interesse Betroffener, medial nicht in Erscheinung zu treten.

Ganz gezielt klagen viele Menschen gegen Medienhäuser mit dem Anliegen, dass ein Text depubliziert wird. Um dieses Ziel zu erreichen steht folgende Anspruchsgrundlage zur Verfügung.

Löschung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der Unterlassungsanspruch (gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 2 BGB analog, Art. 2 I iVm. 1 I GG) vermittelt Opfern einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur das Recht, Journalisten eine Weiterverbreitung eines Textes zu verbieten, sondern oft auch die Löschung bereits veröffentlichter Versionen zu verlangen.

Dieser Anspruch besteht immer dann, wenn ein Bericht oder eine Aussage, die online abrufbar ist, rechtswidrig das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel der erlittene Imageschaden durch die Berichterstattung nicht durch ein öffentliches Interesse überwogen wird. Soll heißen: Der Bericht schadet dem Betroffenen deutlich mehr, als dass die Gesellschaft dadurch – berechtigterweise - besser informiert ist. Eine rote Linie ziehen Gerichte meist, wenn Berichte zu tief in den privaten Lebensbereich eines Menschen einsteigen. Geschützt wird der sogenannte enge Kreis der persönlichen Lebensgestaltung – die Privatsphäre.

Fest steht damit aber auch: Einfach so kann auf diese Weise niemand eine Löschung verlangen. Es bedarf immer einer Rechtsverletzung. Die Texte und Beiträge, um die es hier meist geht, sind von vorneherein unzulässig, hätten nicht veröffentlicht werden dürfen. Regelmäßig greifen Richter zum milderen Mittel und sprechen dem Kläger nur einen Berichtigungsanspruch zu: Der Text wird nicht gelöscht, aber so angepasst, dass er das Persönlichkeitsrecht nicht mehr verletzt.

Löschung ursprünglich rechtmäßiger Beiträge

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein ganz rechtmäßig erschienener Inhalt aufgrund des Unterlassungsanspruchs in Form eines Löschungsanspruchs zu einem späteren Zeitpunkt gelöscht – depubliziert – werden muss.

An erster Stelle zu nennen sind hier Texte über Straftäter, die ihre Strafe abgesessen haben und von der Berichterstattung über ihre damalige Verurteilung bei ihrem Neuanfang behindert werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit das Interesse des Verurteilten, nicht mehr an die Tat erinnert zu werden, zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das gehört zur Resozialisierung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des verurteilten Straftäters. So kann dieser unter Umständen verlangen, dass entsprechende Artikel gelöscht werden, vorausgesetzt das Interesse der Öffentlichkeit an den Geschehnissen der Vergangenheit überwiegt nicht, weil es zum Beispiel eine besonders spektakuläre Tat war.

Das gilt umso mehr bei Berichten über strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Oft kommt es vor, dass Artikel über mutmaßlich begangene Straftaten erscheinen, sich der Verdacht aber nicht erhärtet und das Verfahren eingestellt wird. Der Bericht über die Ermittlungen bleibt aber lange nach dem Ereignis online. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war er rechtmäßig, doch mit der Zeit kann es unrechtmäßig geworden sein, den Text in Online-Archiven bereitzuhalten. Hier kommt ein Löschungsanspruch, zumindest aber eine textliche Ergänzung in Frage, die auf die Einstellung des Verfahrens hinweist.

Plattformen: nicht schuld, aber trotzdem verantwortlich

Nicht immer ist der Verfasser eines Textes unmittelbar greifbar. Ist der Beitrag über einen Hostprovider abrufbar, kann auch dieser unter gewissen Bedingungen zur Löschung verpflichtet werden. Grundvoraussetzung ist wie beim „klassischen“ Unterlassungsanspruch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Unterschied liegt darin, wie die Verantwortlichkeit des Plattformbetreibers für den Inhalt begründet wird. Einem Hostprovider ist nicht unmittelbar ein Vorwurf für den Inhalt eines fremden Textes zu machen: Weder hat er ihn geschrieben noch originär veröffentlicht.

Der Bundesgerichtshof verlangt daher nur eine Verletzung sogenannter Prüfpflichten. Das heißt nicht, dass der Hostprovider sein Portal selbstständig nach rechtswidrigem Inhalt durchforsten muss. Das wäre angesichts der schieren Menge an Daten und des damit verbundenen zeitlichen Aufwands niemandem zuzumuten. Wird der Betreiber einer Plattform aber darauf hingewiesen, dass ganz offensichtlich durch einen verlinkten Beitrag das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, und bleibt er daraufhin untätig, kann er zur Löschung als mittelbarer Störer verurteilt werden.

„Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen“ (BGH Urteil vom 28.07.2015 VI ZR 340/14)

BGH jüngst: Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Auch in diesem Zusammenhang gibt es Fälle, in denen ursprünglich Rechtmäßiges verschwinden muss. Von Suchmaschinen wie Google kann manchmal verlangt werden, dass ein Link zu einem Text, der ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht wurde, gelöscht wird. Der Europäische Gerichtshof ging in seiner „Google Spain“- Entscheidung vom 13.05.2014 von einer solchen Verpflichtung aus. Es ging um einen Artikel aus den 1990er Jahren, der von der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers handelte. Dieser fühlte sich in seinem grundrechtlich gewährten Persönlichkeitsrecht verletzt: Der Text sei von keiner Relevanz mehr für die Öffentlichkeit, lasse ihn aber nach wie vor im schlechten Licht erscheinen. Der EuGH gab ihm Recht und entschied, dass seine Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Grundrechts-Charta das öffentliche Interesse überwögen.

„Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen“ (BGH Urteil vom 28.07.2015 VI ZR 340/14)

BGH jüngst: Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Auch in diesem Zusammenhang gibt es Fälle, in denen ursprünglich Rechtmäßiges verschwinden muss. Von Suchmaschinen wie Google kann manchmal verlangt werden, dass ein Link zu einem Text, der ursprünglich rechtmäßig veröffentlicht wurde, gelöscht wird. Der Europäische Gerichtshof ging in seiner „Google Spain“- Entscheidung vom 13.05.2014 von einer solchen Verpflichtung aus. Es ging um einen Artikel aus den 1990er Jahren, der von der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers handelte. Dieser fühlte sich in seinem grundrechtlich gewährten Persönlichkeitsrecht verletzt: Der Text sei von keiner Relevanz mehr für die Öffentlichkeit, lasse ihn aber nach wie vor im schlechten Licht erscheinen. Der EuGH gab ihm Recht und entschied, dass seine Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Grundrechts-Charta das öffentliche Interesse überwögen.

Das Urheberrecht: Schmücken mit fremden Federn

§ 97 des Urhebergesetzes lautet wie folgt:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. […]

In anderen Worten: Genau wie im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es im Urheberrecht einen bereichsspezifischen Anspruch auf Unterlassung. Dieser greift immer, wenn jemand ein Urheberrecht oder ein sogenanntes Leistungsschutzrecht eines Dritten verletzt. Klassiker sind hier das Plagiat in wissenschaftlichen Arbeiten, das illegale Verwenden fremder Musik in YouTube-Videos oder das unerlaubte Hochladen fremder Texte auf der eigenen Webseite.

Der BGH führte in seinem Urteil vom 18.09.2014 (Az. I ZR 76/13)

Folgendes aus: Der Unterlassungsanspruch sei nicht nur in die Zukunft gerichtet. Mit ihm könne verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen (Anmerkung: meist wohl Löschen) sicherzustellen, dass Inhalte im Internet nicht mehr öffentlich zugänglich seien.

Außerdem entschieden die Richter: „Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er  auf diese Einfluss nehmen kann.“ Soll heißen: Im Zweifel muss der Betroffene neben seiner Löschungspflicht einen Antrag an den Suchmaschinenbetreiber stellen, dass auch dieser alle Verweise auf den Inhalt entfernt.

Die Debatte um die sogenannten „Upload-Filter“ und die Urheberrechtsreform der EU haben gezeigt, wie hochaktuell dieses Thema ist.

Datenschutz: eine Frage der Selbstbestimmung

Das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt dem gesamten Datenschutzrecht zugrunde. Es ist eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm. Art. 1 GG. Jeder Mensch hat demnach das Recht, selbst zu entscheiden, wie viele Informationen er über sich selbst der Öffentlichkeit preisgibt. Personenbezogene Daten sind hier das Stichwort.

Artikel 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verrät, was das ist:

„personenbezogene Daten“ (sind) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person […] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt[…] identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“

Schon der Name oder das Geburtsdatum ist also ein personenbezogenes Datum. Wer nicht möchte, dass derartige Informationen im Internet abrufbar sind, hat mit der DSGVO ein mächtiges Werkzeug erhalten: Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"). Absatz 1 lautet:

„Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen“.

Dem Grundsatz nach kann jeder Betroffene einer Datenverarbeitung stets verlangen, dass seine Daten gelöscht werden. Die Nennung von Daten in einem Online-Artikel eröffnet als automatisierte Verarbeitung zweifelos den Anwendungsbereich dieser Norm. Geht es um Presseartikel wird aber auch hier eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit nötig. Das steht in Art. 17 Absatz 3 a) DSGVO. Nur, wenn die informationelle Selbstbestimmung im Einzelfall das öffentliche Interesse überwiegt, muss der Text depubliziert werden.

Wettbewerbsrecht: ein Text als unzulässige geschäftliche Handlung

Schließlich kann auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Grund für eine Depublikation sein. Dieses enthält einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in § 8 I UWG:

„Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.“

Als unzulässige geschäftliche Handlung kann etwa ein irreführender PR-Artikel gelten. Dieser kann von Wettbewerbern abgemahnt werden, mit der Konsequenz, dass er gelöscht, depubliziert, werden muss.

Fazit

Die Rundschau über die verschiedenen Rechtsgebiete zeigt, dass es nicht „das eine Recht auf Depublikation“ gibt. Es können dennoch viele verschiedene Gründe zu einer Löschungspflicht führen, was erklärt, warum so mancher Beitrag nach einiger Zeit im Netz nicht mehr zu finden ist.

Was den anfangs erwähnten Rundfunk angeht, wird mit der anstehenden Änderung des Rundfunkstaatsvertrags übrigens weit weniger depubliziert werden müssen: Die Sender sollen bald selbst entscheiden dürfen, wie lange ihre Beiträge abrufbar bleiben. Für Sport und andere Lizenzprodukte gilt das allerdings nicht. Laut einem Bericht von Tagesschau-Online soll es den Sender dann auch möglich sein, „zeit- und kulturgeschichtliche Archive mit informierenden, bildenden und kulturellen Inhalten" aufzubauen, die dauerhaft im Netz bleiben dürfen – vorausgesetzt niemand macht erfolgreich einen der hier besprochenen Ansprüche geltend.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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