Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
LANDGERICHT LÜBECK
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Entscheidung vom 13. Juni 2018
Aktenzeichen: 9 O 59/17
ln dem Rechtsstreit
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte :
gulden röttger rechtsanwälte
Jean-Pierre-Jungels-Str. 10
5126 Mainz
gegen
Google LLC, […]
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte […]
wegen Anspruchs auf Unterlassen des Zugänglichmachens einer 1-Sterne Bewertung im Internet hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin und den Richter am Landgericht aufgrund Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2018 für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die nachfolgende 1-Sterne-Bewertung eines
[Abbildung]
abrufbar unter der URL
[URL]
über das Portal www.google.de zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu fassen.
lm Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger ist niedergelassener Kieferorthopäde. Er betreibt eine Praxis in (…).
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in den USA. Sie betreibt neben dem Suchmaschinendienst, erreichbar unter der Internetadresse „www.google.de", weitere Dienste, die mit dieser Suchmaschine verknüpft sind. So bietet sie unter anderem auch den Geolokalisationsdienst „Google Maps" (Internetadresse „www.google.de/maps/") an.
Über „Google Maps" können Unternehmen, Geschäfte, Praxen usw. auf Karten lokalisiert werden, nach dem diese zuvor im Suchmaschinen-Dienst als Suchbegriffe eingegeben wurden. Für Gewerbetreibende besteht die Möglichkeit, sich über den weiter von der Beklagten angebotenen Dienst „Google+" kostenlos zu registrieren und ein Profil zu erstellen. In diesem Profil können Informationen über angebotene Dienstleistungen wie etwa Öffnungszeiten oder Kontaktdaten sowie Fotos veröffentlicht werden. Nach der Registrierung wird ein Eintrag in die unter „Google Maps" veröffentlichten Karten erstellt und mit einem Symbol auf den Karten unter der betreffenden Anschrift gekennzeichnet. Durch Anklicken dieses Symbols werden dann die Profilseite und die vorher vom Nutzer bereitgestellten Informationen angezeigt.
Personen, die sich zuvor unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse registriert haben, haben die Möglichkeit, in dem jeweiligen Profil Bewertungen abzugeben. Die bei der Registrierung verwendete E-Mail-Adresse wird von der Beklagten verifiziert. Die Nutzer können kurze Bewertungen in Textform verfassen und/oder den Profilinhaber auf einer Skala von ein bis 5 Sternen bewerten. Auf der Startseite des Profils wird jeweils ein Durchschnittswert der Sterne-Bewertungen angezeigt. Ferner werden Zitate aus einzelnen Bewertungen angezeigt (vgl. beispielhaft die Abbildung auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 21.12.2017 (Bl. 106 der Gerichtsakten (GA)).
Der Kläger nutzt solch ein Profil. Er beanstandet mit der vorliegenden Klage eine in dem Profil veröffentlichte Bewertung, bei der als Urheber (…) benannt war und die eine Bewertung mit einem Stern enthielt. Weiteren Text enthielt die Bewertung nicht. Einen Bildschirmausdruck der Bewertung hat der Kläger als Anlage K2 vorgelegt (GA 10). Auf diesen wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2016 (Anlage K3, GA 11-16) an die Beklagte, Er beanstandete u.a, die vorgenannte Bewertung und verlangte deren Löschung bis zum 28.07.2016. Er ließ u.a, ausführen:
"Unser Mandant heißt (…).
Es liegt auf der Hand, dass sich unser Mandant nicht selbst schlecht bewertet. Dies würde zudem gegen Ihre Nutzungsrichtlinien verstoßen. Wir haben es daher vorliegend mit einem Identitätsdiebstahl zu tun, da eine unbekannte Dritte Person sich des Namens unseres Mandanten bemächtigt, um diesen zu schädigen. Strafrechtliche Schritte werden diesbezüglich in Erwägung gezogen. Im Übrigen gibt es keinen Patienten mit dem gleichlautenden Namen unseres Mandanten.
Wir haben Sie daher nach Maßgabe der aktuellen BGH-Rechtsprechung aufzufordern, den Nachweis zu übermitteln, dass der/die Bewerterin tatsächlich einmal Patient bei unserer Mandantschaft gewesen ist, vgl. BGH VI ZR 34/15.
Folgende Maßnahme und Auskünfte sind von Ihnen dabei zwingend zu ergreifen bzw. einzuholen und zu übermitteln:
Die Beklagte antwortete hierauf zunächst per E-Mail am 21.07.2016 (GA 18-20). Hierin heißt es u.a.:
"Leider konnten wir anhand der von Ihnen angegebenen Informationen keinen offensichtlichen Verstoß gegen unsere Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung zu erkennende Rechtsverletzung feststellen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10).
Google My Business hostet Inhalte von Drittanbietern, ist jedoch nicht Ersteller dieser Inhalte. Wir empfehlen Ihnen, strittige Fragen direkt mit der Person zu klären, die die beanstandete Bewertung veröffentlicht hat.
Falls es zu keiner Einigung kommt, Sie rechtliche Schritte gegen die Person einleiten, die die Bewertung veröffentlicht hat, und ein Gericht sodann zu dem Schluss kommt, dass diese rechtswidrig ist und entfernt werden muss, senden Sie uns bitte die entsprechende Gerichtsentscheidung.
Falls Sie als Geschäftsinhaber Bedenken hinsichtlich eines Erfahrungsberichts haben, der Ihrer Ansicht nach unbegründet ist, besuchen Sie bitte die nachstehende Internetseite. (…)
Es steht Ihnen natürlich frei, substantiiert darzulegen, welche konkreten Aussagen Sie beanstanden, wo genau sich die vermeintliche Rechtsgutsverletzung in Bezug auf die genannten ULRs befindet, woraus sich diese begründet.
Insofern Sie sich auf Inhalte beziehen, zu welchen bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, so bitten wir Sie, diese zu kennzeichnen und uns eine Kopie der Entscheidung zukommen zu lassen.
Hinsichtlich der folgenden Bewertung: (…)
Wir haben Ihre Mitteilung zur weiteren Prüfung an das zuständige Google-Team weitergeleitet. Auch wenn Sie keine weitere Nachricht von unserem Team erhalten, können Sie sicher sein, dass die von Ihnen beschriebenen Probleme untersucht und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. (…)
Falls auf einem Google Profil Ihrer Ansicht nach unerlaubterweise Ihre Identität/die Identität Ihres Mandanten verwendet wird, reichen Sie bitte über die folgende Seite eine Beschwerde wegen Identitätsdiebstahls ein: (…)"
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers setzte mit Schreiben vom 11.08.2016 (Anlage K5, GA 21) eine letzte Frist zur Löschung der Bewertung bis 16.08.2016.
Ferner mahnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24,08.2016 die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 14.09.2016 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf.
Die Beklagte reagierte zuletzt mit E-Mail vom 24.10.2016 (Anlage B6, GA 103) wie folgt:
"Leider konnten wir anhand der von Ihnen angegebenen Informationen keinen offensichtlichen Verstoß gegen unsere Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer, also ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Prüfung zu erkennende Rechtsverletzung feststellen (vgl. BGH, Urt. 25.10.2011, VI ZR 93/10).
Google My Business hostet Inhalte von Drittanbietern, ist jedoch nicht Ersteller dieser Inhalte. Wir empfehlen Ihnen, strittige Fragen direkt mit der Person zu klären, die die beanstandete Bewertung veröffentlicht hat.
Falls es zu keiner Einigung kommt, Sie rechtliche Schritte gegen die Person einleiten, die die Bewertung veröffentlicht hat, und ein Gericht sodann zu dem Schluss kommt, dass diese rechtswidrig ist und entfernt werden muss, senden Sie uns bitte die ansprechende Gerichtsentscheidung.
Falls Sie als Geschäftsinhaber Bedenken hinsichtlich eines Erfahrungsberichts haben, der Ihrer Ansicht nach unbegründet ist, besuchen Sie bitte die nachstehende Internetseite. (…).'"
Weitergehend äußerte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, die am 21.02.2017 bei Gericht eingegangen ist. Der Bildschirmausdruck, aus dem sich die Bewertung entnehmen lässt, war der Klage beigefügt. Dieser wies als Zeitpunkt der Anfertigung den 14.02.2017 aus. Die Beklagte hat erstmalig mit Schriftsatz vom 04.12.2017 auf die Klage erwidert und darauf hingewiesen, dass die Bewertung nicht abrufbar sei.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei für die Beklagte nicht mehr nachvollziehbar, wann die Bewertung gelöscht worden sei. Sie könne auch nicht nachvollziehen, ob sie selbst es war oder der Nutzer die Bewertung gelöscht habe. Auch zu dem Zeitpunkt könne sie nichts sagen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes zu. Es handele sich um eine rechtswidrige „Fake-Bewertung", die den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletze. Es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung und eine unsachliche Schmähkritik, die nicht durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG geschützt sei.
Die Bewertung diene allein der Verhöhnung und Verspottung des Klägers.
Der Kläger behauptet, eine Person mit Namen (…) sei nicht Patient in seiner Praxis gewesen. Die Bewertung sei geeignet, das unternehmerische Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit massiv zu beeinträchtigen, mit der Folge, dass seine Dienstleistungen in der Zukunft nicht mehr oder weniger nachgefragt würden. Der Kläger sei von Patienten auf die Bewertung angesprochen worden und habe einen Rückgang neuer Patienten zu verzeichnen.
Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Beklagte hafte jedenfalls als mittelbare Störerin. Sie sei ihrer Prüfungspflicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachgekommen. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte mache sich die Bewertungen zu Eigen, indem sie einzelne aussagekräftige Sätze entnehme und gesondert/hervorgehoben darstelle. Sie stelle nicht nur eine
Plattform zur Verfügung, sondern nutze die Bewertungen zu eigenen Zwecken.
Der Kläger beantragt, zu erkennen:
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits nach Maßgabe von § 253 Abs, 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Antrag verfehle die konkrete Verletzungsform. Er sei so formuliert, als richte er sich gegen den unmittelbar Handelnden, obwohl der Kläger vortrage, die Beklagte sei nur mittelbare Störerin. Prozessual handele es sich bei dem Anspruch aus Störerhaftung nicht um ein „Minus" zu, sondern um ein „Aliud" gegenüber der Haftung als Täter bzw. Teilnehmer.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die streitgegenständliche Bewertung sei eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Sie beinhalte ein Werturteil.
Der Bewertende habe zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Praxis des Klägers in Berührung gekommen und nicht zufrieden gewesen sei. Mehr lasse sich der Bewertung nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass der Bewertende ein Patient des Klägers war. Die Bewertung nehme nicht Bezug auf einen Arztbesuch oder bewerte die ärztlichen Fähigkeiten des Klägers. Allein die klägerische Behauptung, der Bewertende sei nicht Patient des Klägers gewesen, nehme der Bewertung nicht die erforderliche Tatsachengrundlage.
Der Bewertende habe auch anders, zum Beispiel über die Präsenz im Internet, einen Anruf oder den Versuch, einen Termin zu bekommen, mit der Praxis des Klägers in Berührung gekommen sein können. Die Bewertung werde auch durch die Verwendung des Namens des Klägers nicht unzulässig. Ein Durchschnittsnutzer erkenne, dass sich jemand einen Scherz habe erlauben und nicht etwa jemand die Identität des Klägers habe annehmen wollen. Ein Durchschnittsnutzer werde vielmehr annehmen, dass der Bewertende seine Identität nicht preisgeben wolle und daher den Namen so gewählt habe. Der
Kläger müsse die negative Bewertung hinnehmen.
Die Beklagte ist weiter der Auffassung, sie treffe keine Prüfpflicht und auch keine Pflicht zur Kontaktaufnahme mit dem Rezensenten. Es liege nämlich eine zulässige Meinungsäußerung vor. Jedenfalls sei eine etwaige Unzulässigkeit nicht ohne weiteres erkennbar. Auch sei die Rechtsgutsverletzung nicht unschwer erkennbar gewesen. Auch sei eine Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Falle unverhältnismäßig.
Die Beklagte behauptet, sie stelle die Informationen im jeweiligen Profil nicht selbst zusammen. Sie nehme keine Vorabkontrolle oder inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Erfahrungsberichte vor, die die Nutzer verfassten. Sie wähle diese auch nicht aus. Aufgrund der großen Anzahl der täglich veröffentlichen Erfahrungsberichte sei dies auch nicht möglich. Ausschnitte aus Bewertungen würden automatisch erstellt, nicht aber redaktionell ausgewählt. Die hervorgehobenen Sätze seien auch nicht aussagekräftig und offensichtlich unvollständig. Die Beklagte habe auch keine erkennbare inhaltliche Verantwortung für die Bewertungen übernommen.
I.
Die Klage ist zulässig (1.) und hat auch in der Sache Erfolg (2.).
1.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die beanstandete Bewertung war bundesweit abrufbar, also auch am Praxissitz des Klägers. Dort ist auch die behauptete Rechtsgutsverletzung eingetreten. Es handelt sich insoweit um den Erfolgsort (vgl. allgemein Schultzky, in: Zöller, ZPO, § 32 Rn. 19 m.w.N.).
Auch die ursprünglich geäußerten Bedenken gegen die sachliche Zuständigkeit erhält die Kammer nicht mehr aufrecht. Der Gegenstandswert liegt jedenfalls über 5.000,00 €.
2.
a.
Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 40 Absatz 1 Satz 2 EGBGB. Durch die Ausführungen in der Klageschrift hat der Kläger zumindest konkludent sein Bestimmungsrecht ausgeübt, in dem er sich auf deutsches Recht beruft. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Praxissitz als Erfolgsort im Sinne der Vorschrift ansieht. Allgemein ist bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen im Internet für die Annahme eines Erfolgsortes ein über die bloße Abrufbarkeit hinausgehende Inlandsbezug zu fordern (vgl. allgemein Thorn, in: Pa-landt. BGB, Art. EGBGB Rn. 10 m.w.N.).
Ein solcher ist hier unproblematisch anzunehmen, weil sich der Geschäftssitz des Klägers im Inland befindet. Die beanstandete Verletzung wirkt sich auch nur hier aus.
b.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 u. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.
aa.
Eine Rechtsgutsverletzung in Gestalteines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nach Meinung der Kammer anzunehmen. Eine solche besteht in einer unzulässigen Meinungsäußerung.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit ergibt, dass das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.
Im Streitfall sind das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre mit der in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit der Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen.
Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Hat die angegriffene Bewertung keine tatsächliche Grundlage, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal der Beklagten und der Beklagten an der Kommunikation dieser Meinung.
Denn bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (grundlegend zuletzt etwa BGH, Urteil vom 01. März 2016-VI ZR 34/15-, BGHZ 209, 139-157, Rn. 24, 30-33, 36 („jameda II")).
Maßgeblich ist dabei zunächst der Aussagegehalt nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums.
Zunächst wird ein Durchschnittsnutzer vorliegend dazu neigen, zu glauben, es werde mit dem beanstandeten Eintrag die Leistung des Klägers bewertet. Bei genauerem Hinsehen würde jedoch unschwer die Namensgleichheit auffallen, was zu verschiedenen Schlussfolgerungen führen könnte:
- entweder es handelt sich um einen Patienten gleichen Namens, der die Leistung des Klägers schlecht bewertet
- oder es handelt sich um einen Patienten, der die Leistung schlecht bewertet, aber seinen Namen nicht preisgeben will
- oder es handelt sich um einen „Fake", sodass offenkundig würde, dass der Urheber der Bewertung dem Kläger Schaden zufügen will und es auf den Kläger zurückfällt, wenn er hiergegen nichts
unternimmt.
Sämtliche dieser Deutungsvarianten sind nach Meinung der Kammer geeignet, das Ansehen des Klägers und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die beanstandete Bewertung auch die angezeigte Durchschnittsbewertung negativ beeinflusst. Gerade diese Durchschnittsbewertung ist jedoch, noch vor den nach Darstellung der Beklagten willkürlich ausgewählten und angezeigten Zitaten aus einzelnen Bewertungen, das erste, was der Nutzer wahrnimmt, wenn er das Profil des Betroffenen aufruft. Dies ist der Wiedergabe der Profilseite des Klägers (auf Seite 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 21.12.2017 (GA 106)) eindrucksvoll zu entnehmen.
Im Übrigen ist vorliegend nach Maßgabe von § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen, dass der Urheber keine Leistung des Klägers tatsächlich in Anspruch genommen hat oder mit ihr in Berührung gekommen ist. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die Meinungsäußerung stützen kann.
Dies fällt bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen ins Gewicht und führt zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs (BGH, a.a.O., Rn. 36). Die Beklagte traf vorliegend nämlich eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. Diese folgt daraus, dass dem Kläger hinsichtlich eines eventuellen Kontaktes des Bewerters eine nähere Darlegung nicht möglich ist, die Beklagte insoweit jedoch Kontakt mit dem Bewerter aufnehmen und Erkundigungen einholen kann (in diesem Sinne BGH, a.a.O., Rn, 47.).
Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er keinen Patienten dieses Namens habe. Die Beklagte hätte indes Kontakt mit dem Nutzer aufnehmen können, weil dieser sich nach ihren eigenen Vortrag mit Namen und E-Mail-Adresse hat registrieren müssen, um die Bewertung abgeben zu können. Der pauschale Hinweis der Beklagten darauf, dass die Bewertung auch aufgrund anderweitiger Berührungspunkte mit der Praxis des Klägers erfolgt sein könne, reicht nach Meinung der Kammer nicht aus. Vielmehr ergibt sich für die Kammer aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Meinungsäußerung ohne jede Tatsachengrundlage einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Dies rechtfertigt die Annahme einer sekundären Darlegungslast. Der Betroffene kann zur Begründung seiner Beanstandung nicht mehr vortragen, als etwa der Kläger im hiesigen Falle vorgetragen hat.
Die Beklagte hat insoweit zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes diverse Entscheidungen zitiert. Die erkennenden Gerichte vertreten dort im Kern die Auffassung, eine „1-Sterne-Bewertung" ohne weitere Begründung könne nicht zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen.
Dies vermag aus Sicht der Kammer nicht zu überzeugen.
Die von der Beklagten zitierten Entscheidung berücksichtigen die vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze, sofern sie sich mit dieser Rechtsprechung überhaupt befassen, nur unzureichend. Im Übrigen lassen sie unberücksichtigt, dass jede solcher Bewertungen die Durchschnittsbewertung des Betroffenen negativ beeinflusst. Dies stellt, wie bereits ausgeführt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung für den Betroffenen dar. Die von den Beklagten zitierte Rechtsprechung ließe eine derart negative Einwirkung auf die Außendarstellung des Betroffenen, selbst wenn sie vielfach und grundlos erfolgte, ohne jede Sanktion.
Letztlich kommt es nicht darauf an, ob man einer „1-Sterne-Bewertung" ohne Kommentar nicht - wie in der bereits zitierten „Jameda-Il"-Entscheidung des BGH (Urteil vom 01. März 2016 - VI ZR 34/15) — die Behauptung eines Patientenkontakts entnehmen will. Denn eine schlechte Bewertung bei Fehlen einer wie auch immer gearteten Tatsachengrundlage stellt letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Es wird nämlich ein worauf auch immer bezogenes Werturteil gefällt, jedoch ohne Berechtigung, den Betroffenen, hier den Kläger in seiner Funktion als Inhaber einer Arztpraxis, negativ erscheinen zu lassen.
bb.
Aus Sicht der Kammer dürfte die Klägerin nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch zu nehmen sein. Unmittelbare Störerin könnte sie nämlich nur dann sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Bewertung um einen eigenen Inhalt der Beklagten handelte, wobei zu den eigenen Inhalten eines Portalbetreibers auch solche Inhalte gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu Eigen gemacht hat.
Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (BGH, a.a.O., Rn. 17). Die Parteien haben insoweit widerstreitend vorgetragen. Nach dem äußerlichen Anschein des Bewertungsportals hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass die Beklagte sich die Bewertungen zu Eigen macht.
cc.
Letztendlich kommt es hierauf jedoch abschließend nicht an.
Die Beklagte ist nämlich nach Ansicht der Kammer nach jedenfalls als mittelbare Störerin verantwortlich.
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Die Haftung als mittelbarer Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist.
Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern.
Wird eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten behauptet, wird sich eine Rechtsverletzung allerdings nicht stets ohne Weiteres feststellen lassen. Denn sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs, 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht jedenfalls des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, a.a.O., Rn. 22-24).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Die Beklagte gibt zunächst selbst an, die Möglichkeit für die Abgabe der Bewertungen zu eröffnen und so adäquat kausal zur Rechtsgutsverletzung beizutragen.
Nach Auffassung der Kammer bestanden im hier zu entscheidenden Fall auch Prüfpflichten, die die Beklagte verletzt hat. Die durch das Anwaltsschreiben vom 14.07.2016 (Anlage K3, GA 13) erhobene Beanstandung war ausreichend konkret. In ihr ist die ULR der beanstandeten Bewertung bezeichnet, auf die Namensgleichheit hingewiesen sowie darauf hingewiesen worden, dass ein Patient dieses Namens beim Kläger nicht in Behandlung ist.
Auf Grundlage dieser Angaben war aus Sicht der Kammer nahe liegend, dass es sich um ein Werturteil ohne tatsächliche Grundlage handelt und deshalb ein Rechtsverstoß vorliegt (so auch LG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2018 - 324 O 63/17 -, juris Rn. 30ff. - zum hier gegenständlichen Dienst Google+ und einer dort veröffentlichten Bewertung).
Die Beklagte ist ihrer Prüfpflicht nicht nachgekommen. Sie vertritt insofern weiterhin die Auffassung, zur Überprüfung nicht verpflichtet zu sein.
Soweit die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Meinung vertreten hat, dass es für die Darlegung einer die Prüfungspflichten des Hostproviders auslösenden offensichtlichen Rechtsverletzung notwendig gewesen wäre, nicht einen Arzt-Patientenkontakt zu leugnen, sondern aufgrund der Vieldeutigkeit der „1 -Sterne-Bewertung" ohne Kommentar darüber hinaus die Behauptung erforderlich gewesen wäre, dass überhaupt kein Kontakt zur Praxis des Klägers, der etwa auch in dem vergeblichen telefonischen Erreichen der Praxis liegen könnte, gegeben war, überspannt dies die Anforderungen an die Abmahnung.
Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, die er redlicherweise machen konnte, nämlich, dass er keinen Patienten desselben Namens wie er selbst habe. Eine Behauptung ins Blaue hinein, dass es auch sonst keinen Kontakt gegeben habe, etwa - was der Kläger gar nicht wissen kann - durch ein vergebliches Versuchen, seine Praxis telefonisch zu erreichen, kann von ihm angesichts der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO, die auch für eine Abmahnung gelten muss, nicht gefordert werden. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei dem verwendeten Namen offenkundig um ein Pseud¬nym handelt. Ein Pseudonym bringt es aber schlechterdings immer mit sich, dass der bewertete Arzt nicht wissen kann, ob es einen Kontakt gegeben hat.
dd.
Die besonderen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) stehen dem streitgegenständlichen Anspruch nicht entgegen. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage - wie hier - in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivi¬leg des § 10 TMG nicht eingeschränkt. Auf eine nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG unzulässige Begründung einer allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht der Beklagten zielt der streit¬gegenständliche Anspruch nicht ab (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 01. März 2016, a.a.O., Rn. 19, m.w.N.).
ee.
Die Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig gehandelt.
ff.
Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr.
Diese ergibt sich freilich vorliegend nicht bereits aus der allgemeinen Erwägung, wonach die Gefahr weiterer Rechtsgutsverletzung in gleicher Art aufgrund der erstmaligen Begehung der Rechtsgutsverletzung vermutet wird (so BGH, Urteil vom 08. Februar 1994 - VI ZR 286/93 -, Rn. 27, juris m.w.N. (StRspr)); so auch LG Hamburg a.a.O., Rn. 49 (ohne nähere Begründung)).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nämlich, wie dargestellt, nicht eine allgemein bestehende Handlungspflicht verletzt. Vielmehr ist ihre Verpflichtung zur Prüfung und ggf. Entfernung der streitgegenständlichen Bewertung als mittelbare Störerin erst aufgrund des Einstellens der Bewertung durch einen Dritten und deren Beanstandung durch den Kläger entstanden. Die Beklagte war nämlich als mittelbarer Störer nicht verpflichtet, sämtliche Bewertungen und Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen.
Für derartige Fälle, in denen eine Handlungs- bzw. Prüfpflicht des mittelbaren Störers erst durch die erstmalige Rechtsverletzung ausgelöst wird, ist höchstrichterlich entschieden, dass es nach Entstehen der Prüfungspflicht mindestens noch zu einer weiteren Rechtsverletzung gekommen sein muss, um die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 18/04 -, BGHZ 173, 188-210, juris Rn. 39, 53 („Jugendgefährdende Medien bei Ebay"); ferner Urteil vom 17. August 2011-1 ZR 57/09 -, BGHZ 191, 19-35, juris, Rn. 39 („Stift¬parfüm")).
Eine solche weitere Rechtsverletzung kann darin liegen, dass der Provider einen beanstandeten Beitrag auch nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht entfernt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.04.2014 - 15 U 199/11 -, juris, Rn. 81 - dort zur Suchwortergänzungsfunktion einer Suchmaschine).
Die Beklagte war nämlich verpflichtet, die beanstandete Bewertung unverzüglich zu löschen (so BGH, Urteil vom 12. Juli 2007, a.a.O., Rn. 43; Urteil vom 17. August 2011, a.a.O., Rn. 39)). Nach diesem Maßstab ist eine weitere, die Wiederholungsgefahr begründende Rechtsverletzung der Beklagten anzunehmen. Der Kläger hat die Bewertung am 14.07.2016 und 11.08.2016 beanstandet. Die Beklagte hat sich hierauf zuletzt mit Email vom 24.10.2016 geäu¬ßert. Noch am 14.02.2017 war die Bewertung abrufbar.
Eine angemessene Prüffrist war zu diesem Zeitpunkt nach Meinung der Kammer selbst bei großzügiger Bemessung lange abgelaufen.
Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung auch zu keinem Zeitpunkt - insbesondere nicht etwa durch Löschung der beanstandeten Bewertung - rechtlich bindend anerkannt und hierdurch eine Wiederholungsgefahr beseitigt. Nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist offen, ob sie überhaupt dafür verantwortlich ist, dass die Bewertung gegenwärtig nicht mehr abrufbar ist.
gg.
Einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vermag die Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen.
Insoweit ist entscheidend, dass die Rechtsverletzung, die allein Anknüpfungspunkt für einen Ersatzanspruch sein kann, erst in der unzutreffenden Reaktion auf die anwaltliche Aufforderung vom 14.07.2016. nämlich dem Unterlassen einer weiteren Prüfung, liegt. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden in Gestalt der Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten bereits entstanden. Vor diesem Hintergrund scheidet insbesondere ein Anspruch aus den §§ 677, 683, 670 BGB aus.
Im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger bestand noch kein „Geschäft" der Beklagten i.S.v. § 677 BGB. Der hier zu entscheidende Fall liegt damit grundlegend anders als etwa in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 - in: GRUR 2008, 996ff.). Im dort entschiedenen Fall wurde der dortige Beklagte wegen eines bereits vollendeten Verstoßes gegen § 95a Abs. 3 UrhG abgemahnt. Eines Hinweises an den Kläger bedurfte es diesbezüglich gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, da der Anspruch als Nebenforderung geltend gemacht worden ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator