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Intimsphäre - Verletzung der Intimsphäre
durch Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen

Veröffentlicht am

Die heutige Gesellschaft ist vielfach geprägt von einer Sensationslust, die von Boulevardmagazinen, Tageszeitungen und Fernsehsendungen gestillt wird. Sie berichten stetig über das Leben bekannter Persönlichkeiten, auch unter Veröffentlichung von Fotografien oder Filmaufnahmen, am besten aus der Intimsphäre. Personen des öffentlichen Lebens, wie z.B. Schauspieler oder Spitzensportler, werden gerade zu verfolgt, um das Sensationsbild zu erlangen. Auch der Normal-Bürger sieht sich jedoch häufiger, dank Handykameras und Webcams, unliebsamen Aufnahmen aus seinem Privatleben gegenüber.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Strafbarkeit von Bildaufnahmen

In den meisten Fällen ist bereits die Anfertigung derartiger Aufnahmen unzulässig, geschweige denn deren Verbreitung.

Werden Aufnahmen von Personen, seien es bekannte Persönlichkeiten oder „Normal-Bürger“, ohne deren Einverständnis im höchstpersönlichen Lebensbereich aufgenommen, werden die Persönlichkeitsrechte der Person verletzt.

Den Betroffenen stehen sodann eine Reihe von privatrechtlichen Ansprüchen, wie Unterlassen, Vernichtung oder Schadensersatz, zu.

Lange bestand aber in diesem Zusammenhang eine Strafbarkeitslücke, welche mit der Einführung des § 201a StGB im Jahr 2004 geschlossen wurde.

Bis dahin war über § 201 StGB zwar das gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme oder der Zugänglichmachung an Dritte geschützt sowie über § 33 KUG das Verbreiten oder in anderer Weise öffentliche Zugänglichmachen von Bildnissen unzulässig. Das Herstellen von Aufnahmen ohne die Einwilligung der abgebildeten Person war jedoch nicht ohne weiteres strafbar.

Diese Lücke wird über den § 201 a StGB geschlossen.

Im Rahmen des § 201a StGB ist nicht nur die Veröffentlichung kompromittierender Bildner unter Strafe gestellt, sondern auch das heimliche Fotografieren oder Filmen einer Person im privaten Bereich. § 201 a StGB sieht dabei eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

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Wen und was schützt der § 201 a StGB?

Der § 201a StGB schützt die einzelne Person in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich, d.h. er schützt die Intimsphäre jedes Menschen vor der Einsichtnahme von Unbefugten, mittels Erstellen von Fotografien oder anderen Aufnahmen sowie vor der Verbreitung von solchen.

Der Bereich der Intimsphäre ist die Schutzsphäre des Einzelnen. Ihre Bedeutung und Voraussetzungen wurden im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 GG entwickelt und sie umfasst den innersten und unantastbaren Lebensbereich zur Entfaltung der Persönlichkeit, wie beispielsweise die Sexualität.

Nach § 201 a Abs. 1 StGB ist es strafbar, von einer Person ohne ihre Einwilligung in einer Wohnung oder in Räumen, die gegen Einblicke geschützt sind, Bildaufnahmen zu erstellen oder zu übertragen.

Unter den geschützten Bereich fällt nicht nur eine Wohnung in der sich die Person aufhält, sondern auch ein Zelt, ein Hotelzimmer, eine Umkleidekabine, ein Balkon oder Garten, soweit die betroffene Person einen Sichtschutz angebracht hat (oder angebracht wurde), der die Öffentlichkeit ausschließen soll. Gemeint sind damit alle Orte, an die sich eine Person von der Öffentlichkeit zurückziehen kann oder diese ausschließen kann.

Tathandlungen

Unter Strafe gestellt ist in § 201a Abs. 1 StGB das unerlaubte Erstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person und die damit einhergehende Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs.

Das Erstellen einer Bildaufnahme ist der Vorgang des dauerhaften Festhaltens eines optischen Eindrucks, z.B. im Wege eines Fotos oder eines Videos. Die Tathandlung erfordert die erstmalige Herstellung und erfasst nicht die bloße Kopie einer bereits vorhandenen Aufnahme.

Die zweite Handlungsalternative meint die direkte technische Übertragung der Aufnahmen, nicht das Beobachten mittels eines Fernglases. Beispielsweise ist mit dieser Alternative das unbefugte Filmen mittels einer Webcam und der Übertragung mittels Livestream erfasst.

Werden Bildaufnahmen im Sinne des § 201a Abs. 1 StGB anschließend von der gleichen oder einer anderen Person gebraucht oder Dritten zugänglich gemacht, ist der Tatbestand des § 201a Abs. 2 StGB erfüllt.

Strafbar ist beispielsweise das Veröffentlichen der Aufnahmen auf einer Internetseite oder die anderweitige Schaffung einer Möglichkeit der Einsichtnahme durch Dritte.

Mit Absatz 3 werden dann Aufnahmen erfasst, die von einer Person mit deren Einverständnis in einer der oben benannten Räumlichkeiten entstanden sind, dann aber bewusst unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden.

Macht beispielsweise eine vertraute Person ein Foto und veröffentlicht dieses Foto anschließend bewusst gegen den Willen der abgebildeten Person im Internet, z.B. bei Facebook, ist dies eine strafbare Handlung im oben genannten Sinne.

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Reaktionsmöglichkeiten

Erlangt der Betroffene von einer der oben benannten strafbaren Handlungen Kenntnis, sollten umgehend so viele Beweise wie möglich gesichert werden. So können z.B. bei der unbefugten Veröffentlichung von Fotos im Internet Screenshots (wir haben hier ein Tool für Sie) gefertigt werden.

Der Verstoß sollte dann ohne zeitliche Verzögerung bei der zuständigen Polizeidienststelle durch einen rechtlichen Beistand angezeigt werden. Ist der Täter nicht bekannt, kann dies auch zunächst gegen „Unbekannt“ erfolgen.

Parallel oder anschließend an das Strafverfahren können und sollten die privatrechtlichen Ansprüche verfolgt werden.

Betroffenen ist es anzuraten, die Angelegenheit von einem Fachanwalt für Medienrecht zu übergeben.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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