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Kinderfotos auf Facebook
Was Eltern beim Posten von Fotos beachten sollten

Veröffentlicht am

Kinderbilder im Internet zu veröffentlichen ist ein heikles Thema. Darf man Fotos, die Kinder zeigen, auf Facebook & Co. veröffentlichen? Erfahren Sie vom Rechtsexperten Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M., worauf Sie dabei achten sollten.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Interessenkollision

Wenn Fotos von Babys und kleinen Kindern, die noch komplett unter dem Schutz Ihrer Eltern stehen, veröffentlicht werden, kollidieren zwei Interessen.

  1. zum einen die Rechte und Privatsphäre der Kinder und
  2. zum anderen das Interesse der Eltern an der Veröffentlichung der Bilder Ihres Nachwuchses

Die Interessen der Kinder dürfen nicht mit denen der Eltern verwechselt werden, denn sie haben ganz unterschiedliche Intensionen. Hier sollten die Eltern genau abwägen ob und wenn überhaupt wann und wie veröffentlicht wird.

Was kann ich gegen die Veröffentlichung von Kinderbildern auf Facebook tun?

Soziale Netzwerke erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Kein Wunder, denn wo sonst kann man besser und einfacher Kontakte pflegen oder seine Interessen mitteilen. Ob nun Profilfotos oder der letzte Strandurlaub, auf der beliebtesten sozialen Plattform Facebook gibt es natürlich genügend Platz, seine Familie und Bekannte an den schönsten Erinnerungen teilhaben zu lassen. In Verbindung mit einem Smartphone können Fotos mittlerweile mit ein paar Klicks online gestellt werden. Umso verlockender ist es dann, die Community sofort an seinen Eindrücken teilhaben zu lassen. Da sieht man nicht selten stolze Eltern, deren Nachwuchs soeben seine ersten Gehversuche macht oder der Oma einen dicken Kuss auf die Wange drückt. Süß ist das ja schon, aber andererseits auch nicht unproblematisch – zumindest in rechtlicher Hinsicht.

Kinderfotos auf Facebook

Bei Kinderfotos auf Facebook besteht nämlich die Gefahr, dass es durch die Veröffentlichung zu Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes kommt - hier in der besonderen Ausprägung durch das Recht am eigenen Bild. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art 2 I, 1 I GG abgeleitet wird, steht allen natürlichen Personen zu - unabhängig von ihrem Alter. Kinder sind zudem auch besonders schutzbedürftig und genießen erhöhten Schutz im Hinblick auf die ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2191). Problematisch ist aber, dass kleine Kinder dieses Recht weder kennen noch einfordern können. Es obliegt damit den gesetzlichen Vertretern des Kindes über Eingriffe in dessen Privatsphäre zu entscheiden. Die Eltern können daher die erforderte Einwilligung nach § 22 KUrhG zu erteilen, wen es um die Veröffentlichung der Kinderfotos geht.

YouTube Video: Wer darf Kinderbilder im Internet und auf Facebook veröffentlichen?
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Wer darf Kinderbilder im Internet und auf Facebook veröffentlichen?

Eltern ohne Medienkompetenz

Dennoch gibt es immer wieder Eltern, die nicht überlegen, ob eine Entscheidung oder Handlung auch im Interesse ihres Kindes liegt. In vielen Fällen geschieht die Veröffentlichung der Fotos aus Unachtsamkeit oder mangelnder Medienkompetenz. Die Erziehungsberechtigten verkennen, dass wenn Fotos einmal im Internet landen, sie trotz Löschung oder vermeintlich sicherer Privatsphäreeinstellungen immer wieder auftauchen können. Schaut man sich auch mal die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook genauer an, sichern sich die Betreiber eine einfache Lizenz an den hochgeladenen Fotos. Zwar kann der Urheber mit den Fotos weiterhin verfahren wie er möchte, jedoch räumt er Facebook ebenfalls ein Nutzungsrecht ein. Facebook behält sich in seinen AGBs ebenfalls vor, die Fotos in Zukunft eventuell auch an Dritte (z. B. Werbepartner) weiterzuleiten.

Dabei liegt die Gefahr nicht nur darin, dass die Fotos den später pubertierenden eventuell peinlich sein könnten. Fremde können mit den Fotos Mobbing im Internet betreiben, indem sie harmlose Aufnahmen verfremden oder diese in einen unangemessenen Zusammenhang stellen und daraufhin verbreiten. Auch Pädophile bedienen sich nicht nur aus illegalen Quellen, sondern sammeln unter anderem auch Fotos aus sozialen Netzwerken.

Was kann ich gegen die Veröffentlichung der Kinderfotos auf Facebook tun?

Haben Kinder womöglich einen Anspruch auf eine Geldentschädigung bzw. Schmerzensgeld gegen die Eltern, wenn peinliche Fotos ohne deren Zustimmung veröffentlicht wurden? Das Vorgehen gegen derartige Veröffentlichungen gestaltet sich schwierig. Zwar hat das AG Menden (Urteil vom 03.02.2010 - 4 C 526/09) bereits einem Vater die Veröffentlichung von Kinderfotos auf der Internetseite meinVZ untersagt und ihn zum Entfernen der Fotos verpflichtet. In diesem Fall ging aber die alleinsorgeberechtigte Mutter gegen die Verbreitung der Fotos vor. Wollen jedoch die Kinder später mal die uneinsichtigen Eltern zur Verantwortung ziehen, ist es sehr wahrscheinlich, dass ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Eine Ausnahme bilden da Extremfälle wie drastische Nacktfotos oder Unfallfotos, die bei einer Meldung meist sofort durch Facebook, Google & co. gelöscht werden. Auch werden, wenn sie von solchen Gesetzesverstößen der Eltern erfahren,  Jugendamt, Familiengericht oder Staatsanwaltschaft tätig.

Appell an die Vernunft der Eltern

Eltern ist daher unbedingt anzuraten, komplett auf die Veröffentlichung der Kinderfotos auf Internetplattformen zu verzichten. Jegliches Bildmaterial der minderjährigen Kinder gehört nicht  in die sozialen Netzwerken, sondern ins Familienalbum. Eine darauf abzielende Initiative „Keine Kinderfotos im Social Web“ (Keine.Kinderfotos.im.Social.Web) findet auf Facebook mittlerweile immer mehr Befürworter. Doch muss dieser drastische Weg nicht unbedingt der einzig richtige sein. Zu einem verantwortungsvollen Umgang gehört es, vor einer Veröffentlichung die eventuellen Folgen für das spätere Leben des Kindes abzusehen und festzustellen, ob diese die Interessen des Kindes vielleicht beeinträchtigt. Da auch in § 1626 II BGB das Mitspracherecht von Kindern und Jugendlichen verbindlich festgehalten ist, sollten diese je nach Alter und Einsichtsfähigkeit unbedingt an der Entscheidung beteiligt und ihre Zustimmung eingeholt werden.

Babyfoto - Nirvana

Zum Schluss noch ein Beispiel: CNN führte ein Interview[1] mit Spencer Elden, dessen Babyfoto vor über 20 Jahren das Album „Nevermind“ von Nirvana zierte. Er gab darin an, dass er das Album nie vor seinen Freunden abspiele, weil es ihm unangenehm sei, dass er auf dem Cover als nacktes Baby zu sehen sei. Der Verkauf der Platte führte dazu, dass sich das Bild unter ca. 30 Millionen Musikbegeisterten verbreitete. Wie viel schneller kann sich da ein digitales Foto  bei über einer Milliarde Facebooknutzer weltweit verbreiten?!

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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