Löschung von Insolvenzeinträgen aus der Google Suche
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Im Internet tauchen vermehrt nicht amtliche Seiten auf, die Insolvenzen von Firmen oder Privatpersonen veröffentlichen. Meist haben diese Seiten weder ein Impressum noch eine andere Kontaktmöglichkeit. Durch die Namenseingabe der betroffenen Personen in der Google Suche finden sich dann aber die Treffer zu den Insolvenzeinträgen mit Adresse, Aktenzeichen und Anschrift. Betroffene können Google in diesen Fällen auffordern, diese Suchergebnisse und Links zu entfernen. Wir helfen Ihnen dabei.
Inhaltsverzeichnis
Kann man Google als Plattform in Haftung nehmen?
Ein Zugriff auf die Seitenbetreiber ist in der Praxis oft nicht möglich. Da Google jedoch die Suchergebnisse zu den Einträgen liefert stellt sich die Frage, ob man Google als Plattform in Haftung nehmen kann mit dem Ziel, die Links aus der Google-Suche, die zu den Einträgen führen, entfernen zu lassen.
Das ist grundsätzlich möglich, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vorab sind im jeweiligen Fall einige Fragen zu klären und Prüfungen vorzunehmen:
- Sind die Insolvenzeinträge personenbezogene Daten?
- überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Schutz der Persönlichkeitsrechte?
- Wann sind Insolvenzeinträge veraltet?
- geht es um ein Privatinsolvenz oder um die Insolvenz eines Unternehmens?
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil "Google Spain" vom 13.05.2014, Az.: C-131/12 Voraussetzungen aufgestellt, die für einen erfolgreichen Löschungsantrag bei Google vorliegen müssen (Recht auf Vergessenwerden), wenn es um veraltete Einträge geht, die aus den Suchergebnissen entfernt werden sollen. Auch das kann ein Ansatz sein, wenn es um die Deindexierung von Insolvenzeinträgen geht.
Unser Honorar berechnen wir grundsätzlich nach dem notwendigen Zeitaufwand. Individuelle Vergütungsvereinbarungen sind in Einzelfällen möglich. Sprechen Sie uns hierauf gerne an.
Sie brauchen einem Anwalt um Suchergebnisse zu löschen?
Rufen Sie mich an!
06131 240950
Schreiben Sie mir!
KONTAKT
Insolvenzdaten auf nicht amtlichen gewerblichen Internetseiten
Es gibt Internetseiten, die personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren veröffentlichen. Diese Seiten werden über die Google-Suche sichtbar, wenn lediglich der Name der betroffenen Person eingegeben wird.
Diese Form der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten kann gegen die Vorschiften der Insolvenbekanntmachungsverordnung verstoßen.
Es ist gesetzlich geregelt, wie die Veröffentlichung der Insolvenzeinträge zu geschehen hat, damit die Betroffenen nicht unnötig und über Gebühr an den Pranger gestellt werden:
§ 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dürfen nach Ablauf von zwei Wochen die Angaben nur noch abrufbar sein, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
• den Familiennamen,
• die Firma,
• den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners,
• das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder
• Registernummer und Sitz des Registergerichts.
§ 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)
Die offizielle Seite - insolvenzbekanntmachungen.de -befolgt die strengen gesetzlichen Vorgaben im Gegensatz zu den privaten Seiten, die man im Internet finden kann.
So ist auch dafür zu sorgen, dass die Angaben nicht mehr von Google nausgelesen und indexiert werden können. Doch genau das geschieht bei den privaten Seiten.
Betroffene können sich in diesen Fällen an Google wenden und die Deindexierung der Daten aus dem Suchindex fordern.
Wir setzen dies für Sie um.
Insolvenzeinträge als personenbezogene Daten
Zunächst ist anzumerken, dass lediglich personenbezogene Daten entfernt werden können. Das heißt, dass der Insolvenzeintrag beim „googeln“ des reinen Namens („Max Mustermann“) erscheinen muss. Sobald zusätzlich zum Namen ein Unternehmensname oder eine Berufsbezeichnung angegeben wird („Max Mustermann Makler“), handelt es sich bereits nicht mehr um personenbezogene Daten und eine Löschung nicht allein deshalb möglich.
Information versus Persönlichkeitsrechte
Bei einem Eintrag zu einem laufenden oder abgeschlossenen Insolvenzverfahren wird es sich sehr wahrscheinlich um eine reine Wiedergabe von Tatsachen handeln. Anhand des Beispiels von insolvenzen.to sieht man, dass in den einzelnen Eintragungen „lediglich“ Name, Termine, Daten etc. angegeben werden. Der Verfasser kann sich daher auf sein Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, bei Berichterstattungen über die Insolvenz seitens Presseorganen zusätzlich auf die Pressefreiheit aus ebenfalls Art. 5 GG, berufen.
Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann aber im Laufe der Zeit unrechtmäßig werden, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.
Es muss also eine Abwägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von der Insolvenz Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse der Allgemeinheit stattfinden.
Veraltete Einträge
Im Urteil des EuGH von 2014 war der streitgegenständliche Artikel aus dem Jahre 1998, also mehr als 15 Jahre zurückliegend. Bei einem laufenden Insolvenzverfahren, kann es daher bereits problematisch sein, ob die zeitliche Komponente erfüllt ist. Bei einem länger zurückliegenden, abgeschlossenen Insolvenzverfahren, kann eine starre Grenze nicht gezogen werden. Der EuGH selbst hat in seinem Urteil keinen starren Zeitrahmen genannt, nachdem immer ein Anspruch auf Löschung besteht. Man kann jedoch davon ausgehen, dass ab 10 Jahren gute Chancen für eine Löschung bestehen.
Person des öffentlichen Lebens?
Weiterhin ist nach dem EuGH zu klären, ob die betroffene Person eine „Rolle im öffentlichen Leben“ inne hat. Je stärker die Öffentlichkeitswahrnehmung, desto schwieriger die Löschung (Unbekannter > Prominenter > Politiker). Was, bzw. wer genau eine „Person des öffentlichen Lebens“ ist, hat der EuGH jedoch nicht geklärt. Es kommt daher stets auf die Abwägung im Einzelfall an.
Privat oder geschäftlich?
Gerade bei Firmen, aber auch bei Privatpersonen oder Einzelunternehmern, wird die Berufsbezogenheit der Information schwer ins Gewicht fallen. So lehnt Google - aber auch bereits einige deutsche Gerichte - einen Löschungsanspruch ab, wenn die Angelegenheit mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht, da die Allgemeinheit hieran ein beachtliches Interesse habe. Nur bei einer „besonderen Stigmatisierung“ besteht unter Umständen doch ein Löschungsanspruch. Man muss aber auch sehen, dass jeder Berufsträger auch ein Privatleben hat und die Einträge Auswirkungen auf das Privatleben haben können. Dies spricht dann wieder für die Annahme eines Löschungsanspruchs.
Fazit
Auch Insolvenzeinträge sind überprüfbar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Insolvenzeinträge mit den Jahren veralten und dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Abrufbarkeit der Einträge verschwindet. Im Einzelfall muss man dann schauen, ob der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Information der jeweiligen Insolvenz zusteht oder ob die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen überwiegen.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator