Löschung von Interneteinträgen
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Mit rechtlichen Schritten gegen Rufmord durch Interneteinträge?
Unliebsame Einträge löschen, geht das?
Bettina Wulff macht es vor: Unliebsame Einträge im Internet über ihre Person und Vergangenheit bekämpft sie mit juristischen Mitteln - zum Teil mit Erfolg. Bestimmte Google-Einträge über ihre angebliche Vergangenheit sind nicht mehr auffindbar.
Geht dies auch, wenn man nicht prominent ist?
Eindeutige Antwort: Ja, selbstverständlich, zumal beleidigende oder ehrverletzende Beiträge sogar Straftatbestände erfüllen können. Der Gesetzgeber will den Opfern in Fällen des Cybermobbings ausdrücklich die Möglichkeit geben, dagegen vorzugehen. Wichtig ist die Beweissicherung. Es sollten Screen-Shots gemacht werden oder die Einträge sollten abfotografiert werden. Hilfreich ist im Falle von Screen-Shots der Rechtsverletzungen die Einblendung der Atomuhr, damit der Verstoß auch in zeitlicher Hinsicht nachgewiesen werden kann.
Aber wie geht man nun vor, wenn Einträge aus dem Internet gelöscht werden sollen, die das eigene Ansehen herabsetzen?
Gegen wen muss man vorgehen?
Gegen wen gehe ich vor, wie kann ich mich wehren?
Lohnt es sich überhaupt, gegen Verleumdungen im Internet vorzugehen?
Zunächst muss geprüft werden, wer für den Eintrag verantwortlich ist. Die Rede ist dann vom sogenannten Täter bzw. Urheber des verletzenden Textes. Sofern die Identität des Täters bekannt ist, kann dieser außergerichtlich abgemahnt und notfalls verklagt werden.
Problem
Das Problem:
Der Täter ist meist nicht in der Lage, den streitigen Eintrag zu löschen, wenn er nicht selbst der Seitenbetreiber ist.
Lösung
Die Lösung:
In Fällen, in denen Täter den Beitrag auf externen Seiten, wie bspw. Sozialen Netzwerken (Facebook etc.) gepostet hat, muss sich der Verletzte an die Betreiber dieser Seiten wenden. Schwierig wird dies, wenn die Seiten im Ausland gehostet werden. Dennoch ist es auch in den Fällen mit einer Auslandsbeteiligung möglich, in Deutschland zu klagen. Dies haben sowohl der BGH als auch der EuGH entschieden.
Steht der Täter und/ oder der verantwortliche Seitenbetreiber fest können diese zunächst außergerichtlich kostenpflichtig abgemahnt oder auf den Verstoß hingewiesen werden. Wenn dies nichts hilft kann in Eilfällen der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden oder es erfolgt eine Klageeinreichung. Liegt tatsächlich ein Verstoß vor wird es teuer für den Täter: Er muss sämtliche Kosten tragen - auch die Anwaltskosten.
Steht der Täter oder Seitenbetreiber fest, lohnt es sich daher in jedem Fall gegen die Verleumdung, Rufschädigung oder Beleidigung im Internet vorzugehen.
Direkt gegen Google vorgehen
Kann ich direkt gegen Google vorgehen, wenn ich verletzende Einträge im Cache finde?
Ein Vorgehen gegen den Suchmaschinenbetreiber Google ist schwierig aber nicht unmöglich. Mit den entsprechenden Argumenten kann erreicht werden, dass Einträge im Cache gelöscht werden.
Fazit
Das Internet wird immer mehr zum Pranger, auch für Firmen. Sofern äußerungsrechtlich Grenzen überschritten werden sollte dies keineswegs hingenommen, sondern schnellstmöglich reagiert werden, damit eine weitere Verbreitung verhindert wird.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator