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Wann ist die Namensnennung von Kindern prominenter Eltern zulässig?
Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Kinder

Veröffentlicht am

Der Bundesgerichtshof hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wann die Namensnennung von Kindern prominenter Eltern zulässig ist und wann sich die Kinder gegen die entsprechende Berichterstattung wehren können (BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12).

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Fest steht, dass die Nennung der Abstammung, des Alters und des Vornamens in den Massenmedien grundsätzlich in Rechte des Kindes eingreifen kann, wenn dies ohne Einverständnis geschieht.

Betroffen ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; dabei handelt es sich um eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das jeden Menschen von der Geburt an und teilweise bis über den Tod hinaus schützt.

Mit dieser Feststellung ist die Frage, ob eine Namensnennung – beispielsweise in einer Zeitung – letztlich zulässig ist, jedoch noch nicht beantwortet. Der Gerichtshof hatte zudem auch der grundrechtlich geschützten Medien- bzw. Meinungsfreiheit der Berichterstatter Geltung zu verschaffen.

In dem zu entscheidenen Fall, klagte die Tochter einer Person aus der „TV-Prominenz“ gegen den Verleger einer Zeitschrift. In dieser Zeitschrift war ein Artikel erschienen, indem sie als Kind der prominenten Person bezeichnet worden war. Hiergegen wehrte sie sich und klagte darauf, zukünftige Veröffentlichung dieser Art zu unterlassen.

Medien- und Meinungsfreiheit versus Persönlichkeitsrecht

Die Medien- und Meinungsfreiheit auf Seiten der Presse sowie das Persönlichkeitsrecht der Tochter standen einander gegenüber und waren miteinander abzuwägen.

Bei dieser Abwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Medien- und Meinungsfreiheit von herausragender Bedeutung für einen demokratischen Staat sind. Die Massenmedien dienen als Wächter der Öffentlichkeit über das Zeitgeschen. Sie verschaffen der breiten Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, aus denen sich der einzelne Bürger eine eigene Meinung bilden kann. Die Meinungsbildung durch den Bürger ist wiederum existentiell für die Aufrechterhaltung einer Demokratie.

Voyeuristische Interessen

Nicht jede Information hat jedoch für eine demokratische Willensbildung das gleiche Gewicht. Deshalb ist auch die Relevanz und das öffentliche Interesse an der Information in die Wagschale zu legen. So ist es etwa weniger schützenswert, wenn die Informationen allein darin aufgehen, voyeuristischen Interessen des Bürgers nachzugeben.

Der BGH führte aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit der Tochter die Presse zu besonderer Sorgfalt verpflichte. Deshalb habe die Presse zu erwägen, ob dem Informationsinteresse nicht auch ohne eine entsprechende Namensnennung genügt werden könnte.

In diesem Fall stellte der BGH jedoch fest, dass bereits durch in den Vorjahren erschienene Presseberichte der Vorname, das Alter und die Abstammung der Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und für jedermann im Internet zugänglich. Der Eingriff in die Rechtsposition der Tochter durch die Weiterverbreitung in dem Artikel sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff geringer zu bewerten.

Als Ergebnis der Abwägung müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Tochter zurückstehen und die Beeinträchtigung hingenommen werden.

Fazit

Schlussfolgernd lässt sich sagen, dass die Veröffentlichung von einer breiten Öffentlichkeit vorbekannten Information, die dem Schutz des Persönlichkeitsrechts einer Person unterfällt, durchaus zulässig sein kann. Andere Ergebnisse sind selbstverständlich möglich und hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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