Verbreitung heimlicher Paparazzi-Fotoaufnahmen
Bildberichterstattung
Die Verbreitung und das öffentliche Zur-Schau-Stellen heimlich angefertigter Fotoaufnahmen ist in der Regel rechtswidrig und gehört dennoch zum Alltag der Medienberichterstattung. Die Paparazzi werden gut bezahlt - die Sensationsgier überwiegt!
In vielen Fällen ist die Art und Weise der Bildberichterstattung allerdings rechtswidrig. Dies wurde jüngst vom Landgericht Köln mit Urteil vom 09.11.2011 im Fall „Kachelmann“ bestätigt, Az. 28 O 225/11.
Der Beklagte, ein Fotograf und Journalist, fertigte heimlich Fotos von Kachelmann beim Hofgang im Gefängnis an und veräußerte diese an die Medien, die wiederum die Bilder veröffentlichten. Kachelmann verlangte daraufhin vom Fotografen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Vernichtung der Bilder sowie Auskunft über die Verbreitung der Bilder. Das Landgericht Köln urteilte nun, dass Kachelmann der gegen den Fotografen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe.
Fotos ohne Einwilligung
Begründung
Die Verbreitung und Veröffentlichung von Fotografien von Personen, die sich an Orten der Abgeschiedenheit aufhalten setzt deren Einwilligung voraus. Selbst wenn die abgebildeten Personen Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses darstellen ist eine Verbreitung der Abbildung unzulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden.
Abwägung: Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Informationsinteresse
Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und Pressefreiheit im jeweiligen Einzelfall stattfinden muss.
Grundsätzlich sind Fotoaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung zulässig, auch wenn es sich dabei um die Veröffentlichung von Bildnissen des Betroffenen aus seinem Alltagsleben handelt. Grundsätzlich spricht daher eine grundgesetzlich verankerte Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse.
Zulässig ist die Berichterstattung jedenfalls dann, wenn der Beitrag zur Meinungsbildung förderlich ist. Bei Prominenten kann auch die Normalität des Alltagslebens Gegenstand der Meinungsförderung sein.
Abgeschiedenheit der abgelichteten Person
Von entscheidender Bedeutung ist auch, in welcher Situation der Betroffene erfasst und dargestellt wird. Es macht demnach einen erheblichen Unterschied, ob sich der Abgebildete in der Öffentlichkeit bewegt oder erkennbar in einem von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Raum. Der Eingriff wiegt umso schwerer je weniger der Abgebildete damit rechnen musste, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Dabei spielt der Aufenthaltsort des Abgebildeten keine Rolle, denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in einem Gefängnis bspw. muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein. Das Persönlichkeitsrecht steht dem Menschen immer und überall zur Seite!
Paparazzo haftet als Störer
Die Paparazzi Bilder werden üblicherweise durch die Tageszeitungen und Boulevardblätter verbreitet. Dennoch kann auch der Paparazzi-Fotograf in Anspruch genommen werden, wenn er die Bilder aktiv an die Presse verbreitet in Kenntnis der beabsichtigten Sichtbarmachung der Bildnisse gegenüber einer unbegrenzten Öffentlichkeit.
Personen, deren Persönlichkeitsrecht durch die Verbreitung rechtswidriger Bildaufnahmen verletzt wurde, können sowohl gegen die Medien als auch gegen den jeweiligen Fotografen vorgehen und umfangreiche Ansprüche gegen die Täter und Störer durchsetzen.