Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Worum es geht und was man tun kann
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Das Internet bietet mit Internetplattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Pinterest, Flickr, Snapchat, YouTube, Vimeo, Tumblr, WhatsApp, Facebook-Messenger, XING oder LinkedIn jedem die Möglichkeit zur Selbstdarstellung. Die Veröffentlichung persönlicher Daten oder Bilder bietet allerdings auch die Gefahr des Missbrauchs durch Dritte.
Ansprechpartner Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Es kommt immer häufiger vor, dass Zeitungen, Zeitschriften oder Web-Blogs eine Person in einem völlig falschen Licht oder Zusammenhang darstellen, so dass beim Leserkreis ein falscher Eindruck über die Person entsteht. Von Privaten werden immer öfter Foren instrumentalisiert, um die eigene Meinung über andere Personen oder Firmen / Unternehmen kundzutun, mit dem einzigen Ziel, diese in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Dies führt oft zu Rechtsverletzungen, gegen die sich die Betroffenen effektiv zur Wehr setzen können.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde als spezielles Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG entwickelt und schützt den engeren persönlichen Lebensbereich. In diesem Rahmen obliegt es grundsätzlich dem Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie er in der Öffentlichkeit dargestellt wird, so dass zu derlei Vorgängen in der Regel die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist. Das betrifft sowohl dessen getätigte Aussagen, Fotos / Bildnisse seiner Person oder auch den Umgang mit seinen persönlichen Daten. Das gilt insbesondere im Bereich der unantastbaren Privat- und Intimsphäre. Diese Grundsätze gelten nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die betroffenen Personen werden nicht selten wüst beschimpft, angeprangert und herabgewürdigt. Auch kommt es inzwischen immer häufiger vor, dass Fotos einzelner Personen ohne deren Einwilligung verwendet und veröffentlicht werden.
Die Einwilligung des Abgelichteten ist jedoch in der Regel zwingend notwendig. Eine Einwilligung des Abgebildeten ist gem. § 23 KUG lediglich dann verzichtbar, wenn die Personen auf dem Bild nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, wenn es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Personen der Zeitgeschichte sind entweder solche, die aufgrund eines bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignisses oder aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung im allgemeinen öffentlichen Interesse stehen. Allerdings dürfen auch diese Personen nicht vollständig vom Recht auf Privatsphäre ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn deren Privat- bzw. Intimsphäre betroffen ist.
Ansprüche des Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Der Betroffene ist allerdings nicht schutzlos gestellt, sondern kann gegen solche Äußerungen im Rahmen seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgehen. Je nach Tatbestand, stehen ihm Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Beseitigung und Schadensersatz zu.
Die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf fordern grundsätzlich das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung. Gegen eine Meinungsäußerung kann man nur dann vorgehen, wenn diese eine Schmähkritik darstellt.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB und fordert neben dem Vorliegen einer Rechtsverletzung auch das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, welche in der Regel aufgrund der begangenen Rechtsverletzung als gegeben vermutet wird und nicht nur die Wiederholung der konkreten Verletzungshandlung, sondern auch gleichartige Handlungen erfasst.
In besonders schweren Fällen gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Grundsätzlich ist ein solcher Schadensersatzanspruch für lediglich immaterielle Schäden nicht vorgesehen. Aufgrund des hohen Stellenwertes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wird der Anspruch unter der engen Voraussetzung, dass eine anderweitige Wiedergutmachung im oben dargestellten Sinne nicht ausreichend erscheint und eine schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, zugesprochen.
Haftung von Forenbetreiber
Die Betreiber von Foren oder Suchmaschinen können grundsätzlich zunächst nicht für den Inhalt Dritter verantwortlich gemacht werden. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung ist, dass es dem Forenbetreiber nicht zugemutet werden kann, sämtliche Artikel im Vorfeld zu prüfen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der jeweilige Betreiber positive Kenntnis von den Vorgängen hat. In diesem Fall kann er als sogenannter Störer verpflichtet sein, eine Rechtsverletzung abzustellen, indem er den betroffenen Inhalt von seiner Seite entfernt. Kommt der Forenbetreiber dem begründeten Löschungsanspruch nicht nach, kann dieser im Rahmen einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Neben dem Forenbetreiber kann der Geschädigte auch gegen den Verfasser des jeweiligen Artikels oder den Verwender des Fotos vorgehen. In der Regel treten die Verfasser solcher Foreneinträge oder Blog-Postings anonym bzw. unter einem Pseudonym auf, so dass diese nur sehr schwer zu ermitteln sind. Ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber den Foren- oder Blogbetreiber auf Herausgabe der Personendaten des Artikelverfassers besteht nicht. In diesem Fall müsste Strafanzeige gestellt werden, sofern durch die Äußerungen strafrechtliche Normen zum Tragen kommen.
Kennt der Geschädigte den Täter, stehen dem Betroffenen verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung, um die oben genannten Ansprüche zu verwirklichen.
Reaktionsmöglichkeiten
Im ersten Schritt müssen möglichst viele und detailliert Beweise gesichert werden, um in einem außergerichtlichen oder prozessualen Verfahren die Rechtsverletzung ausreichend darlegen zu können.
Ein Unterlassungsanspruch kann zunächst mittels einer Abmahnung verfolgt werden. Die dafür anfallenden Kosten müssen später vom Schädiger aus §§ 683, 670, 677 BGB erstattet werden, sofern der Anspruch begründet und nachgewiesen werden kann. Im Rahmen dieser Abmahnung, wird der Schädiger innerhalb einer kurzen Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Kommt der Abgemahnte diesem Begehren nicht nach, besteht für den Geschädigten die Möglichkeit, mittels einer einstweiligen Verfügung seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Reagiert der Abgemahnte auf die einstweilige Verfügung nicht oder weigert sich eine Abschlusserklärung abzugeben, hat der Betroffene die Möglichkeit, die Angelegenheit in das Hauptsacheverfahren übergehen zu lassen.
Ansprechpartner
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator