Prominente - was darf berichtet werden?
Berichterstattung über Prominenz
Die Wort- und Bildberichterstattung
Die Wort- und Bildberichterstattung über prominente Personen bzw. die Frage nach deren Zulässigkeit beschäftigt immer wieder die Gerichte sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Auf der einen Seite will das Informationsinteresse der Bürger befriedigt werden, auf der anderen Seite beanspruchen auch Prominente Personen die Achtung ihrer Persönlichkeitsrechte. So kommt es täglich zu Wort- und Bildberichterstattungen über prominente Personen, die Grenzen überschreiten und nicht selten Gegenstand gerichtlicher Verfahren werden. Im Einzelfall muss dann die Frage beantwortet werden, welche Interesse überwiegen: Das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung oder das Interesse der Prominenten am Schutz ihrer Sozial-, Privat- oder Intimsphäre. Es findet dann eine sogenannte Interessenabwägung statt.
Pressefreiheit versus Persönlichkeitsrechte
Die Presse lebt von der Sensationslust und auch von der Sensationsgier ihrer Leserschaft und Zuschauer. Was wäre so manche Tageszeitung ohne die vielen bunten Bilder prominenter Personen und die entsprechenden Texte über diese Promis? Die Öffentlichkeit hat ein Interesse sowohl an Sachinformationen wie auch an Klatsch und Tratsch. Damit gewährleistet ist, dass das Volk ein Mindestmaß an informatorischer Befriedigung erlangt kann sich die Presse auf die Pressefreiheit berufen. Die Pressefreiheit ist durch das Grundgesetz geschützt und gewährt der Presse eine freie und unabhängige Berichterstattung. Die Pressefreiheit ist aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern sie steht unter den Schranken der allgemeinen Gesetze. Hierunter fallen insbesondere die Persönlichkeitsrechte der Prominenten. Werden diese durch die Wort- und Bildberichterstattung der Presse verletzt, können sich die Prominenten zur Wehr setzen.
Unterscheidung zwischen Bildberichterstattung und Wortberichterstattung
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der sich aus den Artikeln 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ableitet, reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Berichterstattung durch Wortbeiträge andererseits verschieden weit. Der Hintergrund ist ganz einfach: Bilder sagen mehr als tausend Worte! Durch die Abbildung einer Person ist diese unmissverständlich in ihrer Persönlichkeit tangiert, während sich Worte auslegen und interpretieren lassen. Aus diesem Grunde darf die Veröffentlichung eines Bildes von einer Person grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die abgebildete Person zuvor ihre Einwilligung in die Veröffentlichung erteilt hat oder das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Abbildung so groß ist, dass die Rechte des Prominenten zurücktreten müssen.
Bei der Bildberichterstattung macht es auch keinen Unterschied, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet wird.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass im Bereich der Berichterstattung über Prominente auch die Darstellung von Umständen aus dem Alltagsleben dieses Personenkreises geeignet sein kann, die Veröffentlichung eines Fotos zu rechtfertigen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Veröffentlichung der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann, 1 BVR 1842/08.
Anders sieht die Interessenabwägung im Rahmen der Wortberichterstattung aus.
Personen – auch Prominente – sind nicht in jedem Fall davor geschützt, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Im Einzelfall kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Beleidigende, diffamierende oder intime Äußerungen über den Prominenten führen oftmals zu Beeinträchtigungen der Privat- oder Intimsphäre. Das Persönlichkeitsrecht schützt vor allen Dingen vor herabsetzenden, ehrverletzenden Äußerungen oder auch davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat.
Tipp für die Praxis
Prominente Personen sollten vor allen Dingen bedenken, dass die Presse „den ersten Schuss abfeuert“ und ein Einschreiten in den meisten Fällen erst im Nachhinein möglich ist, wenn man nicht bereits vor der Veröffentlichung Kenntnis erlangt, welche Bilder und Texte verbreitet werden sollen. Dennoch ist auch die Presse lernfähig und wird sich im Zweifel vor Wiederholungstaten hüten, wenn sie weiß, dass sich der Prominente gegen eine unzulässige Wort- und Bildberichterstattung mit gezielter anwaltlicher Hilfe zur Wehr setzen wird.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator