Prominente - Dürfen Bilder von Prominenten zu Werbezwecken verwendet werden?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Juristisch formuliert würde die Frage lauten: Ist die Kommerzialisierung von Promis in der Werbung zulässig?
Antwort: Jein.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts umfasst nicht nur die Privatsphäre als Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Wesentlicher Bestandteil ist darüber hinaus die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll. Dies gilt auch für Promis.
Normiert ist diese Einschränkung in § 23 Absatz 2 KunstUrhG. Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Die Werbung mit einem Prominenten stellt ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse dar.
Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Das schutzwürdige Informationsinteresse fehlt bei Werbeanzeigen, wenn sie ausschließlich den Geschäftsinteressen des mit der Abbildung werbenden Unternehmens dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf das beworbene Produkt überzuleiten. Dagegen ist der Anwendungsbereich des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG eröffnet, wenn die Werbeanzeige neben dem Werbezweck auch einen Informationsgehalt für die Allgemeinheit aufweist. Der begleitende Text darf sich aber nicht darauf beschränken, nur irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen, so der BGH.
Fall Gunter Sachs
Auf dieser Linie hat der BGH auch im Fall Gunter Sachs gegen die Bildzeitung entschieden.
Die “Bild am Sonntag“ hatte Sachs heimlich beim Lesen des eigenen Blatts auf seiner Jacht aufgenommen. Die Redaktion veröffentlichte das Bild groß auf der letzten Seite, versehen mit einem Begleittext, der mehrfach die „fesselnde“ Lektüre hervorhob. Sachs klagte auf Unterlassung und Lizenzgebühren von 50.000 Euro. Ein Jahr nach seinem Tod erhielten die Erben Recht. Der BGH hat in diesem Fall das Informationsinteresse abgelehnt. Der Verlag habe vielmehr die Persönlichkeitsrechte von Sachs verletzt, nur um die triviale Nachricht zu verbreiten, dass Sachs die „Bild“ liest, um sich dadurch einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen.
Geht es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertigt dies nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisses, urteilte auch das Bundesverfassungsgericht.
Das Recht am eignen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Bilder von Prominenten dürfen aber nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter