Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Public figure – Was ist das?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Der englische Begriff „public figure“ wurde von der Rechtsprechung des EGMR bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit geprägt. Im deutschen Recht spricht man von „Personen der Zeitgeschichte“. 

Die europäische Rechtsprechung fasst unter den Begriff „public figure“ insbesondere Politiker mit amtlicher Funktion aber auch andere Persönlichkeiten, die man als „Promis“ bezeichnen würde, wie Schauspieler, Sportler oder die Bewohner der Königshäuser.

 Je mehr eine Person der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit steht, umso höher wird auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung eingestuft.

Als relevante Kriterien für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird, neben der Bekanntheit der betroffenen Person, deren früheres Verhalten gegenüber den Medien berücksichtigt. Aber auch der Umstand, wie die Informationen erlangt wurden, spielt eine Rolle.

Die Berichterstattung über das Privatleben solcher Persönlichkeiten ist möglich, wenn diese geeignet ist, einen Beitrag zu einer für die Öffentlichkeit belangvollen Diskussion zu leisten.

Der Umstand, dass der Beitrag von öffentlichem Interesse ist genügt allein aber nicht. Das Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen, insbesondere von Kindern genießt hohen Schutz.

So entschied der EGMR, dass trotz öffentlichem Interesse, über einen Minderjährigen, der keine „public figure“ ist und die Öffentlichkeit auch nicht selbst gesucht hat, nicht personenidentifizierend berichtet werden darf. In diesem Fall hatten österreichische Boulevardmagazine über einen Sorgerechtsstreit berichtet und dabei auch Bilder des verzweifelten Kindes veröffentlicht. Der EGMR hat das öffentliche Interesse, bei der Frage, wie Behörden Sorgerechtsentscheidungen behandeln, bejaht. Da aber weder Eltern noch Kind „public figures“ sind, war die Offenbarung der Identität des Kindes in den Medien nicht notwendig, um dem öffentlichen Informationsinteresse nachzukommen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen255 Bewertungen auf ProvenExpert.com