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Recht am eigenen Bild - Doubles
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Doubles berühmter Persönlichkeiten treten in der Öffentlichkeit auf - vielfach aus rein kommerziellen Gründen. Dies kann die Persönlichkeitsrechte der prominenten Originale verletzen, wenn das Doubeln nicht als eigenständige Kunst angesehen werden kann. 

Recht am eigenen Bild

§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist eine Schutznorm, die auch Prominente vor einer nicht gewollten Nachahmung ihres Bildnisses schützt, es sei denn, die Nachahmung ist künstlerischer Natur. Das muss im Einzelfall geprüft werden.

Bildnisse dürfen daher grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verwendet werden. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG ist die erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person; es reicht aus, dass die Erkennbarkeit für einen mehr oder minder großen Personenkreis gegeben ist, den der Betroffene nicht mehr ohne weiteres selbst unterrichten kann (Vgl. BVerfG , Stattgegebener Kammerbeschluss vom 14. Juli 2004). Es ist also nicht erforderlich, dass die Doubles bspw. Fotografien der Originale verwenden, sondern lediglich, dass für die Zuschauer klar ist, wen sie darstellen.

Dabei kommt es nicht nur auf die äußerliche Ähnlichkeit an. Auch die Nachbildung einer berühmten Szene, welche als Kennzeichen des Prominenten gilt, kann den Schutzbereich des § 22 KUG eröffnen. 

Grundsätzlich muss im Falle einer Zurschaustellung oder Verbreitung eines Bildnisses einer berühmten Person daher gemäß § 22 KUG die Einwilligung des Abgebildeten vorliegen. Personen des öffentlichen Lebens müssen allerdings Einschränkungen hinnehmen, da der Gesetzgeber für die Sicherung des Informationsanspruchs der Allgemeinheit § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG geschaffen hat. Danach bedürfen Berichte über Ereignisse der Zeitgeschichte und über ihre Persönlichkeiten keiner Einwilligung der betroffenen Person. Sollte jedoch nicht das Informationsinteresse, sondern primär das Geschäftsinteresse, beispielsweise bei Verbreitung des Bildnisses zu Werbezwecken, im Vordergrund stehen, so ist eine Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr.1 unzulässig. Der gute Ruf der prominenten Person und der dadurch resultierende „Werbewert“ dürfen nicht alleine zur Befriedigung des Geschäftsinteresses ausgenutzt werden.

Kunstfreiheit als Schranke

Die Problematik der Doppelgänger-Fälle liegt jedoch auch in der Abwägung sich gegenüberstehender Interessen.

Auf der einen Seite steht der Anspruch der abgebildeten Person aus  §§ 22, 23  KUG, §§ 823, 1004 BGB und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs 1 GG. Diese Normen dienen dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, welches von überragender Bedeutung ist. 

Auf der anderen Seite können sich die Doubles auf IHR Grundrecht - die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG - berufen, welches vorbehaltlos gewährleistet ist. Es muss eine differenzierte Betrachtung der sich widerstreitenden Interessen erfolgen, um zu einem gerechten Ergebnis im Einzelfall zu gelangen.

Die Rechtsprechung hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Double-Problematik befasst, sodass mittlerweile recht genau bestimmt werden kann, ob die Darbietungen eines Doubles zulässig sind oder die Persönlichkeitsrechte des Originals verletzen.

Ein Doppelgänger muss demnach eine eigene schöpferische Leistung erbringen, ein eigenständiges Werk, welches über die bloße Nachahmung hinausgeht (Vgl. LG München, Az.: 17 HKO 16882/99; LG Köln, ZUM 2001, 180). In der sog. „Marlene Dietrich – Entscheidung“ stellte der BGH fest, dass bei Vermittlung von Informationen über die Lebensgeschichte der berühmten Schauspielerin unter Hinzuziehung von Kunstfreiheitsgesichtspunkten, der Gebrauch des Bildnisses auch ohne Einwilligung zulässig ist (BGH, GRUR 2000, 709). Danach genießen die Rechte des Doubles aus Art. 5 Abs. 3 GG Vorrang, wenn eine eigene schöpferische Leistung vorliegt und das Informationsinteresse der Allgemeinheit im Vordergrund steht. 

Prominente als Marke

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts muss allerding nicht nachgewiesen werden, wenn ein markenrechtlicher Schutz besteht. Um dies festzustellen genügt ein Blick in das deutsche Markenregister. Dort haben viele berühmte Personen, wie zum Beispiel Marlene Dietrich oder Michael Schumacher, ihre Namen als Marke eintragen lassen. Damit können sie mit den besonderen Bestimmungen des Markenrechts den Gebrauch ihrer „Marke“ untersagen und den bereits erzielten Gewinn abschöpfen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine bloße Nachahmung der berühmten Person nicht ausreicht, um die Nachahmung zu legalisieren. Erforderlich ist eine eigene schöpferische Leistung, die unter den Kunstbegriff subsumiert werden kann. Sonst gebührt dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG Vorrang.
Ebenso dürfen nicht nur rein kommerzielle Interessen im Vordergrund stehen, damit die in § 22 KUG vorgeschrieben Einwilligung des Betroffenen entbehrlich wird. Anderenfalls kann die prominente Persönlichkeit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen das Double geltend machen. Daneben sind markenrechtliche Ansprüche durchsetzbar, wenn das Double den Namen des Originals nur geringfügig abändert – Beispiel XY- reloaded.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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