Situation des Straftäters analog / digital
Hat ein Straftäter seine Haftstrafe abgesessen, steht die Resozialisierung des Straftäters im Vordergrund In dieser Phase ist es wichtig für den Straftäter eine Unterkunft und einen Beruf zu finden und sich wieder ein neues, straffreies Umfeld aufzubauen. Dies wird massiv erschwert, wenn es Dritten jederzeit möglich ist, die kriminelle Vergangenheit der Person mit einem Mausklick wieder herzustellen.
Das OLG Köln (15 U 142/20; LG Köln 28 0 388/19) hat beispielhaft die Wichtigkeit des Resozialisierungsinteresses in einem viel beachteten Verfahren betont, das von unserer Kanzlei geführt wurde. Der Name des ehemaligen Straftäters musste daraufhin entfernt werden, vgl. auch AfP 1/2021, S.87 - Beeinträchtigung des Resozialisierungsinteresses durch identifizierende Berichterstattung).
Wurde beispielsweise eine Person einmal wegen Betruges verurteilt und hat diese Verurteilung auch einmal die Presse auf sich aufmerksam gemacht, so sind diese Artikel auch nach Ende der Haft noch durch Eingabe des Namens in eine Suchmaschine auffindbar. Künftige Arbeitgeber oder Vermieter finden also direkt heraus, dass sich der Bewerber in der Vergangenheit bereits strafbar gemacht hat. Der Täter hat seine schuldangemessene Strafe zwar längst verbüßt, eine Rückkehr in die Mitte der Gesellschaft wird jedoch erschwert bis unmöglich gemacht. Ein Rückfall in alte, kriminelle Muster ist somit wahrscheinlicher. Es stellt sich die Frage, ob auch Straftäter ein Recht auf Vergessenwerden für sich beanspruchen können.
Maßgebliche Abwägungskriterien für Straftäter und ihre Taten
Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit durchzuführen.
Bezüglich des Persönlichkeitsrechts des Straftäters ist anzumerken, dass das Persönlichkeitsrecht des ehemaligen Straftäters umso schützenswerter ist, je länger die Tat zurückliegt. Allerdings folgt hieraus kein genereller Schutz des Täters davor, mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden. Zu klären ist zunächst auch, wer genau unter den Informationsanspruch der Öffentlichkeit fällt. Grundsätzlich fällt hierunter jeder Bürger. Geschützt ist damit der privat im Internet surfende Bürger ebenso, wie die Journalistin, die gezielte Recherche betreibt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Öffentlichkeitsanspruch wirklich so weit gehen kann, dass jeder Bürger sein Informationsbedürfnis stillen kann oder ob -zumindest nach einer gewissen Zeit- dieser Anspruch nur noch speziellen Gruppen zugänglich sein soll.
Es gilt also, Kriterien aufzustellen, anhand derer eine bessere Abwägung vorgenommen werden kann zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Straftäters und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit.
Zunächst könnte danach differenziert werden, ob es wirklich zu einer Verurteilung, zu einer Geld- oder zu einer Freiheitsstrafe kam oder ob das Verfahren möglicherweise eingestellt wurde. Es erscheint hier vorzugswürdig, einen größeren Schutz des Täters anzunehmen, wenn es schon nicht zur Verurteilung wie bspw. zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe gekommen ist. Dann wäre eine Löschung zeitnah zu der gerichtlichen Berichterstattung vorzunehmen.
Eine weitere Differenzierung könnte vorgenommen werden, indem man unterscheidet, weswegen der Straftäter verurteilt wurde. Hierbei könnte von einem erhöhten Informationsanspruch durch die Öffentlichkeit auszugehen sein, wenn der Täter beispielsweise als gewerbsmäßiger Betrüger viele Menschen durch eine raffinierte Betrugsmasche geschädigt hat (Beispiel Schneeballsystem - Millionensummen veruntreut). Dann wäre es wohl auch noch nach vielen Jahren gerechtfertigt, dass eine Auflistung in der Trefferliste in den Suchmaschinen erfolgt. Gleiches könnte dann auch für ein Tötungsdelikt oder eine schwere Körperverletzung besonders übler Art gelten.
Als Beispiel wären Fälle wie der „Kannibale von Rotenburg“ oder der Fall Magnus Gäfgen zu nennen. In die gleiche Kategorie fallen "Ehrenmorde". Es lässt sich hierzu auch argumentieren, dass mit einer Löschung aus der Trefferliste letztlich ein Stück deutsche Kriminalgeschichte, zumindest oberflächlich betrachtet, gelöscht würde. Daraus folgt aber auch, dass es nicht im öffentlichen Interesse sein kann, wenn Straftäter weiterhin auffindbar sind, die „nur“ wegen einer nicht außergewöhnlichen schweren Körperverletzung verurteilt wurden. Hierbei spielt die Person des Täters keine besondere Rolle, da eine solche Körperverletzung tagtäglich begangen wird. Auch ist zu beachten, dass der Täter ja schon seine Strafe verbüßt hat. Wird der Täter dann beispielsweise aus der Haft entlassen wird also auch angenommen, dass er die mit einer solchen Strafe verbundene Sühne geleistet hat. Es kann dann nicht sein, dass der Täter dann auch nach Ende der Strafvollstreckung kontinuierlich mit seiner strafbaren Vergangenheit konfrontiert wird.
Außerdem lässt sich argumentieren, dass die Öffentlichkeit ihren Informationsanspruch grundsätzlich schon während des Strafverfahrens befriedigen kann - denn diese sind gemäß § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Es ist also nicht einzusehen, weshalb die Berichterstattung über den Prozess u.a. auch noch Jahre später abrufbar ist. Dies lässt sich nur für außergewöhnliche Fälle rechtfertigen. Auf der anderen Seite wäre oder ist eine Speicherung der Beiträge und die ewige Auffindbarkeit natürlich auch von Vorteil für gewisse Gruppen. Die Öffentlichkeit -also insbesondere künftige Arbeitgeber oder Vermieter- können schnell herausfinden, wer der Bewerber ist. Hierdurch können sich diese ggf. schützen. Allerdings liegt hierin auch die Gefahr der Stigmatisierung und Anprangerung. So werden diese Bewerber womöglich abgelehnt und erhalten nicht die Chance, sich zu beweisen: Auch hier erscheint die Öffentlichkeit nur dann besonders schützenswert, wenn die Person besonders schwerwiegende oder außergewöhnliche Delikte verwirklicht hat. Aber selbst in Fällen der Schwerstkriminalität stellt sich die Frage, ob die öffentliche Dokumentation der Tat für die Nachwelt zulässig ist, wenn die Täter und Opfer auch nach Jahren noch namentlich genannt werden. Gänzlich unzulässig dürften reine Prangerseiten sein, die nichts weiter als den Namen und die Tat dokumentieren.
Ein Recht auf Vergessenwerden ist daher für den (durchschnittlichen) Straftäter unbedingt zu bejahen. Die Nachteile, die eine nicht unternommene Löschung mit sich bringt, rechtfertigen nicht den Informationsanspruch der Öffentlichkeit.
Löschung der namensbasierten Suchergebnisse über Straftaten
Es stellt sich die Frage, wie mit Trefferlisten nun zu verfahren ist. Hier ist im Falle der weniger schweren Delikte zu fordern, dass die Trefferlisten unmittelbar nach Beendigung der Haftstrafe auf Antrag gelöscht werden. Bei den oben dargestellten schwereren Delikten gestaltet sich dies etwas schwieriger. Ein Ansatz wäre sicher, die Trefferlisten nicht mehr der gesamten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern nur noch bestimmten Personengruppen, die ein entsprechendes Interesse rechtfertigen können. Insbesondere für Wissenschaft und Forschung ist ein solches Interesse häufig zu bejahen. Allerdings gestaltet sich die technische Umsetzung sehr schwierig. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass nach einer gewissen Zeit die Berichterstattung nur noch neutral, ohne Nennung der personenbezogenen Daten oder zumindest ohne Klarnamen erfolgen könnte: Mit in diese Überlegungen einzubeziehen ist wohl auch, dass gerade bei schwerwiegenden Delikten auch das Risiko eines Fehlurteils besteht (Beispiel: Verurteilung des vermeintlichen Täters im Fall Peggy. Dieser wurde zunächst wegen Mordes an Peggy verurteilt, später jedoch im Wiederaufnahmeprozess freigesprochen; Ehrenmord-Fälle,). Der damit einhergehende Reputationsverlust durch die Berichterstattung ist irreparabel. In der Öffentlichkeit bleibt trotzt Freispruchs häufig die Frage, ob „nicht doch etwas dran war“.
Berichterstattung über Straftaten - Pressekodex
Richtlinie 12.1 des Pressekodex
Die Ziffer 12 des Pressekodex regelt das Diskriminierungsverbot für die deutschen Print- und Onlinemedien. Es handelt sich um eine Selbstverpflichtung der Medien bei der Berichterstattung über Straftaten.
"Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22.03.2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."
Presse und Medien sollen verantwortungsbewusst darüber entscheiden, ob die Zugehörigkeit von Straftätern und Verdächtigen zu Minderheiten und die Erwähnung der Nationalität im Einzelfall notwendig ist. Es soll im Einzelfall vorab geprüft werden, ob ein begründetes öffentliches Interesse für die Nennung einer Gruppenzugehörigkeit vorliegt oder ob die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung überwiegt. Insbesondere soll reine Neugier kein geeigneter Maßstab für eine entsprechende Abwägungsentscheidung sein.
In Einzelfällen kann die Nennung der Nationalität oder sonstigen Zugehörigkeit zu einer Minderheit legitim sein. Beispiel: besonders schwere Straftaten (Terrorismus, organisierte Kriminalität, Mord, Folter, Sprengstoffanschlag). In jedem Fall sollte die Gruppenzugehörigkeit im Zusammenhang mit der Tat stehen.
Auf der anderen Seite besteht das Risiko einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens durch die Nennung einer Zugehörigkeit, wenn durch die Nennung der Gruppenzugehörigkeit lediglich Vorteile bedient werden und oder Gruppen dadurch verunglimpft werden. Unzulässig ist auch die Erwähnung der Gruppenzugehörigkeit, Sofern dies als reines Stilmittel benutzt wird oder wenn die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgestellt wird (beispielsweise in einer Überschrift).
Datenschutzgrundverordnung und Straftäter
Am 25.05.2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft getreten und entfaltet seitdem unmittelbare Wirkung auch in Deutschland. Sinn und Zweck der Verordnung ist es, einen einheitlichen Datenschutz zu gewährleisten und die Bürger bei immer schneller fortschreitender Digitalisierung ausreichend zu schützen. Art.17 Abs.1 der EU- DSGVO regelt die Löschung personenbezogener Daten und trägt die amtliche Überschrift „Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“). Demnach hat der Betroffene einen Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 17 Abs. 3 gilt dies jedoch dann nicht, wenn hierdurch die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit betroffen sind oder die für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke gefährdet werden. Es muss dann eine EU- rechtskonforme Auslegung erfolgen. Die Verordnung konkretisiert die bislang geltende Datenschutzrichtlinie und lässt nun eine einfachere Auslegung für den Anwender zu. Trotzdem muss weiterhin eine Abwägung im Einzelfall durchgeführt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die angerufenen Gerichte dann entscheiden werden. Aktuell befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Fall „Apollonia“. Ein ehemaliger Straftäter, der wegen Mordes verurteilt wurde hat gegen das Magazin „der Spiegel“ auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Online-Archiv geklagt. Hierbei hat das OLG Hamburg (Az. 7 U 49/11) zunächst geurteilt, der Spiegel müsse den Namen aus den Artikeln wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts entfernen. Der BGH (Az. VI ZR 330/11) hat dieses Urteil jedoch im Jahr 2012 wieder aufgehoben. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Daten zu löschen sind, so hätte dies auch für die Löschung der personenbezogenen Daten in den Trefferlisten Signalwirkung.
Artikel 17 DSGVO normiert eine Löschungspflicht des Verantwortlichen (z.B. Online-Archive), wenn keine vorrangigen und berechtigten Gründe mehr für die Datenverarbeitung bestehen. Es muss dann im Einzelfall geprüft werden, ob die Abrufbarkeit der identifizierenden Beiträge über verurteilte Straftäter noch immer rechtmäßig ist. Insbesondere der Gedanke der Resozialisierung muss heir angemessen berücksichtigt werden.
Fazit: Es gibt ein Recht auf digitale Resozialisierung
Bei der Beurteilung, ob auch ehemaligen Straftätern nach Verbüßen der Strafe ein Recht auf Vergessenwerden zusteht ist genau zu untersuchen, ob die Art der Begehung des Delikts und die Täterpersönlichkeit ein Auffinden in der Trefferliste der Suchmaschine auch noch nach Beendigung der Haft rechtfertigt. Argumente, die auch bei schwerwiegenden Delikten für eine Löschung nach einer gewissen Zeit sprechen sind hierbei das Resozialisierungsinteresse des ehemaligen Straftäters, die damit einhergehende Stigmatisierung und Diskriminierung und das Recht auf einen Neuanfang nach Verbüßung der Strafe. Gegen eine Löschung spricht letztlich, dass ein Straftäter, der durch ein besonders spektakuläres Delikt in der Öffentlichkeit bekannt wurde, auch die damit einhergehenden Konsequenzen zu tragen hat. Im Hinblick auf den Opferschutz könnte es für etwaige Geschädigte oder deren Hinterbliebene einen faden Beigeschmack haben, wenn der ehemalige Straftäter nun einen solchen Schutz erfährt. Auch würde es die Arbeit von Wissenschaft, Forschung und Journalismus erschweren, wenn die Namen aus der Trefferliste gelöscht würden. Andererseits ist ein Auffinden über die Online-Archive ja noch möglich, denn diese Inhalte werden nicht gelöscht. Dies wäre dann lediglich mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Daher ist nach einem Kompromiss zu suchen. Ergibt sich ein solcher Informationsanspruch, so ist deshalb in einem zweiten Schritt zu überlegen, ob dieser nach einer gewissen Zeit Einschränkungen unterliegt. Ein Ansatz könnte sein, die vollständige Trefferliste nur noch einem Publikum zugänglich zu machen, welches über eine bestimmte Zugangsberechtigung verfügt. Auch bei schlimmen Verbrechen hat der Straftäter nach Verbüßung der Strafe einen Anspruch auf Resozialisierung. Dadurch würde ein Ausgleich geschaffen werden zwischen dem Informationsanspruch einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Täters andererseits. Ein weiterer Ansatz wäre es, den Klarnamen des Täters nach einer gewissen Zeit durch Kürzel zu ersetzen oder diesen ersatzlos zu streichen. Welchen Zeitablauf man hier ansetzen könnte, muss die Rechtsprechung entwickeln. Hier könnten möglicherweise die Tilgungsfristen aus dem Bundeszentralregister entsprechend herangezogen werden.
Mitautorin: Ref. jur. Frau Dausend