Ungewollt im Fernsehen? – Vergessen Sie nicht die Mediathek!
Ungewollte Fernsehaufnahmen verletzen die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen – deren Ausstrahlung erst recht! Sofern die Rechte unserer Mandanten durch die Medien verletzt werden prüfen wir auch immer, ob die rechtswidrigen Filmaufnahmen auch im Internet zum Abruf bereit gehalten werden. Jeder Fernsehsender hat mittlerweile auch eine Mediathek mittels derer die Fernsehsendungen beworben werden. Auch nach der Ausstrahlung der Fernsehaufnahmen sind die Inhalte online meist noch abrufbar. Aus diesem Grunde verlangt ein umsichtiger Schutz der Persönlichkeitsrechte ein Vorgehen sowohl gegen den Fernsehsender als auch gegen die Firma, die für die Online-Inhalte verantwortlich ist.
Insbesondere die Privatsender befassen sich mit der Frage, ob die Aufnahmen möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten zur Folge haben könnten, oft erst nach der Ausstrahlung. Betroffenen ist daher anzuraten, alle zur Verfügung stehenden Mittel vor der geplanten Ausstrahlung zu nutzen. Sollte der Sender auf eine außergerichtliche Abmahnung auf Unterlassung keine umgehende Folge leisten beantragen wir für unsere Mandanten in der Regel eine Verbotsverfügung gegen die geplante Ausstrahlung. Eine solche Verbotsverfügung, die dem jeweiligen Sender die Ausstrahlung zunächst untersagt, erreichen wir regelmäßig zum Schutze unserer Mandanten.
In einem nächsten Schritt prüfen wir dann, ob den Medienopfern Zahlungsansprüche gegen die Fernsehsender zustehen. In Betracht kommt dabei eine Geldentschädigung, wenn durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen die Rechte der Betroffenen besonders schwer verletzt wurden.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator