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Verhetzende Beleidigung
Das steckt hinter dem neuen § 192a StGB

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Zum Schutz der persönlichen Ehre ist die Beleidigung schon lange strafbar. Und mit der Strafnorm der Volksverhetzung gibt es bereits eine Norm, die die Öffentlichkeit vor Hetze schützen soll. Ist § 192a StGB nun eine Mischung aus beidem? Was seit neustem strafbar ist und was sich der Gesetzgeber dabei gedacht hat, erfahren Sie hier.

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Verhetzende Beleidigung

Obwohl die neue Strafnorm § 192a StGB den Namen „Verhetzende Beleidigung“ trägt, ist sie weder das eine noch das andere. Das zeigt vor allem folgendes Beispiel:

Nehmen wir an, jemand sendet einem anderen Nutzer auf Facebook via Privatnachricht (nicht als öffentlichem Post) ein Video, in dem ein anderer Rollstuhlfahrer eine Treppe hinuntergestoßen wird und ausgelacht wird, weil er sich nicht aufstehen und sich selbst helfen kann.

Keine Volksverhetzung oder Beleidigung

Der Empfänger, selbst Rollstuhlfahrer, identifiziert sich mit dem anderen Rollstuhlfahrer, der im Video beschimpft wird, ist aber im strafrechtlichen Sinne nicht selbst nach § 185 StGB „beleidigt“ worden. Schließlich war es nicht er, über den dort gelacht wurde, sondern ein anderer Mensch, der wie er auch behindert ist, also einer großen Gruppe angehört. Diese Hetze gegen Behinderte ist allerdings auch nicht als „Volksverhetzung“ nach § 130 StGB strafbar, denn dazu hätte das Video öffentlich gepostet werden müssen. Voraussetzung der Volksverhetzung ist nämlich, dass der „öffentliche Friede“ gestört wird – schwer denkbar, wenn es nur einen einzigen Adressaten gibt. Das Zusenden des Videos war also bislang nicht strafbar.

Da das Video den Empfänger aber trotzdem herabwürdigt, soll § 192a StGB hier nach dem Wunsch des Gesetzgebers diese Strafbarkeitslücke schließen und die Ehre und Menschenwürde des Rollstuhlfahrers schützen. Kurz gesagt: Es geht um Hetze, die sich nur an einzelne Mitglieder einer Gruppe richtet und den Empfänger nicht persönlich beleidigt.

Zahlreiche Gruppen durch § 192 a Strafgesetzbuch geschützt

Im Gesetz steht leicht vereinfacht geschrieben: „Wer einen Inhalt (Anmerkung: z.B. das Video) der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre Behinderung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu […] dieser […] beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der Übersicht halber wurde hier nur eine der zahlreichen geschützten Gruppen aufgelistet. Außerdem geschützt sind Gruppen, die sich unterteilen lassen nach Nationalität, „Rasse“, Religion, Ethnie, Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Orientierung. Ganz erhebliche Teile einer jeden Gesellschaft also.

Das große Fragezeichen wird vor Gericht zunächst sein, welcher Inhalt „geeignet“ sein soll, die Menschenwürde im Sinne der Norm anzugreifen. Hier kommt es auf die Bewertung jedes einzelnen Inhalts an.

Vollendet ist die Tat im Beispielsfall schon, wenn das Video im Postfach des Rollstuhlfahrers gelandet ist – ohne dass er es zur Kenntnis genommen hat.

Einen Strafantrag braucht es nicht zwingend, weil die Staatsanwaltschaft auch Anklage erheben darf, wenn sie das im „öffentlichen Interesse“ für geboten hält. Angesichts des gesamtgesellschaftlichen Problems immer weiter verrohender Kommunikation, sollte das in vielen Fällen gegeben sein. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Prominente mit dem neuen § 192a StGB der Hetze entgegenstellen werden, die ihnen täglich privat zugesendet wird.

Das wird nicht immer vor dem Strafgericht passieren, denn in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB können Betroffene auch zivilrechtlich gegen die nun strafbaren Inhalte vorgehen. Mögliche Anspruchsziele: Unterlassung, in besonders schlimmen Fällen auch Geldentschädigung. In beiden Fällen ein teurer „Spaß“ für den, der meint, solche Inhalte verschicken zu müssen.

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