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Verstoß gegen Unterlassungserklärung
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Folge – Vertragsstrafe und weitere Unterlassungserklärung mit höherer Strafzahlung

Im Falle eines Verstoßes gegen Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte fordern wir für unsere Mandanten von dem Verletzer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Verletzer wird dadurch verpflichtet, künftig nicht mehr gegen die Rechte unserer Mandanten zu verstoßen. Zugleich verpflichtet sich der Rechtsverletzer zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass es erneut zu dem gleichen Verstoß kommt.

Was geschieht, wenn der Unterlassungsschuldner gegen die Vereinbarung verstößt?

In solchen Fällen verlangen wir für unsere Mandanten zunächst die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe (meist etwa 5.100 Euro).

Zugleich fordern wir in der Regel eine neue Unterlassungserklärung vom Gegner, die eine höhere Strafzahlung vorsieht – nicht nur die Zahlung einer Vertragsstrafe, vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 11.November 2008, Az.: 7 U 26/08.

Das OLG Hamburg hat bereits 2008 entschieden, dass der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung sowohl Ansprüche auf eine Vertragsstrafe als auch erneute Unterlassungsansprüche auslösen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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